Tipp: Immer Polizei rufen – Nicht jeder Unfall mit Tieren ist versichert
Düsseldorf, 21. Oktober 2014 – Mit Beginn der dunklen Jahreszeit ist für Autofahrer erhöhte Vorsicht angebracht. Nicht nur Nebel, Laub und rutschige Straßen werden jetzt tückisch, sondern auch das Risiko von Wild-Unfällen steigt wieder. Rund 247.000 Kollisionen von großen Wildtieren mit Kraftfahrzeugen gibt es pro Jahr auf deutschen Straßen, sagt die Versicherungswirtschaft. „Dabei können die Schäden am eigenen Fahrzeug beachtlich sein“, sagt Klaus-Dieter Spauszus, Sprecher des Bezirks Düsseldorf im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). „Doch die meisten sind über die Teil- oder Vollkaskoversicherung gedeckt. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten sollten Wildschäden aber unverzüglich bei der Polizei oder der Forstbehörde gemeldet werden und natürlich auch bei der Versicherung oder dem betreuenden Versicherungsvermittler.“ Nach einem Wildunfall ist es erforderlich, dass die Polizei oder die Forstbehörde eine so genannte Wildschadensbescheinigung ausstellt, nur bei Kleinschäden kann darauf verzichtet werden.
Im Rahmen der Teilkasko werden aber nur Fahrzeugschäden ersetzt, die durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild, definiert nach Bundesjagdgesetz, entstanden sind. Zum Haarwild gehören beispielsweise Wildschwein, Reh, und Hirsch. Unfälle mit Federvieh sind nicht bei allen Versicherungen eingeschlossen, auch nicht Schäden durch Pferde und Ziegen, sie sind zwar behaart, aber nicht wild. „Durch die Vielzahl der Teilkasko-Tarife gibt es aber inzwischen auch „Teilkasko-light“-Versicherungen, die selbst Schäden durch Haarwild nicht regulieren“, informiert Spauszus, „und solche, die Kollisionen mit Tieren erst bei Zusatzbeiträgen einschließen.“
Was tun bei Schreckreaktionen?
Wird der Schaden nicht durch das Wild direkt verursacht, sondern entsteht er durch einen Ausweichversuch ohne Berührung mit dem Wild, können trotzdem Leistungen von der Teilkaskoversicherung als so genannte „Rettungskosten“ gefordert werden. Allerdings muss der Geschädigte den Nachweis führen, dass sich Wild auf der Fahrbahn befunden und damit die unmittelbare Gefahr eines Zusammenstoßes mit dem Kfz bestanden hatte. Dies setzt voraus, dass Zeugen oder Fotos für den Schadenshergang beziehungsweise im Falle einer Berührung mit dem Wild, Spuren (Haare, Blutreste) vorhanden sind. Darüber hinaus muss die Rettungshandlung auch objektiv sinnvoll gewesen sein. Bei kleineren Tieren (z. B. Hase, Marder, Fuchs) ist nämlich nach der geltenden Rechtsprechung ein selbstgefährdendes Ausweichen nicht zulässig.
„Anders sieht es bei einer Vollkasko-Versicherung aus“, so Versicherungsexperte Spauszus. Überdies steht die Vollkasko auch für Schäden gerade, die durch andere Tiere (wie beispielsweise Federvieh) verursacht wurden, allerdings leider mit prompter Rabattrückstufung, was zu höheren Prämienzahlungen führt. „Bei Klein- oder Bagatellschäden, sollte man daher vorher durchrechnen, ob sich eine Schadensanzeige bei der Versicherung überhaupt lohnt.“ Auch Hartgesottene sollten aufpassen: Denn die Aneignung von überfahrenem Wild zum Zwecke des Verzehrs erfüllt den Straftatbestand der Jagdwilderei.
Der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute e. V. (BVK) ist Berufsvertretung und Unternehmerverband der selbständigen Versicherungs- und Bausparkaufleute in Deutschland. Mit ca. 12.000 Direktmitgliedern und ca. 30.000 Organmitgliedern ist er das berufspolitische Sprachrohr gegenüber der Öffentlichkeit, den Versicherungsunternehmen und der Politik sowohl in Deutschland als auch in der Europäischen Union. Klaus-Dieter Spauszus ist Pressesprecher des Bezirksverbands Düsseldorf des BVK.
Weitere Informationen finden sie unter http://duesseldorf.bvk.de und www.klaus-spauszus.de
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