BGH: Keine Aufklärungspflicht über negativen Marktwert eines Swap-Vertrags

In einer Entscheidung vom 20.01.2015 kommt der Bundesgerichtshof (BGH) zu dem Ergebnis, dass eine beratende vertragsfremde Bank einen Anleger nicht über einen anfänglichen negativen Marktwert eines Sw

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Der Kläger, der bereits Erfahrungen mit Swap-Geschäften hatte, verlangte von der beklagten Bank Rückzahlung. Er wollte einen Währungsswap-Vertrag abschließen und gab selbst ein Währungspaar vor. Ihm wurde von seinem Kundenberater und einem auf Finanztermingeschäfte spezialisierten Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft der Beklagten ein Vertrag mit der Landesbank empfohlen und im Vorfeld der Beratung eine Präsentation zugeschickt. Der Kläger ordnete sich selbst als „spekulativ“ ein.

Zwischen dem Kläger und der Landesbank wurden später ein Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte und der gewünschte Währungsswap-Vertrag mit einer Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen. Das Fremdwährungskonto verpfändete der Kläger zur Sicherheit an die Beklagte. Auf dieses gingen die Zinsen der Landesbank ein. Auch wurde zwischen den Parteien ein Avalkredit-Rahmenvertrag geschlossen, der für den Währungsswap-Vertrag als „Risikolinie“ genutzt werden sollte.

Der Barwert entwickelte sich jedoch nicht im Sinne des Klägers, sodass dieser den gewährten Kredit überschritt. Die Beklagte forderte den Kläger zur Barunterlegung auf; dem kam der Kläger nicht nach. Daraufhin stellte die Beklagte den Währungsswap-Vertrag glatt, verpfändete das Fremdwährungskonto und belastete ein anderes Konto des Klägers.

Die Klage blieb sowohl in den Vorinstanzen als auch vor dem BGH erfolglos. Der BGH vertritt die Auffassung, die Beklagte habe den Kläger nicht über den negativen Marktwert des Swap-Vertrages aufklären müssen, da dieser für den künftigen Erfolg oder Misserfolg nicht entscheidend sei. Der Marktwert stellte lediglich den bei Glattstellung realisierbaren Wert dar. Demzufolge kann die Beratung durchaus objektgerecht sein.

Zudem besteht laut BGH kein schwerwiegender Interessenkonflikt der beratenden Bank, da diese nicht Vertragspartner des Klägers ist. Außerdem sei der Kläger auch anlegergerecht beraten worden, indem seine persönlichen Verhältnisse ermittelt und berücksichtigt wurden.

Im Rahmen einer Anlageberatung muss der Berater den potenziellen Kunden anleger- und objektgerecht beraten. Er muss ihm alle für die Anlageentscheidung relevanten Informationen vermitteln, insbesondere Rücksicht auf die persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen des potenziellen Kunden nehmen. Bei Beratungsfehlern kommen Schadenersatzansprüche in Betracht.

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