ARAG Experten über die Gefahren und Regeln beim Baden und Schwimmen
Urlaub heißt für die meisten Deutschen „Sommer, Sonne, Sand und Meer“. Aber gerade in der Ferienlaune wird das Gefahrenpotenzial des Wassers in Natur und Schwimmbad manchmal unterschätzt. ARAG Experten haben darum einige Tipps und Gerichtsurteile für Schwimmer, Planscher und Badenixen zusammengestellt.
Badesee: Schwimmen erlaubt?
So verlockend es ist: Nicht jeder Baggersee darf zum Schwimmen genutzt werden. Viele Seen sind aus Gründen der Sicherheit oder des Naturschutzes für die Öffentlichkeit gesperrt. Das meist vorhandene Schild „Zutritt für Unbefugte verboten“ sollte nach Ansicht der ARAG Experten unbedingt beachtet werden. Im Falle eines Verstoßes kann man nicht nur vom Gelände verwiesen werden, ein unbefugter Zutritt kann unter Umständen sogar strafrechtliche Konsequenzen haben.
Bademeister: Alles im Blick?
Bademeister sollen im Schwimmbad für einen sicheren Betriebsablauf sorgen. Dafür müssen sie einen optimalen Einsatzort haben, der eine schnelle Hilfe garantiert. Der Betreiber eines Bades kann schadensersatzpflichtig sein, falls nachgewiesen wird, dass standortbedingte Nachteile einen rettenden Zugriff verhindern. In diesem Zusammenhang verweisen ARAG Experten auf einen Unglücksfall, bei dem ein elfjähriger Junge nach einer Rutschpartie ins Wasser fast ertrunken wäre, da der Bademeisterplatz fast 35 Meter entfernt war. Dies ist deutlich zu weit, befanden Richter am Bundesgerichtshof und nahmen den Betreiber wegen verletzter Verkehrssicherungspflicht durch fehlerhafte Organisation der Aufsicht in Haftung (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 158/99).
Schwimmbad: Auf der Treppe aufpassen!
Eine Kommune kann in einem öffentlichen Schwimmbad nicht jeden denkbaren Unfall ausschließen. Der konkrete Fall: Rutscht ein Besucher auf der Treppe ins Wasser aus und verletzt sich hierbei, kann meist kein Schadensersatz verlangt werden. Es reicht, wenn die Treppe mit einem geriffeltem Boden ausgestattet und ein Geländer vorhanden ist (LG Paderborn, Az.: 2 O 20/99). Auch für die Verletzung an einer Glasscherbe ist der Betreiber in der Regel nicht verantwortlich zu machen (OLG Düsseldorf, Az.: 18 U 168/86).
Retten – aber mit Bedacht
Wer anderen helfen will, kann einiges tun, um sich nicht selbst zu gefährden. So sollten Sie in Abstimmung mit anderen Anwesenden zuerst eine Rettungskette (Notruf, Rettungswacht) in Gang setzen. Unternehmen Sie Rettungsversuche dann möglichst nur mit anderen Menschen zusammen, am besten mit Auftriebskörpern und auch nur, wenn Sie sich dies körperlich zutrauen.
Kann Wasser zum Reisemangel werden?
Ein Badeverbot im Meer wegen der Gefahr von Haiangriffen stellt keinen Reisemangel dar. Im verhandelten Fall buchte ein Ehepaar für 4.462 Euro einen Pauschalurlaub auf der Seychelleninsel Praslin. Wegen eines Haiangriffs vor dem dort gelegenen Strand verhängten die örtlichen Sicherheitsbehörden für einzelne Strände der Seychellen ein Badeverbot. Dieses bestand auch noch, als das Ehepaar anreiste. Wegen des Badeverbots verlangte es vom Reiseveranstalter die Hälfte des Reisepreises als Entschädigung zurück. Das AG München hat die Klage abgewiesen, da ein Reisemangel nicht vorlag. Die Kläger hätten den Strand während ihrer Reisezeit nutzen können. Eine Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen, trifft den Reiseveranstalter laut ARAG Experten nicht (AG München, Az.: 242 C 16069/12).
Hoher Seegang
Bei einer Schiffsreise geht es nicht immer gemütlich zu. ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich Passagiere bei stürmischem Wetter auf Schaukelbewegungen einzustellen haben. Stürzen sie in einer solchen Situation, sind sie womöglich dafür selbst verantwortlich und können den Reiseveranstalter nicht belangen. Dies musste auch ein älterer Kreuzfahrer feststellen, der bei starkem Seegang im Bad seiner Kabine gefallen war und schwere Verletzungen erlitt. An besagtem Tag hatte die Schiffscrew die Reisenden mehrfach über Lautsprecher gemahnt, sich festzuhalten. Dass ein Duschvorhang nicht die geeignete Vorrichtung ist, bekam der Reiseteilnehmer deutlich zu spüren (LG Bremen, Az. 7 O 124/03).
Hohe Wellen
Reiseveranstalter haben keinen Einfluss auf Naturereignisse wie etwa schlechtes Wetter und sind insoweit nicht als Erbringer von Reiseleistungen tätig. Daher bekamen Seychellen-Urlauber keinen Cent zurück, als sie wegen stürmischen Wetters und zu hoher Wellen nicht baden und schnorcheln konnten (LG Hannover, Az.: 1 O 59/09). Das angerufene Gericht wies die Forderung des Klägers ab.
Grüne Haare durch Hotelpool
Eine Frau musste nach dem Schwimmen im Hotelpool feststellen, dass sich aufgrund des Chlorzusatzes ihre Haare grün verfärbt hatten. Zu Hause angekommen, machte sie prompt eine Reisepreisminderung geltend. Das angerufene Amtsgericht sprach ihr immerhin zehn Prozent zu, machte aber deutlich, dass der Schwimmerin ein Mitverschulden anzulasten sei, da sie keine Bademütze genutzt habe, erläutern ARAG Experten (AG Bad Homburg Az.: 2 C 109/97-10).
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