Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer kündigen, wenn dieser sich weigert, einen MNS beim Kunden zu tragen – auch wenn ein ärztliches Attest vorliegt.
Arbeitnehmer verweigert, Mund-Nasen-Schutz zu tragen: Fristlose Kündigung trotz Attest
Ein Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer (fristlos) kündigen, wenn dieser sich beharrlich weigert, einen Mund-Nasen-Schutz beim Kunden zu tragen – auch wenn der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorlegt. Dies hat das Arbeitsgericht Köln mit Urteil vom 17.06.2021 (Az. 12 Ca 450/21) entschieden.
Der Fall:
Der klagende Arbeitnehmer arbeitete als Servicetechniker im Außendienst. Der beklagte Arbeitgeber wies seine Servicetechniker an, beim Kundeneinsatz einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies verweigerte der Arbeitnehmer im Dezember 2020 unter Verweis auf ein im Juni 2020 ausgestelltes ärztliches Attest. Das Attest war auf Blankopapier ausgestellt und bescheinigte, dass es dem Arbeitnehmer aus medizinischen Gründen unzumutbar sei, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen.
Die Vorlage dieses Attests reichte dem Arbeitgeber nicht aus und er wies den Arbeitnehmer an, trotz des Attests einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Zugleich erklärte sich der Arbeitgeber jedoch bereit, die Kosten für einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz zu übernehmen. Allerdings weigerte sich der Arbeitnehmer weiterhin, einen Mund-Nasen-Schutz zu nutzen, woraufhin der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprach. Als der Arbeitnehmer nunmehr erklärte, weitere Arbeiten nur durchzuführen, wenn er keinen Mund-Nasen-Schutz tragen müsse, kündigte der Arbeitgeber ihn fristlos, hilfsweise fristgerecht. Der Arbeitnehmer erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln:
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und gab damit dem Arbeitgeber Recht. Der Arbeitnehmer habe gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, indem er sich beharrlich weigerte, den angeordneten Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Weigerung sei nämlich nicht gerechtfertigt gewesen. So sei das Attest nicht aktuell gewesen und ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht aussagekräftig. Zudem zweifelte das Gericht auch aus einem anderen Grund an der Glaubhaftigkeit der behaupteten medizinischen Einschränkung des Klägers: Dieser hatte nämlich seinem Arbeitgeber das Attest unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ übermittelt, wodurch er offenbar nicht zur Ernsthaftigkeit seiner Problematik beitrug. Auch wollte er sich keiner betriebsärztlichen Untersuchung unterziehen. Dem Arbeitnehmer bleibt nun die Möglichkeit, gegen das Urteil Berufung einzulegen.
Kontext:
Die Corona-Pandemie hat so manche neue arbeitsrechtliche Fragen aufgeworfen, welche nun mehr und mehr gerichtlich entschieden werden, in der Regel erstinstanzlich, aber auch bereits obergerichtlich. Eine dieser Fragen ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Arbeitszeit. Es zeigt sich erneut, dass ein Arbeitnehmer sich nicht darauf verlassen kann, mit der Vorlage eines ärztlichen Attests eine Sicherheit zu haben, ohne Maske arbeiten zu können. Es kommt hier entscheidend auf die Qualität des Attests an – und wie der Fall zeigt, auch auf die Begleitumstände, welche die Seriösität der ärztlichen Bescheinigung wie hier im „Rotzlappenfall“ infrage stellen können.
Aber selbst die Vorlage eines „korrekten“ Attests muss nicht unbedingt zu einem Anspruch auf Beschäftigung ohne Maske führen. Erinnert sei in diesem Zusammenhang auch an das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln, 12.04.2021, Az. 2 SaGa 1/21: Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer galt in diesem Fall als arbeitsunfähig, da es dem Arbeitgeber aus infektionsschutzrechtlichen Gründen unmöglich war, ihm vor Ort die Arbeit ohne Maske zu gestatten, und auch Homeoffice keine Alternative war.
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