Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.
Bei unbedachten Äußerungen droht Kündigung
Bei einer Besprechung gibt es Streit. Der Chef maßregelt den Arbeitnehmer, kritisiert seine Arbeitsleistung, bis ins Detail. Der Arbeitnehmer hält dagegen, wehrt sich, fühlt sich ungerecht behandelt, lässt endlich mal Dampf ab, und dann fällt es, das Wort „Arschloch“. Wenige Tage später erhält der Arbeitnehmer dafür die fristlose Kündigung, wegen Beleidigung seines Vorgesetzten. Einen solchen Fall entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 24.01.2017 zugunsten des Arbeitgebers, den der fristlos gekündigte Mitarbeiter beleidigt hatte als „soziales Arschloch“ (Urteil vom 24. Januar 2017 – 3 Sa 244/16 – PM vom 4.5.2017).
Nicht jede Beleidigung rechtfertigt Kündigung
Das Gericht machte dabei auch deutlich, dass nicht jede Beleidigung eine Kündigung rechtfertige. Maßgeblich sei im konkreten Fall gewesen, dass der Arbeitnehmer nach der Beleidigung uneinsichtig war und sich nicht entschuldigt hat bei seinem Chef. Beleidigungen sind kein „Kavaliersdelikt“, es handelt sich grundsätzlich um eine Straftat, mit den bekannten strafrechtlichen Konsequenzen; ein Arbeitnehmer muss das wissen, wenn er sich einlässt auf ein Streitgespräch mit dem Chef oder mit Kollegen.
Vorsicht bei öffentlichen Äußerungen über den Arbeitgeber
Arbeitnehmer müssen vorsichtig sein, was sie sagen; das gilt auch für E-Mails oder Chat-Nachrichten, beispielsweise in einer WhatsApp-Gruppe. Eine mündliche Äußerung kann man vielleicht noch erklären, im Gespräch abschwächen, sich dafür entschuldigen – oder es bestreiten, wenn man sich falsch verstanden fühlt. Beleidigt man den Chef dagegen in einer Mail, einem Chat oder in einem Facebook-Post, dann kann man das kaum noch ungeschehen machen, häufig wird man dafür gekündigt. Deshalb am besten öffentlich gar keinen Kommentar über den Arbeitgeber abgeben.
Bei Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen
Kommt es zu einer fristlosen Kündigung, heißt es Ruhe bewahren, aber rechtzeitig aktiv werden, sich beraten lassen und vor allem innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Fristlose Kündigungen sind vor Gericht vielfach angreifbar. Oftmals hätte eine Abmahnung genügt, die Kündigung ist unverhältnismäßig oder etwa der Arbeitgeber kann das Fehlverhalten doch nicht beweisen. Dann ergeben sich regelmäßig gute Chancen auf eine hohe Abfindung für den Arbeitnehmer.
Wo finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung und Aufhebungsvertrag
Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigungsschutzklage: www.kuendigungsschutzklage-anwalt.de Hier finden Sie als Arbeitnehmer alle Informationen zum Thema Kündigung, Aufhebungsvertrag und sonstige Beendigung des Arbeitsverhältnisses: www.kuendigungen-anwalt.de
Was wir für Sie tun können
Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.
Wer wir sind
Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind seit vielen Jahren schwerpunktmäßig im Bereich Kündigungsschutz tätig. Gemeinsam haben sie das Handbuchs Arbeitsrecht der Stiftung Warentest verfasst. Auf dem YouTube-Kanal Fernsehanwalt werden ständig aktuelle Rechtsprobleme aus dem Alltag vorgestellt und dazu praxisnahe Lösungen präsentiert.
Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck über Festnetz oder über unsere Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?
5.6.2017
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