….insbesondere wenn die Veröffentlichung im Handelsregister noch nicht stattgefunden hat
Wiesbaden, 13.10.2014
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Der Geschäftsführer einer GmbH kann jederzeit von der Gesellschafterversammlung oder dem dafür zuständigen Organ (Beirat) aus seinem Amt abberufen werden. Gleichermaßen kann der Geschäftsführer sein Amt jederzeit auch aufgrund eigenen Entschlusses niederlegen.
Dann kommt es in der Praxis vielfach darauf an, bis zu welchem Zeitpunkt der Geschäftsführer für die Gesellschaft noch handeln kann oder anders gesagt, bis zu welchem Zeitpunkt die Gesellschaft sich eventuelle Maßnahmen des Geschäftsführers noch zurechnen lassen muss. Ein weiterer Gesichtspunkt besteht darin, inwieweit sich außenstehende Dritte darauf berufen können, dass ein Geschäftsführer die Gesellschaft noch vertreten darf. Geht es darum, eine GmbH zu kaufen, kommt es mithin genau auf diese Situation an.
Das dafür maßgebliche Stichwort heißt „Publizität“ und ist eingehend in § 15 HGB geregelt.
Zunächst: Wird der Geschäftsführer abberufen, bedarf es nicht seiner Zustimmung. Allenfalls der Gesellschafter-Geschäftsführer hat in der Beschlussfassung ein eigenes Stimmrecht, es sei denn, es besteht ein wichtiger Grund für seine Abberufung. Die Abberufung ist empfangsbedürftig. Dafür reicht die persönliche Anwesenheit des Geschäftsführers bei der Beschlussfassung bereits aus. Dann ist er informiert, dass er abberufen wurde.
Ansonsten muss der Geschäftsführer über den Abberufungsbeschluss ausdrücklich informiert werden. Erst mit dessen Zustellung an den Geschäftsführer ist dieser kein Organ der Gesellschaft mehr. Tätigt der Geschäftsführer einen Kaufvertrag, ist der Vertrag nach außen wirksam, ohne dass die Anteilseigner dem Geschäftsführer dafür Vorwürfe machen könnten.
Das Ausscheiden des Geschäftsführers ist in das Handelsregister einzutragen. Die Eintragung hat jedoch nur „deklaratorische Wirkung“. Was bedeutet das?
Das Gesetz unterscheidet bezüglich der Eintragungswirkungen im Handelsregister zwei Arten. Einmal gibt es die konstitutive Wirkung. Die Eintragung als solche lässt eine vorher noch nicht bestehende Rechtslage entstehen (Beispiel: Eintragung eines Gewerbetreibenden als Kaufmann. Erst mit der Eintragung entsteht konstitutiv die Kaufmannseigenschaft). Zum anderen gibt es die deklaratorische Wirkung. Sie ist eher der Regelfall. Zweck der Eintragung ist es dann, eine schon vorhandene Rechtslage zu offenbaren. Genau dieser Fall liegt vor, wenn die Abberufung des GmbH-Geschäftsführers ins Handelsregister eingetragen werden soll. Mit der Abberufung wird bereits eine neue Rechtslage geschaffen. Jetzt kommt es darauf an, welche Wirkung sie entfaltet.
Dazu sind Innenverhältnis und Außenverhältnis zu unterscheiden. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft ist der Geschäftsführer nicht mehr berechtigt, für die Gesellschaft zu handeln. Seine Vertretungsmacht wurde ihm durch die Abberufung entzogen. Handelt er trotzdem, ist er der Gesellschaft schadensersatzpflichtig.
Handelt der Geschäftsführer trotz seiner Abberufung im Außenverhältnis (Beispiel: Er bestellt eine Warenlieferung), ist sein Handeln dennoch im Verhältnis nach außen wirksam. Die Gesellschaft muss sich seine Aktivität zurechnen lassen. Solange die Abberufung des Geschäftsführers noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, darf sich der Rechtsverkehr darauf verlassen, dass die Eintragung im Handelsregister richtig ist (positive Publizität) und der Geschäftsführer vertretungsberechtigt ist.
Die Tatsache, dass die Anmeldung der Abberufung des Geschäftsführers beim Notar bereits beglaubigt wurde, genügt insoweit noch nicht. Sie ist allenfalls dann relevant, wenn der Dritte über die Abberufung informiert ist. In diesem Fall würde er arglistig handeln und könnte sich nicht auf die noch bestehende Eintragung berufen.
Der Sachverhalt kann auch dann relevant werden, wenn es darum geht, eine GmbH zu kaufen. Dann kann es darauf ankommen, die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers schnellstmöglich zum Handelsregister anzumelden und zu verhindern, dass er für die Gesellschaft noch nicht gewünschte Rechtsgeschäfte tätigt.
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