Ein Kunde fragte mich, ob der Aufkleber ausreiche, um die Hinweispflichten zur Videoüberwachung zu erfüllen.
Das Thema betrifft so viele Unternehmen.
Ein Beispiel dazu. Ein italienisches Café, berühmt für seinen leckeren Cappuccino und sehr leckeres Gebäck, hat mehrere Kameras installiert.
Problem
Alle Bauteile sind schnell online bestellt; die Montage wird von einem selbst am Sonntag erledigt, wenn der Laden zu ist. Die mitgelieferte Bedienungsanleitung wird nicht gelesen und schon wird vergessen, dass man Betreiberpflichten zu erfüllen hat – in diesem Fall Pflichten, die sich aus der DS-GVO ergeben.
Auf das Thema „Prüfung elektrischer Betriebsmittel“ gehe ich heute nicht ein.
WICHTIG!
Die Datenschutzkonferenz hat ein Papier zum Thema „Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ veröffentlicht.
n der Orientierungshilfe Videoüberwachung finden Sie eine Checkliste mit Fragen, die Sie für sich beantworten sollten. Ihre Antworten müssen Sie aufschreiben.
Das sind so Fragen, wie:
– Welche Bereiche sollen überwacht werden? Kundenbereiche; Mitarbeiterräume; öffentliche Flächen (z. B. Gehwege)
– Dient die Überwachung einem berechtigten Interesse? Besteht eine Gefährdungslage und auf welche Tatsachen gründet sich diese?
– Warum ist die Videoüberwachung erforderlich und warum gibt es keine milderen Mittel, die für das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen weniger einschneidend sind?
– Sofern die Bilder gespeichert werden, wann werden die Aufnahmen gelöscht? Werden die Aufnahmen länger als 72 Stunden gespeichert? Wie begründen Sie die spätere Löschung?
– Wird auf die Videoüberwachung so hingewiesen, dass betroffene Personen vor Betreten des überwachten Bereichs den Umstand der Beobachtung erkennen können?
– …
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Dr. Hartmut Frenzel | Betreiberpflichten auf den Punkt gebracht.
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