Forward-Prolongation: OLG München bestätigt vorzeitiges Kündigungsrecht des Kreditnehmers

Forward-Prolongation: OLG München bestätigt vorzeitiges Kündigungsrecht des Kreditnehmers

Dr. Steinhübel Rechtsanwälte

27.06.2017 – In einer richtungsweisenden Entscheidung vom April 2017 stellt das Oberlandesgericht München klar, dass die zehnjährige Zinsbindungsfrist bei einer Forward-Prolongation bereits mit dem Zeitpunkt der Vertragsverlängerung beginnt.

Vermeintlich günstige Forward-Prolongationsvereinbarungen

Viele Darlehensnehmer erinnern sich noch gut an den unerwarteten Anruf ihrer Bank, die bereits Jahre vor dem Ende der Zinsfestschreibung den Abschluss neuer Konditionen empfahl. Mit dem Argument aktuell günstiger Konditionsangebote und der Aussicht auf künftig steigende Zinsen wurden private Häuslebauer von ihren Banken überredet, frühzeitig neue Zinskonditionen zu vereinbaren. In den meisten Fällen erwiesen sich diese Konditionen schon bald als viel zu teuer. Gelohnt haben sich diese Prolongationsvereinbarungen nur für die Banken. In vielen Fällen gibt es jedoch die Möglichkeit, das Darlehen bereits Jahre vor dem vereinbarten Ende der späteren Zinsfestschreibung zu kündigen. Die betroffenen Darlehensnehmer können sich dadurch viel früher als angenommen von hohen Zinslasten befreien.

Forward-Zeit bei der Kündigungsfrist zu berücksichtigen

Die Besonderheit besteht darin, dass die meist mehrjährige Wartezeit bis zum Inkrafttreten der neuen Konditionen bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen ist. Ein Beispiel: Ein Darlehensnehmer, dessen Darlehensvertrag eine ursprüngliche Zinsfestschreibung von Juni 2002 bis Juni 2012 regelte, schloss auf Betreiben seiner Bank bereits im Juni 2008 eine sog. Prolongationsvereinbarung über neue Zinskonditionen für weitere 10 Jahre, die ab Juni 2012 gelten sollten. Das Ende dieser neuen Zinsfestschreibung wurde mit Juni 2022 angegeben. Der Darlehensnehmer ist aber nicht bis Juni 2022 an die neuen Konditionen gebunden, denn die vierjährige Forward-Zeit (Juni 2008 bis Juni 2012) ist gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei der Berechnung des frühestmöglichen Kündigungszeitpunkts zu berücksichtigen. Unter Einbeziehung der Kündigungsfrist von sechs Monaten kann der Darlehensnehmer den Vertrag im hier gewählten Beispiel bereits mit Wirkung zum Dezember 2018 kündigen und nicht erst zum Juni 2022.

Banken ignorieren Rechtslage – Gerichte sprechen Recht

Die Erfahrung mit den Forward-Prolongationen zeigt, dass Kreditinstitute die Rechtslage allzu oft ignorieren. Gegen den Wortlaut des Gesetzes vertreten Banken die Auffassung, der für eine Ermittlung des Kündigungsstichtags maßgebliche Zeitraum beginne erst mit Inkrafttreten der neuen Konditionen. Die Gerichte lassen sich von den Argumenten der Banken nicht beeindrucken und bestätigen die Anwendbarkeit der gesetzlichen Kündigungsregelung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch für solche Fälle, bei denen die Prolongation bereits Jahre vor dem Auslaufen der ursprünglichen Zinsfestschreibung vereinbart wurde, so zuletzt das Oberlandesgericht München mit Urteil aus April diesen Jahres (nicht rechtskräftig). Das Gericht stellt unmissverständlich klar, dass die sog. Forward-Zeit bei der Berechnung des für die Kündigung maßgeblichen Zeitpunktes zu berücksichtigen ist. Das dadurch realisierbare Einsparpotenzial beläuft sich zumeist auf mehrere Tausend Euro.

Verträge anwaltlich prüfen lassen

Darlehensnehmer, die sich auf das Angebot einer vorgezogenen Konditionenverlängerung eingelassen haben, sollten durch spezialisierte Rechtsanwälte prüfen lassen, zu welchem frühestmöglichen Zeitpunkt die Verträge gekündigt werden können. Oftmals ergibt sich die Möglichkeit für einen frühzeitigen Ausstieg aus dem teuren Darlehen. Die Kanzlei Dr. Steinhübel Rechtsanwälte setzt für zahlreiche Darlehensnehmer die frühzeitige Kündigung teurer Kredite gegen Banken notfalls auch gerichtlich durch.

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Über Dr. Steinhübel Rechtsanwälte:
Dr. Steinhübel Rechtsanwälte ist schwerpunktmäßig im Kapitalanlagerecht tätig. Neben institutionellen Investoren vertritt die Kanzlei vor allem Privatanleger, die durch den Erwerb einer Kapitalanlage einen finanziellen Schaden erlitten haben. Typische Anlageprodukte sind insoweit alle Wertpapierarten, (geschlossene) Fondbeteiligungen (Medien-, Schiffs-, LV- und Immobilienfonds etc.), sog. „Schrottimmobilien“ und (atypisch) stille Beteiligungen. Rechtsanwalt Dr. Steinhübel zählt seit vielen Jahren zu den erfolgreichen Anlegerschutzanwälten. Die Zeitschrift „FOCUS“ (24/2000) nahm ihn bereits im Jahr 2000 in ihre Liste der Spezialisten für Kapitalanlagerecht auf. Die Zeitschrift „Capital“(07/2008) listete ihn als Experten im Bankrecht.

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