Führerscheinentzug bei gelegentlichem Cannabiskonsum
Auch bei gelegentlichem Konsum von Cannabis kann einem Autofahrer seine Fahrerlaubnis entzogen werden. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht nach Mitteilung der D.A.S. Im verhandelten Fall war im Blut des Fahrers eine Konzentration von 1,3 ng THC/ml festgestellt worden. Daraus wurde geschlossen, dass dieser keine ausreichende Trennung zwischen Autofahren und Drogenkonsum vornahm.
BVerwG, Az. 3 C 3.13
Hintergrundinformation:
Wer unter Einfluss von Drogen Auto fährt, gilt als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Problematisch ist, dass es – anders als bei Alkohol – keine festen Grenzwerte gibt, bei denen man von einer Beeinflussung des Fahrverhaltens durch das Rauschmittel ausgehen kann. Wiederholt wurde deshalb vor Gericht um die Frage gestritten, ab wann – insbesondere bei gelegentlichem Cannabiskonsum – von einer Beeinflussung des Fahrverhaltens auszugehen ist. Der Fall: Einem Autofahrer war nach einer Verkehrskontrolle eine Blutprobe entnommen worden. Diese ergab eine THC-Konzentration von 1,3 ng/ml Blutserum. Das Landratsamt entzog dem Mann daraufhin wegen des gelegentlichen Konsums von Cannabis und fehlender Trennung von Cannabiskonsum und Autofahren die Fahrerlaubnis. Er wehrte sich gegen diese Entscheidung und legte Rechtsmittel ein. Das Urteil: Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung die Entscheidung der Behörde. Von einer ausreichenden Trennung von Cannabiskonsum und Autofahren könne man nur dann ausgehen, wenn eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nicht eintreten könne. Nach einem Sachverständigengutachten könne bei der gemessenen THC-Konzentration davon ausgegangen werden, dass eine ausreichende Trennung nicht stattfinde. Den gelegentlichen Konsum könne man aufgrund der sonstigen Feststellungen des Gerichts annehmen. Der von dem Autofahrer geforderte „Sicherheitsabschlag“ von den ermittelten Werten wegen möglicher Messungenauigkeiten wurde abgelehnt.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.10.2014, Az. 3 C 3.13
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