ARAG Recht schnell…

Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick

ARAG Recht schnell...

+++ Künstliche Befruchtung im Ausland muss selbst gezahlt werden +++
Eine private Krankenversicherung muss die Kosten für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nicht übernehmen. Zu ersetzen seien laut ARAG nur solche Behandlungen, die auch nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind (BGH, Az.: IV ZR 141/16).

+++ Ehevertrag kann nichtig sein +++
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat laut ARAG einen Ehevertrag für nichtig erklärt, nach dem die Ehefrau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes gehabt hätte. Zudem sollte auch ihr Unterhaltsanspruch weitgehend eingeschränkt werden. Dies sei jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau, so der Senat (Az.: 3 W 21/17 (NL)).

+++ Schaden in Waschanlage +++
Ein Waschanlagenbetreiber muss laut ARAG durch geeignete technische oder personelle Maßnahmen sicherstellen, dass sich die Waschanlage nicht in Betrieb setzt, wenn ein Fahrzeug in Querrichtung nicht mittig positioniert ist (LG Nürnberg-Fürth, Az.: 2 O 8988/16).

Langfassungen:

Künstliche Befruchtung im Ausland muss selbst gezahlt werden
Eine private Krankenversicherung muss die Kosten für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nicht übernehmen. Im konkreten Fall war die Klägerin kinderlos und begab sich 2012 in die Tschechische Republik zu einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF). Dort wurden mehrere Versuche einer Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer) durchgeführt. Den Spenderinnen wurden Eizellen entnommen, von denen jeweils einige befruchtet wurden. Der letzte Versuch war erfolgreich, führte zu einer Schwangerschaft der Frau und schließlich zur Entbindung. Die Klägerin beanspruchte die Erstattung der Kosten dieser Behandlung (rund 11.000 Euro) von dem beklagten privaten Krankenversicherer – jedoch ohne Erfolg. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergab sich laut den Versicherungsbedingungen unter anderem aus den gesetzlichen Vorschriften – ferner war vorgesehen, dass das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Diese Bestimmungen hat der BGH dahingehend ausgelegt, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen zu ersetzen hat, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. Zwar erstrecke sich der Versicherungsschutz nach den Musterbedingungen auch auf Heilbehandlungen in Europa – dies bedeute aber nicht, dass der Versicherer Aufwendungen für solche Behandlungen zu ersetzen hat, die in Deutschland verboten, in anderen europäischen Staaten aber erlaubt sind. Der Klägerin stehe danach kein Anspruch gegen den beklagten Versicherer zu, weil die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende nach deutschem Recht verboten ist, erklären ARAG Experten (BGH, Az.: IV ZR 141/16).

Ehevertrag kann nichtig sein
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Ehevertrag für nichtig erklärt, nach dem die Ehefrau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes gehabt hätte. Die Ehefrau hatte nach dem Tod ihres Mannes entgegen des geschlossenen Ehevertrages auch ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich und damit eine Erhöhung ihres Anteils am Nachlass geltend gemacht und einen entsprechenden Erbschein beantragt. Das Amtsgericht lehnte dies ab. Schließlich habe die Ehefrau durch den notariellen Vertrag auf den Zugewinn verzichtet. Auf ihre Beschwerde hin gab das Oberlandesgericht der Frau Recht. Nach dem Vertrag hätte die Frau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes gehabt und ihr Unterhaltsanspruch wäre auch weitgehend eingeschränkt worden. Dies sei jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau, so der Senat und führe zur Nichtigkeit des Ehevertrags. Denn die Ehefrau befand sich bei Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage und war ihrem künftigen Ehemann in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen. Sie hatte damals als Auszubildende im Betrieb ihres 20 Jahre älteren künftigen Ehemannes gearbeitet, war hochschwanger und musste damit rechnen, dass die bevorstehende Hochzeit ohne ihre Unterschrift abgesagt werden würde. Weil der Ehevertrag nichtig sei, entfalte er auch keine Rechtswirkung, so das OLG. Damit haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und deshalb sei der Anteil der Ehefrau am Nachlass des Ehemannes durch den Zugewinnausgleich erhöht, so die ARAG Experten (OLG Oldenburg, Az.: 3 W 21/17 (NL)).

Schaden in Waschanlage
Ein Waschanlagenbetreiber muss sicherstellen, dass sich die Waschanlage nicht in Betrieb setzt, wenn ein Fahrzeug nicht mittig positioniert ist. Die Klägerin wollte im verhandelten Fall ihren Pkw in der von der Beklagten betriebenen Waschanlage reinigen lassen. Die richtige Längsausrichtung wird in der Waschanlage durch Lichtzeichen angezeigt, im Hinblick auf die Querausrichtung gibt es weder akustische noch visuelle Hinweise. Die Klägerin rangierte mehrfach, um ihr Fahrzeug in Querrichtung mittig zu positionieren. Die Waschanlage startete schließlich ohne einen Hinweis auf eine falsche Positionierung des Fahrzeuges. Die Bürsten der Anlage kollidierten mit der linken Fahrzeugseite und beschädigten das Auto, weil dieses nicht in Querrichtung mittig positioniert war. Den Schaden von etwa 5.200 Euro verlangte die Frau von der Waschanlagenbetreiberin – der Klage wurde teilweise stattgegeben. Durch geeignete technische oder personelle Maßnahmen hätte sichergestellt werden müssen, dass sich die Waschanlage nicht in Betrieb setzt, wenn ein Fahrzeug in Querrichtung nicht mittig positioniert ist. Das Gericht hat den Anspruch allerdings um zwei Drittel gekürzt, weil die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden treffe. Diese hätte erkennen müssen, dass ihr Fahrzeug schief stehe und es deshalb zu Beschädigungen kommen könne, ergänzen ARAG Experten (LG Nürnberg-Fürth, Az.: 2 O 8988/16).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern – inklusive den USA und Kanada – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit über 4.000 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.

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