Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin und Essen, im Interview mit Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.
Maximilian Renger: Wir hatten in einem vorangegangenen Beitrag schon darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmern bei Straftaten zulasten des Arbeitgebers eine Kündigung droht und dringender Beratungsbedarf besteht. Nun soll es um Straftaten zugunsten des Arbeitgebers gehen. Was soll man sich denn überhaupt darunter vorstellen?
Fachanwalt Bredereck: Das kommt tatsächlich in der Praxis gar nicht so selten vor und passiert schneller als man denkt. Wer im laufenden Geschäftsbetrieb z. B. eine Urkundenfälschung begeht, macht sich strafbar, auch wenn der Arbeitgeber das vielleicht sogar angeordnet hat. Eine Anordnung oder Billigung durch den Arbeitgeber kann sich zwar strafmildernd auswirken, strafbefreiend wirkt sie aber jedenfalls nicht. Ich kann auch nur jeden dringend davor warnen, vor Gericht zugunsten des Arbeitgebers zu lügen, z. B. um einen Betrug oder sonstige Straftaten, von denen man bei sich im Unternehmen möglicherweise mitbekommen hat, zu decken. Als Arbeitnehmer riskiert man dann ein eigenes Strafverfahren und man macht sich zudem auch erpressbar, das kann es nicht wert sein.
Maximilian Renger: Okay, und wie sieht es arbeitsrechtlich aus? Der Arbeitgeber wird doch wohl kaum auf der einen Seite vom Arbeitnehmer eine Straftat verlangen und dann auf dieser Grundlage später kündigen können?
Fachanwalt Bredereck: Was eine etwaige Kündigung angeht, kann sich der Arbeitnehmer dann natürlich an der Stelle damit verteidigen, dass der Arbeitgeber das entsprechende Verhalten angeordnet hat. Aber auch das ist riskant. Manchmal ist gar nicht so klar, ob eine solche Anordnung wirklich dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Dieser muss sich zwar grundsätzlich jedes Handeln von Vorgesetzten den Arbeitnehmern gegenüber zurechnen lassen. Teilweise ist aber die Hierarchie in einem Unternehmen gar nicht wirklich eindeutig feststellbar – oft ist damit unklar, ob die Anweisung dann wirklich von „dem Arbeitgeber“ kam. Dann kann diese Verteidigung auch schnell wieder hinfällig sein.
Maximilian Renger: Wie sollte man denn dann reagieren, wenn man vom Arbeitgeber dazu aufgefordert wird, eine Straftat zu begehen oder an einer mitzuwirken?
Fachanwalt Bredereck: Wer sich da in einer Zwickmühle befindet, sollte rechtlichen Rat einholen. Ich gebe zu, dass ich auch nicht immer ganz sicher bin, was ich Arbeitnehmern in einer solchen Situation raten soll. Wer jetzt nämlich etwa in einem Kleinbetrieb mit maximal zehn Mitarbeiter tätig ist und damit keinen Kündigungsschutz hat, der sorgt sich natürlich zu Recht um seinen Job, wenn er sich gewissen Anweisungen des Arbeitgebers verweigert. Trotzdem sollte man sich immer ganz genau überlegen, ob man die genannten Risiken wirklich eingehen will. Ich meine, dass sich das aus den genannten Gründen nicht lohnen kann.
Maximilian Renger: Alles klar, vielen Dank.
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Wir vertreten Arbeitnehmer deutschlandweit bei Kündigungsschutzklagen gegen ihren Arbeitgeber und erstreiten Abfindungen und auch in anschließenden Strafverfahren. Gerade wenn der Verdacht einer Straftat im Raum steht, ist es besonders wichtig, dass der Anwalt sowohl die arbeitsrechtliche als auch die strafrechtliche Komponente des Geschehens hinreichend beachtet und sorgfältig gegeneinander abwägt. Strafrechtlich ist es oft am besten, nichts zu sagen. Arbeitsrechtlich wiederum ist dies unmöglich, wenn man die Kündigungsschutzklage nicht verlieren will.
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Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Handbuchs „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest.
29.05.2017
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