BGH: Werbung mit Testsiegel ohne Angabe der Fundstelle unzulässig

BGH: Werbung mit Testsiegel ohne Angabe der Fundstelle unzulässig

BGH: Werbung mit Testsiegel ohne Angabe der Fundstelle unzulässig

Wer mit Testsiegeln wirbt, muss auch klar und für den Verbraucher ersichtlich die Fundstelle des Tests angeben. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.04.2021 entschieden (Az.: I ZR 134/29).

Schneidet ein Produkt bei Tests renommierter Institutionen gut ab, ist diese Auszeichnung auch ein guter Werbeeffekt. Wer mit einem Testsiegel wirbt, muss aber auch angeben, wo der Verbraucher die Testergebnisse nachlesen kann. Ansonsten liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, wie die Entscheidung des BGH zeigt, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Baumarktkette in einem Prospekt Werbung für die Farbe eines Herstellers gemacht. Auf der Abbildung des Farbeimers ist auch klein das Testsiegel mit der Auszeichnung „Testsieger“ zu erkennen.

Dagegen klagte ein Wettbewerbsverband. Für ihn ist die Werbung wettbewerbswidrig, weil auf der Abbildung in dem Prospekt zwar das Testsiegel, nicht aber die Fundstelle des Tests erkennbar sei.

Der I. Zivilsenat des BGH gab der Klage statt. Die Werbung verstoße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Kläger habe daher einen Unterlassungsanspruch, so die Karlsruher Richter. Der Senat führte aus, dass der auf der Abbildung in dem Prospekt gut zu erkennende Testsieg einen Werbeeffekt habe. Der Baumarkt habe dieses Testsiegel selbst für Werbung genutzt und sei verpflichtet gewesen, auf die Fundstelle des Testergebnisses hinzuweisen. Aufgrund der besonderen Werbewirksamkeit des Testsiegels sei die Angabe der Fundstelle auch dann erforderlich, wenn wie hier nur objektiv mit dem Testsieg geworben wurde, ohne diesen besonders herauszustellen.

Die Angabe einer Internetseite mit der Fundstelle sei nicht deshalb überflüssig, weil sie leicht recherchierbar sei. Der Verbraucher müsse ohne Zwischenschritte zur Fundstelle gelangen können, stellte der BGH klar.

Das Interesse des Verbrauchers eine testbezogene Werbung für eine informierte geschäftliche Entscheidung zu prüfen und in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen zu können, hänge nicht von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses ab, so der Senat.

Werbung ist häufig ein schmaler Grat und kann schnell zu Sanktionen wie Abmahnungen, Unterlassungsklagen oder Schadensersatzforderungen führen. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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