Arztpraxis kann Gewerbesteuer unterliegen
Eine Gemeinschaftspraxis kann nach einem Urteil des FG Rheinland-Pfalz gewerbesteuerpflichtig sein, wenn ein Arzt kaum ärztliche Leistungen erbringt, sondern sich vorwiegend um die Verwaltung kümmert.
Ärzte und Zahlärzte erbringen freiberufliche Tätigkeiten und unterliegen daher nicht der Gewerbesteuer. Voraussetzung für die Befreiung von der Gewerbesteuer ist allerdings, dass der Arzt primär auch arzttypische Leistungen erbringt. Ändert sich das und ein Arzt kümmert sich z.B. vorwiegend um Verwaltung und Organisation der Praxis kann Gewerbesteuer fällig werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
So war es in dem Fall, den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden hatte (Az.: 4 K 1270/19). Hier hatten sich mehrere Zahnärzte zu einer sog. Partnergesellschaft zusammengeschlossen. Die Praxis erzielte im Streitjahr Umsatzerlöse von rund 3,5 Millionen Euro. Einer der Seniorpartner hatte daran nur einen geringen Anteil in Höhe von ca. 900 Euro. Er hatte sich weniger um die zahnärztliche Behandlung der Patienten gekümmert, sondern war hauptsächlich für Organisation, Verwaltung und Leitung der Praxis verantwortlich.
Das Finanzamt kam daher nach einer Betriebsprüfung zu der Auffassung, dass die Einkünfte der Gemeinschaftspraxis nicht mehr als Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit, sondern als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien. Bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnergesellschaft müsse jeder Gesellschafter die Merkmale selbstständiger Arbeit erfüllen. Kümmere sich ein Partner ganz überwiegend um Verwaltung und Organisation und übe nur noch in geringem Umfang ärztliche Tätigkeiten aus, sei die Tätigkeit als gewerblich anzusehen. Dadurch würden die Einnahmen des gesamten Partnergesellschaft der Gewerbesteuer unterliegen, so das Finanzamt.
Die Klage der Zahnärzte gegen den Steuerbescheid hatte am FG Rheinland-Pfalz keinen Erfolg. Bei einer Gemeinschaftspraxis müsse jeder Gesellschafter (Arzt) die Hauptmerkmale des freien Berufs in eigener Person erfüllen. Er müsse nicht nur über die Berufsqualifikation verfügen, sondern die freiberufliche Tätigkeit auch tatsächlich ausüben, so das Gericht. Ein Arzt schulde eine persönliche und individuelle Leistung am Patienten. Übernehme ein Arzt überwiegend kaufmännische Leitungs- und Managementaufgaben, sei er nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig. Damit sei die gesamte Tätigkeit der Gemeinschaftspraxis als gewerblich anzusehen, machte das FG Rheinland-Pfalz deutlich, ließ aber die Revision zu.
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