SEB Global Property wird seit einem knappen Jahr abgewickelt – Schadensersatzansprüche weiter möglich
http://www.grprainer.com/SEB-Global-Property.html Vor einem knappen Jahr wurde bekannt, dass der offene Immobilienfonds SEB Global Property abgewickelt wird. Anleger können nach wie vor Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der SEB Global Property wurde erst 2006 aufgelegt. Doch wie viele andere Immobilienfonds auch musste er im Zuge der Finanzkrise geschlossen werden. Zu einer Wiedereröffnung ist es nicht mehr gekommen. Stattdessen befindet sich der SEB Global Property seit dem 5. Dezember 2013 in Auflösung. Bis Dezember 2016 sollen die Fondsimmobilien im Zuge der Abwicklung verkauft werden. Die Anleger erhalten während dieser Phase in turnusmäßigen Abständen Ausschüttungen, deren Höhe sich maßgeblich nach den Verkaufserlösen richtet. Finanzielle Verluste sind dabei nicht auszuschließen.
Allerdings müssen die Anleger den weiteren Fortgang der Liquidation nicht tatenlos abwarten. Sie können sich auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der überprüfen kann, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 sind die Chancen auf Schadensersatz deutlich gestiegen.
Denn nach Ansicht der Karlsruher Richter sind die vermittelnden Banken verpflichtet, die Anleger über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds zu informieren. Die Möglichkeit, die Anteilsscheine jederzeit wieder zurückgeben zu können, gehört zu den wesentlichen Merkmalen eines offenen Immobilienfonds wie den SEB Global Property. Allerdings kann die Rücknahme der Anteile auch ausgesetzt und der Fonds geschlossen werden. Dies stellt nach Ansicht des BGH für die Anleger ein stetiges Liquiditätsrisiko während der Investitionsphase dar, weil sie in dieser Zeit nicht frei über ihr Geld verfügen können. Daher haben sich Banken, wenn sie das Schließungsrisiko verschwiegen haben, schadensersatzpflichtig gemacht. Und zwar völlig unabhängig davon, ob die Schließung des Fonds zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits absehbar war oder nicht. Daher lässt sich die Rechtsprechung des BGH auch auf Verträge anwenden, die vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.
Allerdings muss immer im Einzelfall geklärt werden, ob die Bank gegen ihre Beratungspflicht verstoßen hat.
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