ARAG Experten über die Auswirkungen von Corona auf Umgangsrecht und Unterhalt
Die Corona-Pandemie stellt Trennungsfamilien vor ganz neue Herausforderungen: Wie beeinflusst die Corona-Krise das Umgangsrecht? Wie wirkt sich Kurzarbeit auf Unterhaltszahlungen aus? Kann man den Unterhalt einfach kürzen? Wovon leben Kinder, die auf Unterhalt angewiesen sind, wenn das Geld ausbleibt? Neben der allgemeinen Unsicherheit durch das COVID-19-Virus gibt es eine Menge ganz praktischer Fragen für Trennungsfamilien, die die ARAG Experten im Folgenden beantworten.
Umgangsrecht in Corona-Zeiten
Nach Auskunft der ARAG Experten ändert das Coronavirus nichts am grundsätzlichen Recht des minderjährigen Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil – zum Wohl des Kindes und damit es seine Persönlichkeit entwickeln kann. Darüber hinaus gilt natürlich auch eine Umgangsregelung oder gerichtliche Entscheidung zum Umgang trotz Corona-Krise weiter. Nur wenn der Umgang mit einem Elternteil schädlich für das Kind ist, kann es Ausnahmen geben. Doch das wird im Einzelfall vom zuständigen Familiengericht geprüft. Eine neue Situation ergibt sich für getrennt lebende Eltern allerdings aus den Anforderungen an eine Corona-konforme Logistik, also wie das Kind von einem zum anderen Elternteil gelangt und mit welchen weiteren Personen beim anderen Elternteil Kontakt besteht.
Wenn die Umgangsregelung von Corona ausgebremst wird
Sollte es Corona-bedingt nicht möglich sein, die Umgangsregelung einzuhalten – z. B., weil ein Elternteil zur Risikogruppe gehört oder dort das Risiko besteht, dass das Kind in Kontakt mit einer infizierten Person kommt – handelt es sich nach Auskunft der ARAG Experten nicht automatisch um eine schuldhafte Verletzung der Umgangsregeln. Ein Ordnungsgeld wegen Umgangsverweigerung muss der Elternteil daher nicht befürchten. Allerdings muss der Elternteil, der sich nicht an die Umgangsregelung hält bzw. halten kann, unter Umständen in einem Ordnungsgeldverfahren darlegen, warum er die Vereinbarung krisenbedingt nicht einhalten konnte.
Die ARAG Experten weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass ein allgemeines Risiko, wie beispielsweise die Möglichkeit, sich unterwegs trotz aller Vorsichtsmaßnahmen zu infizieren, nicht ausreicht, um von der Umgangsregelung abzuweichen. Auch eine landesweite Ausgangs- oder Kontaktbeschränkung ist kein Grund, einem Elternteil das Umgangsrecht zeitweise zu entziehen. Grundsätzlich sind jedoch beide Elternteile verpflichtet, das Risiko einer Infektion jederzeit zu begrenzen.
Unterhaltspflicht in Corona-Zeiten
Kommt es bei dem Elternteil, der Unterhalt zahlen muss, Corona-bedingt zu einer Verringerung der Einkünfte, kann sich dies auf die Höhe der Unterhaltszahlung auswirken. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass es sich dabei um eine nachweislich dauerhafte und erhebliche Änderung der Einkommensverhältnisse handeln muss. Und natürlich wird auch hier der Einzelfall betrachtet, bevor die Unterhaltsverpflichtung herabgesetzt wird. Grundsätzlich betonen die ARAG Experten, dass Eltern im Rahmen einer verschärften Unterhaltspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern verpflichtet sind, alle verfügbaren Mittel und alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen, bevor der Unterhalt gemindert werden darf. Und dazu gehören auch ein Arbeitsplatzwechsel, eine zusätzliche Nebenbeschäftigung und der Einsatz von Ersparnissen.
Ist unklar, wie es finanziell während der Corona-Pandemie weitergeht, kann sich der zu Unterhaltszahlungen verpflichtete Elternteil beim Jugendamt um eine Stundung der Verpflichtung bemühen.
Ist hingegen klar, dass der betreffende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtungen auch künftig nicht erfüllen kann, kann er einen Antrag auf Abänderung und gegebenenfalls Anpassung der unterhaltsrechtlichen Entscheidung stellen.
Kein Unterhalt mehr, was nun?
Wenn Unterhaltszahlungen plötzlich eingestellt werden, kann es schnell zu einer finanziellen Notlage beim Kind und dem hauptbetreuenden Elternteil kommen, denn sie sind meist auf Unterhaltszahlungen angewiesen. Gibt es einen Gerichtsbeschluss über die Unterhaltsverpflichtung, kann der hauptbetreuende Elternteil Vermögenswerte oder das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ex-Partners pfänden lassen. Bis diese Maßnahme greift, können betroffene Elternteile einen Unterhaltsvorschuss – in der Regel beim zuständigen Jugendamt -, Grundsicherung beim Sozialamt oder Sozialkindergeld bei der Familienkasse beantragen.
Passende Urteile
Auch die Rechtsprechung hat sich bereits mit familienrechtlichen Themen in Corona-Zeiten befassen müssen. Dabei verweisen die ARAG Experten auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Braunschweig. Demnach kann dem nicht betreuenden Elternteil der Umgang mit seinem Kind wegen der Corona-Pandemie nicht grundsätzlich verwehrt werden. Im konkreten Fall wollte die Mutter eines sechsjährigen Mädchens dem Vater den geplanten Umgang mit seiner Tochter, der Übernachtungen am Wochenende vorsah, verwehren. Damit hatte sie vor Gericht allerdings keinen Erfolg: Der Umgang gehöre zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte zwischen einem Elternteil und seinem Kind und könne nur ausnahmsweise verwehrt werden; etwa wegen Quarantäne, Ausgangssperre oder der nachweislichen Infektion des umgangsberechtigten Elternteils oder eines Angehörigen seines Haushalts mit Covid-19 (Az.: 1 UF 51/20).
In einer weiteren Entscheidung des OLG Braunschweig ging es um eine Flugreise nach Mallorca, die die Mutter zweier Kinder für den Sommer gebucht hatte. Der getrennt lebende Vater, der das gemeinsame Sorgerecht besaß, war damit wegen des Infektionsrisikos nicht einverstanden. Grundsätzlich kann beim gemeinsamen Sorgerecht der betreuende Elternteil über Auslandsreisen der Kinder alleine entscheiden, sofern die Reise nicht mit Nachteilen oder Gefahren für das Kind verbunden ist. In Zeiten von Corona sieht das nach Auskunft der ARAG Experten jedoch anders aus. Auch wenn für das geplante Reiseziel keine Reisewarnung besteht, ist die Flugreise eines getrenntlebenden Elternteils mit den gemeinsamen Kindern ins Ausland derzeit keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr und bedarf daher der Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils (Az.: 2 UF 88/20).
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