Mit Urteil vom 20.09.2013 entschied das Verwaltungsgericht Freiburg, dass ein Gewerbesteuermessbescheid auch im Hinblick auf die persönliche Steuerpflicht Bindungswirkung für den Gewerbesteuerbescheid
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:
Hier verlangt die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Feststellung der Nichtigkeit eines Gewerbesteuerbescheids. Das Verwaltungsgericht wies die Feststellungsklage ab. Die GbR erwarb ein bebautes Grundstück und einige Monate später schied eine der drei Gesellschafterinnen aus und ihren Anteil übernahm eine der anderen Gesellschafterinnen. Zugleich wurde ein notariell beurkundeter Abtretungs- und Kaufvertrag mit einer Aktiengesellschaft (AG) geschlossen, wonach die GbR ohne Liquidation mit allen Vermögenswerten auf die AG übergehen und die AG daher in die Rechte und Pflichten eintreten sollte.
Frühere Gewerbesteuermessbescheide gegen die Klägerin und die AG hatten keinen Bestand, sodass das zuständige Finanzamt einen neuen Gewerbesteuermessbescheid gegenüber der Klägerin erließ. Die Beklagte erließ daher einen Gewerbesteuerbescheid für die Klägerin. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und begründet diesen mit der Nichtigkeit des Bescheids. Dem folgte die Beklagte nicht. Der dagegen gerichtete Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.
Die Feststellungsklage wies das Finanzgericht (FG) ab (Urteil v. 24.03.2011, AZ.: 3 K 1562/08), weil die Klägerin steuerpflichtig sei und es sich nicht um eine Gesamtrechtsnachfolge der AG handele. Der Kaufvertrag habe keine Vereinbarungen über Gesellschaftsanteile, sondern über Gesellschaftsvermögen enthalten, weshalb die Klägerin als fortbestehend gelte bis alle Ansprüche im Hinblick auf die Gewerbesteuer erfüllt seien. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof (BFH) ab (Beschluss v. 15.03.2012, AZ.: IV B 123/11).
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos (AZ.: 5 K 200/12; 2 S 733/12). Die Feststellungsklage begründet die Klägerin damit, es sich um einen Vertrag über Gesellschaftsanteile gehandelt habe und die AG Gesamtrechtsnachfolgerin sei, weshalb die Klägerin nicht fiktiv fortbestanden habe und der Gewerbesteuerbescheid nichtig sei. Zudem sei der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts nicht bindend im Hinblick auf die Adressierung und Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids. Alledem folgt das VG nicht und hält den Bescheid für wirksam.
Das Steuerrecht ist eine komplexe Materie, die für einen Laien kaum mehr zu überschauen ist. Die diversen Steuerarten, eine ständig steigende Anzahl von Gerichtsentscheidungen im Steuerrecht sowie etwaige Bezüge zum Ausland und anderen Rechtsgebieten erschweren es dem Steuerpflichtigen, selbst einen umfassenden Überblick zu behalten.
Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.
Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.
Über:
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte
Herr Tobias Nöthe
In der Sürst 3
53111 Bonn
Deutschland
fon ..: +49 (0) 228 52279640
fax ..: +49 (0) 228 52279689
web ..: http://noethelegal.com
email : in**@no*********.com
Pressekontakt:
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte
Herr Tobias Nöthe
In der Sürst 3
53111 Bonn
fon ..: +49 (0) 228 52279640
web ..: http://noethelegal.com
email : in**@no*********.com