Nach dem Tod eines Facebook-Nutzers können die Erben die Zugriffsgewährung auf das Facebook-Profil des Verstorbenen verlangen.
Die Tochter der Klägerin war 2012 unter bisher ungeklärten Umständen tödlich verunglückt. Vor diesem Hintergrund wollte die Klägerin Zugang zum Facebook-Konto ihrer Tochter erhalten, um Aufschluss über Motive ihrer Tochter für einen möglichen Suizid zu erhalten.
Das Landgericht Berlin gab einer entsprechenden Klage nun statt.
Der Vertrag zur Nutzung der Facebook-Dienste gehe wie jeder andere schuldrechtliche Vertrag auf die Erben über. Dies folge daraus, dass auch persönliche Briefe und Tagebücher unabhängig von ihrem Inhalt vererblich wären. Eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des „analogen“ Vermögens sei nicht gerechtfertigt.
Der Zugriffsgewährung stehe auch das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Kindes nicht entgegen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass Eltern schon zu Lebzeiten ihres Kindes berechtigt sind, etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzungen ihres Kindes zu verfolgen. Als sorgeberechtigter Elternteil sei die Klägerin zumindest dann, wenn besondere Umstände wie vorliegend die ungeklärte Todesursache der Tochter vorliegen, vor und nach dem Tod ihrer Tochter berechtigt zu wissen, wie und worüber diese im Internet kommuniziert hat.
Auch Facebook könne keine entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen geltend machen. Nach den Nutzungsrichtlinien von Facebook sind Facebookprofile zwar stark personenbezogen. Da das Unternehmen aber regelmäßig keine Identitätsprüfung veranlasst, sei es aber nicht schutzwürdig.
Schließlich werden auch keine Datenschutzrechte der Kommunikationspartner der Tochter verletzt. Auch hier führte das Gericht an, dass digitale Briefe nicht anders als klassische Briefe, die unstreitig von den Erben gelesen werden können, behandelt werden dürfen.
LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015 – 20 O 172/15
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