EuG: Geschmacksmuster eines Spielsteins schutzwürdig

EuG: Geschmacksmuster eines Spielsteins schutzwürdig

EuG: Geschmacksmuster eines Spielsteins schutzwürdig

Ein bekannter Spiel-Baustein ist weiter geschützt. Das hat das Gericht der Europäischen (EuG) mit Urteil vom 24. März 2021 entschieden und damit eine Entscheidung des EUIPO aufgehoben (A.: T-515/19).

Geschmacksmuster sind in der Europäischen Union definiert als „die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt“. Für Unternehmen hat der Schutz eines Geschmacksmusters einen hohen Wert, da das Design für den Verbraucher einen hohen Wiedererkennungswert hat, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Daher hat auch ein bekannter Hersteller von Spiel-Bausteinen das Geschmacksmuster eines Bausteins eintragen und schützen lassen. Auf Antrag eines anderen Unternehmens hatte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) im Jahr 2019 die Eintragung des Geschmacksmusters des Bausteins für nichtig erklärt.

Dies begründete das EUIPO damit, dass alle Erscheinungsmerkmale des durch das Geschmacksmuster geschützten Produkts nur durch dessen technische Funktion, konkret durch den Zusammenbau mit anderen Steinen, bedingt seien. Ausschließlich technische Funktionen könnten nicht als Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt werden, so das EUIPO.

Dagegen wehrte sich der Bausteine-Hersteller und hatte etwas überraschend vor dem EuG Erfolg. Überraschend, weil der EuGH in einem Markenrechtsstreit schon 2010 entschieden hatte, dass der Spielstein nicht ausschließlich aufgrund seiner Form markenrechtlich geschützt werden kann, weil die Form für die Erreichung der technischen Wirkung notwendig sei.

Das EuG entschied nun beim Schutz des Geschmacksmusters anders, obwohl es auch hier im Wesentlichen um die technische Funktion geht. Dies begründete das Europäische Gericht damit, dass dem EUIPO ein Rechtsfehler unterlaufen sei, da es eine Ausnahmeregelung nicht geprüft habe. Ausnahmsweise könnten nämlich mechanische Verbindungselemente von Kombinationsteilen ein wichtiges Element der innovativen Merkmale von Kombinationsteilen bilden und einen wesentlichen Faktor für das Marketing darstellen und daher schutzfähig sein. Ein Schutz des Geschmacksmusters kann dann bestehen, wenn es dem Zusammenbau oder der Verbindung einer Vielzahl von Teilen in einem modularen System ermöglicht, so das EuG. Das EUIPO muss nun erneut prüfen.

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