Interessante Abschreibungsmöglichkeiten machen Denkmalimmobilien auch im neuen Jahr zu einer lukrativen Investitionsart.
Die Suche nach interessanten Abschreibungsmöglichkeiten für Immobilien gestaltet sich immer schwieriger. In den letzten Jahren hat der Staat den Gürtel immer enger geschnallt, sodass Eigenheimzulagen sowie degressive Abschreibungen für Neubauten in Vermietung abgeschafft worden sind. Verblieben ist eigentlich nur noch die Denkmal-AfA, für die bislang auch keine Änderungen angekündigt worden sind.
Die Denkmal-AfA bedeutet eine Absetzung für Abnutzung, was in der Regel die Geltendmachung der Sanierungskosten beinhaltet. Die Vorschriften sind niedergelegt im Einkommensteuergesetz (EStG), wobei sich §§ 7 h, 7 i an Eigennutzer und §§ 10 f. an Kapitalanleger richten.
Profit für alle Parteien
Verbunden hiermit sind erhebliche Steuervorteile, von denen der Eigentümer auf der einen sowie der Staat auf der anderen Seite profitieren. Dem Eigentümer wird durch die steuerliche Entlastung ermöglicht, eine Immobilie auf hohem architektonischem sowie bautechnischem Niveau zu erwerben und zu betreiben, die darüber hinaus regelmäßig in einem strukturierten und gewachsenen Umfeld bester Lage liegt.
Dem Staat kommt es hingegen zugute, dass er ohne jeglichen Eigenaufwand historische Immobilien unter Schutz stellen kann. Durch die Abschreibung der Abnutzungskosten ist sichergestellt, dass das schützenswerte Gut qualitativ erneuert und erhalten wird. Da eine Sanierung von Baudenkmälern zwingend in Absprache mit den Denkmalschutzbehörden erfolgen muss, ist die Einhaltung von Qualitätskriterien für den Staat ebenfalls gewährleistet.
Höhe der Abschreibungen
Im Wege der Denkmalschutz-AfA können Investoren die kompletten Aufwendungen für Instandhaltung und Modernisierung im Rahmen der Sanierung über ihre Einkommensteuererklärung absetzen. Zeitlich begrenzt ist diese Abschreibungsmöglichkeit auf zwölf Jahre, wobei ein gewinnbringender Verkauf der Denkmalimmobilie nach einer Haltefrist von zehn Jahren steuerfrei erfolgen kann.
Wird das sanierte Baudenkmal hingegen vom Erwerber selbst genutzt, kann er in den zehn Folgejahren immerhin noch 90 % der Sanierungskosten bei seiner Steuererklärung geltend machen. Die Denkmalschutz-AfA gilt für beide Fälle unabhängig von der linearen Abschreibung, die sich mit 2 % oder 2,5 % nach dem Baujahr des Denkmals richtet.
Gute Chancen bei der Vermietung
Eine sanierte Denkmalimmobilie besitzt den historischen Flair bedeutsamer Epochen und wird durch die professionelle Sanierung mit einem hohen Maß an Wohnkomfort kombiniert. Energiesparende Haustechniken, moderne Bäder oder komfortable Personenaufzüge werden in die Baudenkmäler integriert, ohne den Stil des Gebäudes zu beeinträchtigen.
Darüber hinaus befinden sich Denkmalimmobilien häufig in besonders adäquaten Lagen von der zentralen Altstadt bis hin in das Naturschutzgebiet, was ebenfalls für potenzielle Mieter Vorteile birgt.
Letztendlich bieten gerade diese „alten Schätze“ zahlreiche Vorteile, sofern mit ihnen professionell umgegangen wird und sich Interessenten frühzeitig mit der Materie auseinandersetzen.
Für weitere Informationen vom Denkmal-Spezialisten: www.investition-baudenkmal.de
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