Volljährige Geschwister: Aufteilung der Vormundschaft für minderjährige Geschwisterkinder

(DAV). Können die Eltern ihr Sorgerecht nicht ausüben, besteht die Möglichkeit, dass volljährige Kinder die Vormundschaft für ihre minderjährigen Geschwister übernehmen.

In dem Verfahren ging es um die Bestimmung eines Vormunds für die 14- und 15-jährigen Geschwister. Die beiden haben vier zwischenzeitlich volljährige Geschwister. Der Vater war 2013 verstorben, die Mutter leidet an einer Hör- und Sprachbehinderung. Ihr entzog das Gericht ebenfalls 2013 vorläufig das elterliche Sorgerecht. 2014 wurden zwei der volljährigen Geschwister zu gemeinschaftlichen Vormündern für die Kinder bestellt.

2023 wies die Rechtspflegerin darauf hin, dass aufgrund der Reform des Vormundschaftsrechts zum 01. Januar 2023 eine gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft nicht mehr möglich ist. Die beiden volljährigen Geschwister wollten daraufhin die Vormundschaft aufteilen, so dass jeweils einer für ein Geschwisterkind Vormund sein würde. Die Kinder wünschten sich, dass ihre Geschwister weiterhin die Vormundschaft ausüben sollten. Das Jugendamt dagegen plädierte für einen Berufsvormund.

Das Gericht in erster Instanz übertrug einem Berufsvormund die Vormundschaft, wogegen die bisherigen Vormünder Beschwerde einlegten.

Volljährige Geschwister: gemeinsame Vormundschaft nicht mehr möglich
Mit Erfolg. Da die Vormundschaft nicht mehr von den beiden volljährigen Geschwistern gemeinsam ausgeübt werden könne, sei die Vormundschaft für das eine Kind von der volljährigen Schwester als Einzelvormündin und für das andere Kind von dem volljährigen Bruder als Einzelvormund auszuüben. Die bisherigen Vormünder seien – wenn auch mit Einschränkungen – geeignet, die Vormundschaft auszuüben. Die Einschränkungen ergäben sich aus der ablehnenden Haltung gegenüber Hilfemaßnahmen und der eingeschränkten Fähigkeit zur Zusammenarbeit.

Die Richter erläuterten, dass sie den Vormund auszuwählen hätten, der am besten geeignet sei, für Person und Vermögen des Mündels zu sorgen. Bei der Auswahl seien unter anderem die familiäre Beziehung und die persönlichen Bindungen des Kinds zu berücksichtigen. Ein ehrenamtlicher Vormund genieße gegenüber einem Berufsvormund Vorrang. Die ehrenamtliche Person müsse jedoch geeignet und bereit sein, die Vormundschaft zu führen und für das Mündel zu sorgen.

Ausnahme: Unterschiedliche Personen als Vormund für Geschwister
Für die Bestellung unterschiedlicher Personen als Vormund für Geschwisterkinder müsse es besondere Gründe geben. Das könnten etwa unterschiedliche Interessen der Geschwister sein oder die persönlichen Bindungen. Im vorliegenden Fall sei es so, dass die volljährigen Geschwister fast 10 Jahre die Vormundschaft gemeinsam ausgeübt hätten. Die Bindungen zwischen ihnen und den Kindern seien sehr eng. Daher sei die Vormundschaft hier ausnahmsweise aufzuteilen, so dass die Vormünder weiterhin als Vormund tätig sein könnten, wenn auch formal jeweils nur noch für ein Kind.
Oberlandesgericht Karlsruhe am 30. April 2024 (AZ: 5 WF 31/24)

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