Der Bahnstreik – rechtlicher Hintergrund des von der GDL angestrebten Ziels der Tarifpluralität

Ein Interview von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck mit Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.

Die Gewerkschaft der Lokführer streikt. Aktuell sind wir in der „Streikpause“. Die Gewerkschaft der Lokführer möchte auch unter dem Gesichtspunkt der Tarifpluralität streiken. Das Interview beschäftigt sich mit der Frage, was eigentlich Ziel dieses Streiks ist.

Fachanwalt Bredereck: Die GDL rechtfertigt ihren Streik, der für heiße Diskussionen sowohl in der Gesellschaft wie auch in der Politik sorgt, auch mit dem Stichwort Tarifpluralität. Was heißt denn das?

Fachanwalt Dineiger: Die GDL stellt im Streitjahr vier Forderungen auf. Sie fordert für die Lokführer 5 % mehr Gehalt, eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit und, ein wenig verkürzt dargestellt, Deckelung von Überstunden. Darüber hinaus erhebt die GDL auch die Forderung, Tarifverhandlungen und natürlich auch Tarifvertragsabschlüsse in der Zukunft nicht nur für die Lokführer, sondern eben auch für das sonstige Zugpersonal und für die Servicekräfte vornehmen zu dürfen.

Fachanwalt Bredereck: Warum sollte sie das denn eigentlich nicht dürfen?

Fachanwalt Dineiger: Das ist nicht so einfach. Das sonstige Zugpersonal, als Servicekräfte und andere Arbeitnehmer, werden ja bisher schon durch eine Gewerkschaft vertreten. Für diese Arbeitnehmer bei der Deutschen Bahn und den Tochtergesellschaften verhandelt die Eisenbahn-und Verkehrsgewerkschaft, die EVG. Es ist also nicht so, dass diese Arbeitnehmer bislang nicht durch eine Gewerkschaft vertreten werden oder aber für diese noch nie Tarifverträge abgeschlossen worden wären. Worum es also im vorliegenden Fall tatsächlich geht, ist die Frage, dass die GDL den Standpunkt vertritt, sie wolle das auch und, überspitzt ausgedrückt, sie könne das besser. Wir reden also über einen Wettbewerb zwischen Gewerkschaften

Fachanwalt Bredereck: Und was hat das jetzt konkret mit Tarifpluralität zu tun?

Fachanwalt Dineiger: Die GDL beruft sich beim letzten Punkt ihres Streiks, also bei der Frage, ob sie auch für andere Berufsgruppen bei der Deutschen Bahn außer den Lokführern tätig werden darf, auf den Grundsatz der Tarifpluralität. Mit diesem Argument erklärt die GDL die Zulässigkeit des Streites.

Fachanwalt Bredereck: Das heißt dann konkret?

Fachanwalt Dineiger: Tarifpluralität bezeichnet zunächst einmal einen Zustand. Die Rechtsprechung geht von Tarifpluralität aus, wenn der Betrieb eines Arbeitgebers vom Geltungsbereich zweier von verschiedenen Gewerkschaften geschlossener Tarifverträge für Arbeitsverhältnisse derselben Art erfasst wird, an die der Arbeitgeber dann gebunden ist, während für den jeweiligen Arbeitnehmer je nach Tarifgebundenheit nur einer der beiden Tarifverträge Anwendung findet. Die Situation ist also die, dass es zwei Tarifverträge oder mehrere gibt; der Arbeitgeber ist dann an alle gebunden. Bei den Arbeitnehmern kommt es dann darauf an, in welcher Gewerkschaft sie Mitglied sind. Je nach Mitgliedschaft kommt dann der jeweilige Tarifvertrag zur Anwendung.

Fachanwalt Bredereck: Und das ist dann ein Problem?

Fachanwalt Dineiger: Für den Arbeitgeber kann das natürlich schon ein tatsächliches Problem darstellen. Möglicherweise sind unterschiedliche Arbeitszeitmodelle anzuwenden, unterschiedliche Vergütungen und Ähnliches. Rechtlich könnte sich der Arbeitgeber natürlich unter Umständen auch noch Gleichbehandlungsproblemen ausgesetzt sehen. Aus genau dem Aspekt heraus hat die Rechtsprechung bis zum Jahr 2010 die Tarifpluralität auch nicht zugelassen, sondern die sogenannte Tarifeinheit angewendet und damit die Tarifpluralität ausgeschlossen.

Fachanwalt Bredereck: Hat sich die Rechtsprechung geändert?

Fachanwalt Dineiger: Bis zum Jahr 2010 hat sich das Bundesarbeitsgericht auf den Standpunkt gestellt, dass die Tarifpluralität danach aufzulösen ist, welcher Tarifvertrag der speziellere ist. Die Rechtsprechung hat also bis zum Jahr 2010 danach gefragt, welcher Tarifvertrag den Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Eigenarten und Erfordernissen dieses Betriebs und der darin tätigen Arbeitnehmern am besten Rechnung trägt. Die Rechtsprechung hat sich also dann den passendsten Tarifvertrag herausgesucht und angenommen, dass dieser den oder die anderen Tarifverträge verdrängt. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht dann aufgegeben. Das Argument war, dass sich aus dem Gesetz ein solcher Zwang zur Tarifeinheit nicht ergibt. Das Bundesarbeitsgericht hat weiter festgestellt, dass auch aus dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit, auf welche sich die Gewerkschaft berufen können, eine solche Rechtsprechung problematisch ist. Demzufolge ist seit 2010 die Tarifpluralität als Zustand zulässig.

Fachanwalt Bredereck: Warum ist dann der GDL-Streik eigentlich so furchtbar umstritten?

Fachanwalt Dineiger: In tatsächlicher Hinsicht streiten ja die beiden konkurrierenden Gewerkschaften GDL und EVG darum, wer näher an den Erfordernissen der Arbeitsverhältnisse dran ist und wer jeweils mehr Mitglieder aus welcher Berufssparte hat. Diese Argumentationsmuster lehnen sich noch an die alte Rechtsprechung zur Tarifeinheit an. In rechtlicher Hinsicht liegt das Problem darin, dass die Rechtsprechung sich mit einem Zustand beschäftigt, der vorgefunden wird. Die Rechtsprechung, die die Tarifpluralität zugelassen hat, hatte ja als Ausgangssituation, dass es diese Tarifpluralität bereits gab. Die Rechtsprechung hat dann nur nach der Änderung festgestellt, dass es nicht mehr zulässig sein soll, diese Tarifpluralität zu beenden und eine Tarifeinheit „künstlich“ herzustellen. Was die Rechtsprechung allerdings nicht gesagt hat, ist, dass Tarifpluralität auch erst einmal hergestellt werden kann. Das ist schlussendlich das Ziel, dass die GDL jetzt verfolgt.

Fachanwalt Bredereck: Das scheint aber doch dann jetzt so zu sein, dass das Problem gar nicht im Tarifrecht liegt?

Fachanwalt Dineiger: Das stimmt auch. Tatsächlich sagt das Tarifrecht selbst über diese Frage eigentlich gar nichts aus. Nach dem Tarifvertragsrecht kann es die Tarifpluralität natürlich geben, es kann aber auch die Tarifeinheit geben. Das Gesetz hat hier keine Rangfolge oder irgendeinen Vorrang.

Fachanwalt Bredereck: Dann haben wir in diesem Punkt Klarheit. D.h. dann, wir müssen diese Frage auch noch unter anderen Gesichtspunkten beleuchten.

19.10.2014

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Dineiger, Berlin und Essen.

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