Mit Urteil vom 22.10.2014 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass die Übernahme der Lebensversicherungsprämie durch einen Dritten eine unmittelbare Schenkung darstellt (AZ.: II R 26/13).
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Koblenz führt aus:
Der hiesige Kläger schloss im Jahr 2004 eine Lebensversicherung ab; die Altersrente sollte ab dem Jahr 2021 an ihn ausgezahlt werden. Über einen Zeitraum von knapp drei Jahren zahlte die Tante des Klägers die Versicherungsprämie in voller Höhe. Das beklagte Finanzamt meint, die monatlichen Zahlungen seien jeweils selbständige freigiebige Zuwendungen im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) und setzte eine Schenkungsteuer fest. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.
Der Kläger machte daraufhin vor dem Finanzgericht eine andere Bewertung wegen mittelbarer Schenkung geltend und hatte damit Erfolg. Begründet wurde dies damit, dass Gegenstand der Schenkung nicht die monatlichen Zahlungen, sondern die Wertzuwächse des Versicherungsanspruchs seien. Dagegen legte das beklagte Finanzamt Revision ein und hält an seiner Auffassung fest und die Grundsätze der mittelbaren Schenkung nicht für anwendbar.
Dem folgt der BFH. Er führt aus, nach dem ErbStG sei jede freigiebige Zuwendung eine Schenkung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Für den Gegenstand der Schenkung komme es auf das bürgerliche Recht und auf den Willen des Zuwendenden an. Zumindest aber müsse eine Mehrung des Vermögens auf Seiten des Bedachten und eine Minderung des Vermögens auf Seiten des Zuwendenden vorliegen.
Im Fall einer mittelbaren Schenkung erhalte der Beschenkte nicht das unmittelbar Zugewendete, sondern ein Surrogat, um welches er dann bereichert sei. Demzufolge liegt nach Auffassung des BFH eine unmittelbare Zuwendung vor, wenn durch das unmittelbar Zugewendete nur mittelbar eine Werterhöhung des Vermögens bewirkt wird. Hier handele es sich um eine Tilgungsleistung, sodass die Werterhöhung des Versicherungsanspruchs nicht Gegenstand der Zuwendung sein kann.
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