Essen, 05. Dezember 2014****Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) enthält in § 13 den Verweis auf § 14 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, der entsprechend Anwendung findet. Darin ist die Haftung des Unternehmers für beauftragte Unternehmer normiert. „Gemeint ist damit die Haftung des Unternehmers für von ihm beauftragte Sub- und Nachunternehmer. Diese Regelung spricht nicht gerade für gesetzgeberische Qualität. Es ist nicht absehbar, wie die Rechtsprechung § 13 MiLoG auslegen wird“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. in Essen.
Nach Ansicht des AGAD-Hauptgeschäftsführers war die Haftung des Unternehmers für zu zahlende Mindestlöhne bei Dienstleistern, die er zur Erbringung einer eigenen Verpflichtung beauftragt, sicherlich nicht das gesetzgeberische Ziel. „Bedienen Sie sich zur Lieferung der von Ihnen gehandelten Waren eines fremden Frachtführers, sollen Sie notfalls dafür einstehen müssen, dass auch dieser Frachtführer seinen Mitarbeitern den Mindestlohn zahlt. Der Beschäftigte des Frachtführers kann sich dann bei zu geringen Löhnen wahlweise an den Frachtführer oder an Sie halten. Es war sicherlich nicht die Intention des Gesetzgebers, Sie auch für die Einhaltung der Mindestlöhne bei von Ihnen beauftragten Handwerkern zu verpflichten. Es ist nicht ersichtlich, warum sich ein Mitarbeiter eines Gartenbaubetriebes hinsichtlich des Mindestlohnes auch an Ihr Haus halten können sollte“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug.
Dennoch empfiehlt der AGAD den Unternehmen, als „Warnung“ in alle Verträge mit Auftragnehmern, die zur Erbringung irgendwelcher Leistungen herangezogen werden sollen, eine entsprechende Klausel aufzunehmen, die der AGAD seinen Mitgliedsfirmen zur Verfügung stellt.
„Damit kann zwar nicht die Haftung gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern ausgeschlossen werden, wohl aber Druck auf den Dienstleister erzeugt werden. Die Zukunft wird zeigen, wie die Rechtsprechung mit dieser weiteren Segnung der Großen Koalition umgeht“, so der AGAD-Hauptgeschäftsführer.
Über den AGAD
Mit über 600 Mitgliedsunternehmen, die rund 40.000 Mitarbeiter beschäftigen, ist der AGAD Arbeitgeberverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V. der größte Arbeitgeberverband der Branche im Ruhrgebiet. Der Verbandsbereich erstreckt sich von Duisburg über Mülheim, Essen, Oberhausen, Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm bis ins Sauerland.
Durch den hohen Spezialisierungsgrad seiner fünf Juristen auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts verfügt der AGAD über eine sehr hohe Beratungskompetenz in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen. Als Tarifpartner für den Groß- und Außenhandel und die Dienstleister im Verbandsgebiet führt der AGAD Tarifverhandlungen für die Mitglieder der Tariffachgruppe und unterstützt seine Mitglieder beim Abschluss von Firmentarifverträgen. Das Service-Angebot reicht von Beratungsleistungen im Bereich des Beauftragtenwesens und des Datenschutzes über Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen bis hin zu aktuellen Umfragen, mit denen der AGAD interessante Standpunkte, Tendenzen und Stimmungen zu politischen und wirtschaftlichen Themen ermittelt. Darüber hinaus vertritt der AGAD die Mitgliederinteressen in der Öffentlichkeit und in der politischen Diskussion, sei es in den Kommunen, in Düsseldorf oder Berlin.
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