Finanzanlagenvermittler müssen Prüfbericht bis 31.12.14 abgeben

Erstmalige Frist für Abgabe des Berichts 2013 endet am Jahresende

Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO unterliegen ab 2013 aufgrund der neuen Finanzanlagenvermittlungsverordnung einer jährlichen Prüfungspflicht gemäß § 24 Finanzanlagenvermittlungsverordnung. Der Prüfungsbericht für das Jahr 2013 ist der zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum 31.12.14 vorzulegen. Um diese Frist zu wahren, sollten sich Finanzanlagenvermittler kurzfristig um den Abschluss einer Prüfung für Finanzanlagenvermittler bemühen. Finanzanlagenvermittler, die im Jahr 2013 keine Vermittlungen getätig haben, müssen bis zum 31.12.14 eine Negativmeldung an die zuständige Aufsichtsbehörde abgeben.

Herr Kock ist als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in München tätig. Er berät und prüft vor allem mittelständische Unternehmen, Freiberufler und Finanzanlagenvermittler

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