Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Bei einer Besprechung gibt es Streit: Der Chef maßregelt den Arbeitnehmer, kritisiert seine Arbeitsleistung, bis ins Detail. Der Arbeitnehmer hält dagegen, wehrt sich, fühlt sich ungerecht behandelt, lässt endlich mal Dampf ab, und dann fällt es, das Wort „Arschloch“. Wenige Tage später erhält der Arbeitnehmer dafür die fristlose Kündigung, wegen Beleidigung seines Vorgesetzten. Einen solchen Fall entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 24.01.2017 zugunsten des Arbeitgebers, den der fristlos gekündigte Mitarbeiter beleidigt hatte als „soziales Arschloch“.
Sicherlich berechtigt nicht jede Beleidigung eine Kündigung, erst recht nicht eine fristlose Kündigung, das machten die Richter deutlich, und begründeten die Kündigung hauptsächlich damit, dass der Arbeitnehmer nach der Beleidigung uneinsichtig war, sich nicht entschuldigt hat bei seinem Chef. Beleidigungen sind kein „Kavaliersdelikt“, es handelt sich grundsätzlich um eine Straftat, mit den bekannten strafrechtlichen Konsequenzen; ein Arbeitnehmer muss das wissen, wenn er sich einlässt auf ein Streitgespräch mit dem Chef oder mit Kollegen.
Arbeitnehmer müssen vorsichtig sein, was sie sagen; das gilt auch für Emails oder Chat-Nachrichten, beispielsweise in einer WhatsApp-Gruppe. Eine mündliche Äußerung kann man vielleicht noch erklären, im Gespräch abschwächen, sich dafür entschuldigen – oder es bestreiten, wenn man sich falsch verstanden fühlt. Beleidigt man den Chef dagegen in einer Mail, einem Chat oder in einem Facebook-Post, dann kann man das kaum noch ungeschehen machen, häufig wird man dafür gekündigt.
Arbeitnehmer-Tipp vom Fachanwalt: Denken Sie daran: Das Internet vergisst nie! Für Gespräche gilt: Manch eine Äußerung, die im Freundeskreis „durchgeht“, gilt im Arbeitsumfeld als Beleidigung. Wenn Sie eine fristlose Kündigung erhalten, reagieren Sie besonnen – so manch ein Arbeitnehmer teilt nach einer Kündigung wieder aus, und verbaut sich damit gute Chancen auf eine hohe Abfindung. Mit einer Abfindung kann ein Arbeitnehmer nämlich rechnen, wenn er Kündigungsschutzklage einreicht: Fristlose Kündigungen wegen Beleidigungen sind vor Gericht fast immer angreifbar, in den meisten Fällen hätte eine Abmahnung genügt, oft ist die Kündigung unverhältnismäßig, oder der Arbeitgeber kann das Fehlverhalten nicht beweisen.
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