FG Köln: Gewinne aus Handel mit Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

FG Köln: Gewinne aus Handel mit Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

FG Köln: Gewinne aus Handel mit Kryptowährungen sind einkommensteuerpflichtig

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 25. November 2021 entschieden, dass Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegen (Az.: 14 K 1178/20).

Kryptowährungen haben in den vergangenen Jahren Höhenflüge und Abstürze erlebt. Aufgrund der Kursschwankungen konnten Anleger beim Handel mit Kryptowährungen hohe Gewinne erzielen. Aus steuerrechtlicher Sicht handelt es sich dabei um ein privates Veräußerungsgeschäft. Das bedeutet, dass die Gewinne einkommensteuerpflichtig sind, wenn zwischen Kauf und Verkauf der Kryptowährungen weniger als 12 Monate liegen, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.

Das bestätigt das Urteil des Finanzgerichts Köln. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger Anfang 2017 Bitcoins erworben, diese zunächst in die Kryptowährungen Etherum und Monero getauscht und dann zum Teil wieder zurück in Bitcoin. Alles innerhalb eines Jahres. Unterm Strich hatte er rund 3,4 Millionen Euro Gewinn erzielt und diesen in seiner Steuererklärung 2017 als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften angegeben. Das Finanzamt legte dementsprechend die Einkommensteuer fest.

Gegen den Steuerbescheid wehrte sich der Kläger. Die Gewinne hätten aus seiner Sicht nicht besteuert werden dürfen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass es bei der Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit gebe und ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vorliege. Kryptwährungen seien kein „anderes Wirtschaftsgut“.

Das FG Köln folgte der Argumentation des Klägers nicht. Bei Kryptowährungen handele es sich im Sinne des § 23 Absatz 1 Nr. 2 EStG um ein „anderes Wirtschaftsgut“. Da über den Gegenstand des Wirtschaftsguts keine Unklarheiten bestünden, liege auch kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor. Die vom Kläger gehandelten Kryptowährungen seien verkehrsfähig und selbstständig bewertbar. Es bestehe eine strukturelle Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen, so das FG Kön. Zudem liege auch kein strukturelles Vollzugsdefizit vor. Dies lasse sich nicht dadurch begründen, dass der Handel weitgehend anonym stattfinde. Der Gewinn sei im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäft erzielt worden und einkommensteuerpflichtig, entschied das FG Köln, ließ aber die Revision zum Bundesfinanzhof zu (Az.: IX R 3/22).

Die Besteuerung von Gewinnen aus dem Handel mit Kryptowährungen bleibt umstritten. Für Klarheit wird erst der BFH sorgen.
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