Mit einer Bürgschaft verpflichtet sich eine Person dazu, die Schulden einer anderen Person zu begleichen. Rechtlich gesehen ist sie ein einseitig verpflichtender Vertrag.
Sie spielt in der Praxis vielfach zwischen Menschen eine Rolle, die in einer persönlichen Beziehung verbunden sind.
So übernehmen beispielsweise häufig Ehefrauen die Bürgschaft für Schulden des Ehemannes, Eltern für ihre Kinder. Viele Menschen unterschätzen die bindende Wirkung des Bürgschaftsvertrages und machen sich bei Vertragsunterzeichnung die möglichen Folgen für sich selbst nicht klar.
Erfahren Sie in diesem Beitrag, welche Arten der Bürgschaft es gibt und worauf Sie in diesem Kontext achten müssen.
1. Eine Bürgschaft, was ist das rechtlich und faktisch genau?
Es kann viele Gründe dafür geben, dass sich ein Gläubiger gegen Zahlungsunfähigkeit, beziehungsweise Zahlungsunwilligkeit seines Schuldners absichern möchte. Viele Schuldner können keine dinglichen Sicherheiten wie beispielsweise Grundstücke zur Absicherung bieten. Hier bietet die Bürgschaft eine Sicherungsalternative. Vielfach sichern so auch Kreditinstitute Kredite eines Kreditnehmers ab.
Rechtlich gesehen besteht die Besonderheit, dass der Kreditnehmer oder Hauptschuldner nicht identisch mit dem Sicherungsgeber ist. Der Bürgschaftsvertrag unterliegt in Deutschland der Schriftform. In dem Vertrag müssen die wesentlichen Merkmale der geschlossenen Bürgschaft benannt werden.
Hier geht es also um die Bezeichnung der Hauptschuld, des Bürgschaftsbetrages, die Bezeichnung des Gläubigers und weitere Pflichtangaben.
Eine nicht schriftlich abgeschlossene Bürgschaft ist nichtig und damit nicht wirksam abgeschlossen.
Ausnahme Vollkaufmann
Eine Ausnahme gilt hier lediglich für einen Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, dieser kann mündlich bürgen, wenn es um eine Bürgschaft für ein Handelsgeschäft geht.
Hintergrund dieser Regelung ist, das Vollkaufleute als rechtlich informiert und gewandt in geschäftlichen Angelegenheiten gelten. Das unterscheidet sie von Verbrauchern, die normalerweise in ihrem täglichen Leben nicht häufig mit Bürgschaftsverträgen zu tun haben.
Wenn es um Bürgschaften geht, sollte die Frage nicht nur lauten eine Bürgschaft, was ist das; sondern auch nach der Art gefragt werden.
2. Die Arten der Bürgschaft
Bei einer Bürgschaft ist besonders interessant, ob der Bürge die Inanspruchnahme durch den Gläubiger verweigern darf, indem er auf bestimmte Einreden und Einwendungen verweist. Die unterschiedlichen Arten der Bürgschaft unterscheiden sich an diesem Punkt. Einreden und Einwendungen sind laienhaft ausgedrückt Gründe sowie Argumente, die gegen eine Inanspruchnahme des Bürgen sprechen können.
Beispielsweise kann der Bürge bei bestimmten Arten der Bürgschaftverlangen, dass der Gläubiger zunächst den Hauptschuldner auf Zahlung verklagen muss, bevor er den Bürgen in Anspruch nehmen kann. Hier ist auch daran zu denken, dass der Bürge willkürlich oder irrtümlich in Anspruch genommen wird, weil die Forderung schon beglichen worden ist.
Bürgschaften können in verschiedener Weise kategorisiert und eingeteilt werden. Beispielsweise unterscheidet man nach der Art der Hauptschuld verschieden bezeichnete Bürgschaften wie
– Mietbürgschaften,
– Prozessbürgschaften oder
– Steuerbürgschaften.
Bürgschaften können auch danach unterschieden werden, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen der Gläubiger den Bürgen für die Hauptschuld in Anspruch nehmen kann.
– So kann etwa der Gläubiger den Bürgen bei einer Ausfallbürgschaft nur dann in Anspruch nehmen, wenn er vorher alles nach Treu und Glauben erforderliche getan hat, um sich bei dem Hauptschuldner zu befriedigen.
– Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern muss der Bürger den Gläubiger zunächst sofort befriedigen, wenn dieser von ihm den Ausgleich der Schulden verlangt. Der Bürge kann dann zunächst dem Gläubiger keine Einwendungen oder Einreden entgegenhalten.
Wichtig ist es auch, diese Bürgschaftsformen zu kennen:
Die persönliche Bürgschaft
Diese Form der Botschaft wird auch als selbstschuldnerische Bürgschaft bezeichnet. Sie verpflichtet den Bürgen intensiv, weil er im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners als Inhaber des Schuldvertrages angesehen ist. Er muss dann diesen Vertrag erfüllen und die Schulden begleichen. Das geht so weit, dass der Gläubiger auch die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Bürgen betreiben kann, beispielsweise mit einer Pfändung.
Die einfach oder gewöhnliche Bürgschaft
Die Besonderheit in diesem Fall ist, dass dem Bürgen die sogenannte Vorausklage als Einrede gegenüber dem Gläubiger zur Verfügung steht. Er kann den Gläubiger vor seiner eigenen Inanspruchnahme für die Hauptforderung darauf verweisen, dass dieser zunächst im Wege einer Klage Befriedigung bei dem Hauptschuldner suchen muss. Die einfache Bürgschaft ist damit etwas weniger risikoreich als eine selbstschuldnerische Bürgschaft.
Die befristete und die unbefristete Bürgschaft
Bürgschaften können befristet für einen befristeten Zeitraum gelten. Das können der Bürge und der Gläubiger so vereinbaren. Der Unterschied kann sehr entscheidend sein. Eine Rolle spielt das Erfordernis für eine unbefristete Bürgschaft beispielsweise bei Bauverträgen, bei denen ein Bürge für die Mängelbeseitigungsansprüche eine Firma birgt.
Die gesamtschuldnerische Bürgschaft
Bei dieser Art bürgen mehrere Personen für eine Schuld. Sie kann in verschiedener Weise gestaltet sein, zum Beispiel in Form der Ausfallbürgschaft oder als selbstschuldnerische Bürgschaft. Die gesamtschuldnerische Bürgschaft ist nur scheinbar eine Verkleinerung des Bürgschaftsrisikos. Gesamtschuldnerisch bedeutet auch, dass der Gläubiger jeden Beteiligten aus der Bürgschaft nach seiner Wahl in Anspruch nehmen kann.
3. Worin liegen die Risiken?
Je nach Art geht der Bürge ein hohes eigenes wirtschaftliches und rechtliches Risiko ein. Deswegen muss die Übernahme einer Bürgschaft für einen anderen wohl überlegt sein. Außerdem sollten die Art und ihre rechtlichen Folgen genau verstanden worden sein, bevor der Bürgschaftsvertrag unterzeichnet wird.
Gegenüber dem Hauptschuldner ist diese Verpflichtung ein großer Vertrauensbeweis.
Manche Gläubiger – zum Beispiel auch Banken – nutzen die Leichtgläubigkeit und die Unwissenheit von rechtlich nicht vorgebildeten Menschen aus, indem sie eine Bürgschaft von einer Person verlangen, die gar nicht in der Lage ist, die entsprechende Hauptschuld zu begleichen.
Insbesondere die persönliche, selbstschuldnerische Bürgschaft ist mit einem hohen Risiko verbunden.
4. Von einer Bürgschaft befreien – wir beraten Sie
Nicht selten wollen sich Bürgen aus einem Bürgschaftsvertrag befreien. Das gilt insbesondere, wenn es sich um die persönliche Variante handelt. Aber auch eine gewöhnliche Bürgschaft sollte in einer finanziell angespannten Situation unbedingt gekündigt werden. Eine häufige Konstellation ist die Trennung oder Scheidung unter Eheleuten, bei dem die Ehefrau beispielsweise für Schulden des Ehemannes bürgt.
Ein Bürgschaftsvertrag kann ordentlich gekündigt werden, wenn er mindestens drei Jahre lang bestanden hat.
Wenn wir Sie zu dieser Thematik beraten, kann es auch darum gehen, dass diese Bürgschaft von Anfang an sittenwidrig war. Wurde beispielsweise eine Ehefrau für Schulden ihres Ehemannes als Bürge verpflichtet und war schon bei Abschluss des Bürgschaftsvertrages erkennbar, dass sie ohne eigenes Einkommen niemals in der Lage gewesen wäre, die Schulden zu begleichen, sehen die Gerichte solche Bürgschaftsverträge als sittenwidrig an.
Die Sittenwidrigkeit führt dazu, dass der Bürgschaftsvertrag von Anfang an nichtig und damit unwirksam ist.
Für uns ist in der Schuldenberatung wichtig, dass wir zeitnah von eventuell übernommenen Bürgschaften erfahren. Wir prüfen die Verträge mit Ihnen gemeinsam durch und unterstützen Sie dabei, sich daraus zu befreien. Das ist nicht immer einfach, da Bürgschaftsverträge komplexere Vertragswerke sein können.
Für Sie ist es aber wichtig, sich zunächst einmal einen Überblick über die tatsächlichen und rechtlichen Folgen einer von Ihnen eingegangen Bürgschaftsverpflichtung zu verschaffen. Hier sind wir an Ihrer Seite.
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