Rechtsanwalt warnt: Beim Trennungsunterhalt erfüllt die bewusst falsche Darstellung der eigenen Einkünfte den Verwirkungstatbestand ebenso wie das bewusste Verschweigen.
Das Amtsgericht hatte folgenden Fall zu entscheiden:
Die getrenntlebende Ehefrau verlangt von Ihrem Mann Trennungsunterhalt. Der Mann ist in einem Anstellungsverhältnis und verdient gut. Die Ehefrau hat schon während der Ehe einen kleinen Laden betrieben, den sie nach der Trennung für 12.000,00 EUR verkauft. Dieses Geld verschweigt die Ehefrau im Unterhaltsverfahren.
Das Amtsgericht sah den Unterhaltsanspruch der Ehefrau als verwirkt an.
Der Unterhalt verlangende Ehegatte muss in einem Rechtsstreit nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 138 Abs. 1 ZPO seine Bedürftigkeit vollständig und der wahrheitsgemäß darlegen. Der Unterhaltsberechtigte hat deshalb alle Einkünfte und alle die Bedürftigkeit beeinflussenden Umständen darzulegen. Die bewusst falsche Darstellung der eigenen Einkünfte erfüllt diesen Verwirkungstatbestand ebenso wie das bewusste Verschweigen.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken sagt in seiner Entscheidung vom 29.08.1995 Az. 5 UF 147/94 dazu folgendes:
_“Grundsätzlich erfüllt ein versuchter Prozessbetrug, d. h. eine Täuschung über das Ausmaß der eigenen Bedürftigkeit die Voraussetzungen der §§ 1579 Nr. 2 und 4 BGB (BGH, FamRZ 1990, Seite 1095; BGH, FamRZ 1994, Seite 32 f; OLG Celle, FamRZ 1991, Seite 1313; OLG Oldenburg, NJW 1991, Seite 3222; OLG Düsseldorf, FamRZ 1989, Seite 61 f ….)._
_Darüber hinaus trifft einen Ehegatten außer der prozessualen Wahrheitspflicht nach § 138 ZPO auch die nach materiellem Recht bestehende Obliegenheit, über seine Erwerbseinkünfte und die Vermögens Verhältnisse zutreffende und vollständige Angaben zu machen, §§ 1580, 1605 BGB. Diesen materiell-rechtliche Auskunftspflicht konkretisiert sich zu einer materiellrechtlichen Wahrheitspflicht._
_Die Annahme einer Unterhaltsverwirkung setzt allerdings weiter voraus, dass das Vergehen und das Verhalten des Unterhaltsberechtigten schwer wiegt. Die Einstufung als schwer wird danach beurteilt, wie das Verhältnis der geschiedenen Ehegatten durch die infrage stehende Tat getroffen wird. Dabei ist ein Vermögensdelikt vor allem dann als ein schweres Vergehen einzustufen, wenn es das Einkommen oder das Vermögen des Unterhaltsverpflichteten und dessen wirtschaftliche Verhältnisse und damit die wirtschaftliche Grundlage einer seiner Unterhaltsverpflichtung jedenfalls nicht unerheblich und nachhaltig beeinträchtigt._
_Das wird in der Regel angenommen, wenn erhebliche eigene Einkünfte entweder ganz verschwiegen oder zu niedrig angegeben werden und dies bei der Unterhaltsberechnung einen Betrag in einer Größenordnung ausmacht, der auch bei günstigen Vermögensverhältnissen nicht nur als nebensächlich erscheint.“_
In dem vom OLG Zweibrücken in der zitierten Entscheidung entschiedenen Rechtsstreit ging das OLG schon von einer Erheblichkeit aus, nachdem ein Betrag in Höhe von rund 1.800,00 DM seitens der Unterhaltsberechtigten verschwiegen worden ist.
Dieser Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Christoph Wolters von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Herr Rechtsanwalt Christoph Wolters ist seit vielen Jahren Fachanwalt für Familienrecht und darüber hinaus zertifizierter Verfahrensbeistand. In seinem Tätigkeitsfeld als Fachanwalt für Familienrecht berät und vertritt Herr Rechtsanwalt Wolters unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Familienrechts. Dazu gehören unter anderem Themen wie Ehevertrag, Scheidung, Sorge- und Umgangsrecht, Adoption, Unterhalt (einschließlich Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt), Schutz vor häuslicher Gewalt, sowie internationale Aspekte des Familienrechts.
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