(red/dpa). Ein Kind hat ein Recht darauf, seine Abstammung zu kennen. Dies kann für die Entwicklung der Persönlichkeit von erheblicher Bedeutung sein. Die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, kann einen Menschen erheblich belasten und verunsichern.
In dem Verfahren ging es darum, eine biologische Vaterschaft festzustellen. Der Mann und sein eineiiger Zwilling hatten zur selben Zeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter, die als Prostituierte bei einer Escort-Agentur tätig war.
Das Amtsgericht holte ein Abstammungsgutachten ein. Das beauftragte Institut teilte mit, dass die eineiigen Zwillinge genetisch nicht zu unterscheiden seien, einer der beiden sei der leibliche Vater.
Welcher Zwilling ist der Vater – neue Testmethode kann Erkenntnisse bringen
Das Amtsgericht nahm Kontakt mit einem Sachverständigen auf. Dieser wies das Gericht darauf hin, dass die Firma, für die er arbeite, einen von dieser entwickelten und 2014 erstmals vorgestellten Test zur Unterscheidung von eineiigen Zwillingen anbiete (ultra-deep next generation sequencing). Anders als „herkömmliche“ DNA-Gutachten untersuche dieser nicht nur einzelne Abschnitte der DNA, sondern diese komplett. Hierbei könnten sich minimale Veränderungen, die sich während der Embryonalentwicklung bei den Zellteilungen zufällig und jeweils nur in einem der beiden Embryonen entwickelten (Mutationen), finden lassen. Allerdings bleibe eine Unsicherheit, da nicht zwangsläufig in jedem Fall in dem maßgeblichen Entwicklungsstadium des Embryos während der ersten Zellteilungen Mutationen entstünden.
Der Mann war nicht bereit, an der weiteren Begutachtung und Durchführung des Tests mitzuwirken. Seine Beschwerde blieb jedoch erfolglos.
Feststellung der Abstammung: Person muss Untersuchungen dulden
Mit dem beabsichtigen Gutachten stehe ein geeignetes Beweismittel zur weiteren Aufklärung zur Verfügung, so das Gericht in seiner Entscheidung. Das Kind habe unabhängig vom Verhalten der Eltern einen Anspruch auf Klärung seiner Abstammung. Daher spiele es auch keine Rolle, ob die Mutter „vertragliche Nebenpflichten als Prostituierte“ verletzt habe, indem sie sich nicht ausreichend davor geschützt habe, schwanger zu werden. Etwaige Pflichtverletzungen der Mutter könnten nicht gegen den Anspruch des Kinds aufgewogen werden.
Wenn es zur Feststellung der Abstammung erforderlich sei, habe jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, außer in Ausnahmefällen zu dulden, erläuterte das Gericht.
Darüber hinaus sei die weitere Beweisaufnahme auch erforderlich. Es gebe berechtigte Zweifel an der Darstellung der Mutter, sie habe in dem fraglichen Zeitraum mit dem Bruder des Manns nicht geschlechtlich verkehrt. „Dass das Amtsgericht hinsichtlich der Angabe der Mutter, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit keinem anderen Mann geschlechtlichen Verkehr gehabt, angesichts ihrer früheren Tätigkeit bei dem Escort-Service Zweifel hat … ist ebenso gut nachvollziehbar.“
Oberlandesgericht Oldenburg am 14. Januar 2025 (Az.: 13 WF 93/24)
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