ARAG Experten über den gesetzlichen Versicherungsschutz im Ehrenamt
Ob als Elternvertreter in der Schule, als Schöffe im Gericht, ob als Lesepate in Bibliotheken oder Lebensretter in der freiwilligen Feuerwehr – ehrenamtliches Engagement bereichert unsere Gesellschaft! Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Unfallschutz für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger in den letzten Jahren stetig verbessert. Was es damit auf sich hat und wie gut versichert die freiwilligen Helfer wirklich sind, sagen ARAG Experten.
Gesetzliche Unfallversicherung
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist im Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Dort ist auch genau festgelegt, welche Personen gesetzlich versichert sind. Wer im Zuge seines freiwilligen Engagements einen Unfall erleidet, erhält demnach von der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse Leistungen. Drei Gruppen von Versicherten sind dabei zu unterscheiden: Versicherte kraft Gesetzes, Versicherte kraft Satzung der Unfallkasse und freiwillig Versicherte.
Versicherung für gesetzlich geregelte Freiwilligendienste
Unfallversicherungsschutz kraft Gesetzes besteht vorrangig für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Freiwilligen Sozialen Jahr, am Freiwilligen Ökologischen Jahr, am Freiwilligendienst aller Generationen und am entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“. Auch für den Bundesfreiwilligendienst und den Internationalen Jugendfreiwilligendienst besteht dieser Unfallversicherungsschutz.
Versicherte kraft Gesetzes
Ehrenamtlich tätige Personen, die kraft Gesetzes versichert sind, müssen nicht individuell zur Versicherung angemeldet werden. Dies sind neben den Teilnehmerinnen und Teilnehmern an den gesetzlich geregelten Freiwilligendiensten auch in Rettungsunternehmen Tätige, wie zum Beispiel Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, des Technischen Hilfswerks (THW), der Johanniter-Unfall-Hilfe, des Arbeiter-Samariter-Bundes, der Deutschen Rettungsflugwacht sowie der Bergwacht. Ebenfalls versichert sind Personen, die unentgeltlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Zu diesen Organisationen gehören zum Beispiel das Diakonische Werk, der Paritätische Wohlfahrtsverband, der Deutsche Caritasverband, die Arbeiterwohlfahrt, das Deutsche Rote Kreuz oder die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland. Auskunft zum Versicherungsschutz in der Wohlfahrtspflege erteilt die zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege.
Auch wer in einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung freiwillig tätig ist, genießt diesen Versicherungsschutz. Das sind neben den im Bildungswesen Engagierten – wie z. B. gewählten Elternvertretern und ehrenamtlich Lehrenden – auch Personen, die in Vereinen oder Verbänden aktiv sind. Zu den Versicherten gehören beispielsweise auch ehrenamtliche Stadtratsmitglieder, Mitglieder von Industrie- und Handelskammern, ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie Betreuerinnen und Betreuer nach dem Betreuungsgesetz. Ferner gehören auch Personen, die für Kirchen und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung der Kirche ehrenamtlich tätig werden und Tätige in landwirtschaftsfördernden Einrichtungen und in Berufsverbänden der Landwirtschaft dazu.
Versicherte kraft Satzung der Unfallkasse
Die Unfallkassen der Länder können durch Regelung in ihren Satzungen den Versicherungsschutz auf weitere ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte ausweiten. Ebenso wie die kraft Gesetzes versicherten Personen genießen die aufgrund der Satzung Versicherten den Versicherungsschutz automatisch, wenn die in der Satzung genannten Kriterien in der Person und hinsichtlich der Tätigkeit gegeben sind. Dieser Versicherungsschutz erfasst Personen, die eine unentgeltliche Tätigkeit ausüben, die dem Gemeinwohl dient. Des Weiteren muss die Tätigkeit für eine Organisation erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige Zwecke fördern. Entscheidend ist laut ARAG Experten, dass nicht nur die Organisation an sich gemeinnützig ist, sondern dass auch die konkrete Tätigkeit gemeinnützig sein muss. Die Unfallkassen sehen diesen Versicherungsschutz allerdings nur nachrangig vor. Er ist ausdrücklich ausgeschlossen, wenn ehrenamtlich Tätige sich in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versichern können.
Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Unfallkasse
Bestimmte Personen, die nicht kraft Gesetzes unfallversichert sind, können auf Antrag freiwillig versichert werden oder sich selbst freiwillig versichern. Wer in einer gemeinnützigen Organisation beispielsweise in den Vorstand oder zum Kassenwart gewählt wird, kann von dem betreffenden Verein auf freiwilliger Basis unfallversichert werden. Diese sogenannten Ehrenamtsträger können sich auch selbst freiwillig versichern. Diese Möglichkeit der freiwilligen Versicherung ist auch auf „beauftragte“ Ehrenamtsträger ausgedehnt worden. Das sind Personen, die im Auftrag oder mit Einwilligung des Vorstands in der Organisation herausgehobene Aufgaben wahrnehmen, die nicht in der Satzung verankert sein müssen. Auch Personen, die sich in Parteien und den Gewerkschaften engagieren, können sich in der gesetzlichen Unfallversicherung freiwillig versichern oder von der Organisation, für die sie tätig sind, versichert werden.
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