ARAG Experten informieren über das Küssen bei uns und im Ausland

Heute schon gebusserlt? Die Welt feiert am 6. Juli wieder den Internationalen Tag des Kusses. Küssen ist für uns völlig normal und wird sogar von Medizinern als gesund bezeichnet. Sogar kostenfreies Parken ist an einigen Flughäfen und Bahnhöfen durch den Kuss möglich: In gesonderten Kurz-Haltezonen „Kiss + Ride“ oder „Kiss + Fly“ darf zum Abschied ausgiebig geknutscht werden. Aber Achtung: Es gibt auch Grenzen. So kann man sich durch Küssen strafbar machen. In einigen Ländern ist das öffentliche Küssen sogar ganz verboten. ARAG Experten haben sich die Sach- und Rechtslage in Deutschland angeschaut und geben einen Überblick.

In der Rechtsprechung gibt es laut den ARAG Experten auch in Deutschland Situationen, in denen das Küssen zu Problemen führen kann – und das in verschiedenen Lebensbereichen:

Straßenverkehrsrecht – So verurteilte das Landgericht Saarbrücken einen Autofahrer zur Alleinhaftung, weil er seine Freundin während der Autofahrt küsste. Die Küsse waren so leidenschaftlich, dass er sich nicht mehr auf den Verkehr konzentrierte, über eine rote Ampel fuhr und es zu einem Zusammenstoß mit einem anderen Pkw kam. Leider mit schweren Folgen. Die Fahrerin des anderen Wagens verstarb. Das Gericht gab die Hauptschuld dem küssenden Fahrer und verpflichtete ihn, beziehungsweise seine Kfz-Haftpflichtversicherung, zum Schadensersatz sowie einer Rentenzahlung für das minderjährige Kind der verstorbenen Fahrerin. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass das Verhalten des Fahrers grob schuldhaft war und zog einen Vergleich zum Alkoholkonsum. In beiden Fällen ist laut Gericht die Fahrtüchtigkeit nicht mehr gegeben (Az.: 5 O 17/11).

Arbeitsrecht – Die ARAG Experten warnen: Ein Kuss im Büro kann mitunter drastische Folgen für Arbeitnehmer haben: Ein IT-Mitarbeiter fand Gefallen an einer neuen Kollegin, die bereits vorher als Werksstudentin beim Unternehmen beschäftigt war. Auf einer Geschäftsreise kam ihr der Angeklagte zu nahe und drängte sich ihr auf, folgte ihr sogar zu ihrem Hotelzimmer. Vor diesem zog er die Kollegin gegen ihren Willen an sich heran und küsste sie. Danach schaffte sie es in ihr Hotelzimmer zu gelangen und die Tür zu verriegeln. Der Angeklagte bat seine Kollegin anschließend zwar um Entschuldigung, diese aber meldete den Vorfall ihrem Arbeitgeber, der daraufhin den Mitarbeiter nach 20 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos entließ. Der ITler klagte gegen die Kündigung, aber das Landesarbeitsgericht Köln wies die Kündigungsschutzklage in letzter Instanz ab. Die fristlose Kündigung sei rechtens und bedarf keiner vorherigen Abmahnung, erklärte das Gericht. Der Mann hat durch seinen Kussversuch „eine rote Linie überschritten“. Darüber hinaus ist es die Pflicht des Arbeitgebers seine Beschäftigten vor sexuellen Belästigungen und Übergriffen zu schützen, auch mit einer fristlosen Kündigung (Az.: 8 Sa 798/20).

Küssen im Ausland
Grundsätzlich empfehlen die ARAG Experten, sich vor der Urlaubs- oder Geschäftsreise über die jeweilige Gesetzeslage im Gastland zu informieren. Denn zwischen den Ländern gibt es so einige Unterscheide zu beachten. Die ARAG Experten haben sich mal umgeschaut: Auch wenn Frankreich mit Paris die Stadt der Liebe zur Hauptstadt hat: Am Bahnsteig ist das Küssen in Frankreich tatsächlich verboten – und das schon seit 1910. Grund für die Einführung des Verbotes war damals, dass sich verliebte Paare zu lange auf dem Bahnsteig aufhielten und es dadurch immer wieder zu Verspätungen im Zugverkehr kam. In manchen Ländern wird das Küssen sogar per Gesetz geregelt. Es ist in der Öffentlichkeit schlicht und einfach verboten und wird bestraft. Ein offizielles Kussverbot in der Öffentlichkeit herrscht etwa in Indonesien, Indien, Dubai, Malaysia und Russland. ARAG Experten verweisen auf einen Fall in Dubai, der sich 2010 ereignete. Ein Liebespaar aus Großbritannien küsste sich in einem öffentlichen Restaurant auf den Mund – bei uns eine Selbstverständlichkeit – und wurde daraufhin zu einem Monat Haft verurteilt, nachdem ihnen zuvor der Reisepass abgenommen und die Ausreise verweigert wurde. In anderen Ländern wie in China oder Japan droht zwar keine Strafe, aber Küssen gehört hier kulturell in die Privatsphäre und die eigenen Räumlichkeiten.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.400 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,9 Milliarden EUR.

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf Aufsichtsratsvorsitzender Dr. Dr. h. c. Paul-Otto Faßbender
Vorstand Dr. Renko Dirksen (Sprecher), Dr. Matthias Maslaton, Wolfgang Mathmann, Hanno Petersen, Dr. Joerg Schwarze, Dr. Werenfried Wendler

Sitz und Registergericht Düsseldorf HRB 66846 USt-ID-Nr.: DE 119 355 995

Firmenkontakt
ARAG SE
Jennifer Kallweit
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
+49 211 963-3115
Je***************@AR**.de
http://www.ARAG.de

Pressekontakt
Klaarkiming Kommunikation
Claudia Wenski
Steinberg 4
24229 Dänischenhagen
+49 4349 – 22 80 26
**@kl***********************.de
http://www.ARAG.de

Werbung

powered by TARIFCHECK24 GmbH [amazon bestseller="immobilien" items="4"]