Wer einen Baum besitzt muss dafür Sorge tragen, dass niemand dadurch zu Schaden kommt. Die Rechtsprechung empfiehlt zweimal im Jahr eine Baumkontrolle durchzuführen. Dabei soll im belaubten und unbelaubten Zustand vom Boden aus geprüft werden, ob z. B. Äste abgestorben sind, ob Wind- oder Schneebruch Teile der Baumkrone abgebrochen hat oder ob sich Anzeichen für Schädlings- oder Pilzbefall zeigen.
Mit der Überarbeitung der Baumkontrollrichtlinien 2020 wurden die Definitionen der Baum-, Regel- und Zusatzkontrollen klarer ausgearbeitet. Darüber hinaus hat der Artenschutz, der seit 2010 durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gestärkt wurde, in den neuen Baumkontrollrichtlinien ein eigenes Kapitel erhalten. Hier wird insbesondere gezeigt, in welchem Verhältnis der Artenschutz zu den Verkehrssicherungspflichten steht.
Besonders alte Bäume werden nun unter neuen Aspekten betrachtet. So müssen z. B. Totäste kein Anzeichen für ein schnelles Absterben des Baumes sein. Hier erfolgt nun eine Einteilung der Bäume in drei Gruppen (je nach Lebenserwartung der jeweiligen Baumart):
– kurzlebige Bäume (ca. 80-100 Jahre)
– mittelalte Bäume (ca. 150-300 Jahre)
– langlebige Bäume (über 300 Jahre)
Um bei der Baumkontrolle vor Ort oder bei der Baumpflege stets korrekt handeln zu können, bietet das in der 3. überarbeiteten Auflage 2020 erscheinende Buch „Das 1 x 1 der Baumkontrolle“ Baumbesitzern und Kontrollverantwortlichen alles, was sie wissen sollten. Neben genauen Angaben zu den rechtlichen Aspekten enthält es Informationen und zahlreiche Abbildungen zu Krankheiten, Pilzen und Käfern.
Da die Dokumentation der Baumkontrolle von entscheidender Bedeutung ist – sie kann bei einem Streitfall als Beweis für die Sorgfaltspflicht des Verantwortlichen herangezogen werden – wurde dieses Kapitel entsprechend erweitert.
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