Geschützte dreidimensionale Marke – Unzulässige Nachahmung einer Saftflasche
Eine Saftflasche sah dem Original eines anderen Herstellers sehr ähnlich. Nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13.01.2022 darf sie nicht mehr ins Supermarkt-Regal (Az.: 312 O 294/21).
Zeichen, die geeignet sind Waren oder Dienstleistungen von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden, können nach § 3 Markengesetz als Marke eingetragen und geschützt werden. Das gilt auch für dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form eine Ware oder ihrer Verpackung. Einschränkungen gibt es jedoch, wenn die Zeichen ausschließlich aus Formen oder anderen charakteristischen Merkmalen bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sind oder der Ware einen wesentlichen Wert verleihen. Dann liegt ein Schutzhindernis vor, erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte.
Vor dem Landgericht Hamburg ging es um die typische Flaschenform eines Herstellers, der seine Säfte in weltweit mehr als 80 Ländern vertreibt. Die besondere Form ist durch mehrere dreidimensionale Marken geschützt. In der Gestaltung erinnert sie mit markanten Einkerbungen und Form an eine Ananas. Die Hersteller und Markeninhaber wehrten sich nun gegen die Nachahmungen eines Konkurrenten. Dieser habe das Design der Flaschen mit zylindrischen Flaschenbauch und zylindrischen Flaschenhals weitgehend übernommen. Zudem weisen die Flaschen beider Hersteller einen breiten Schraubverschluss aus Plastik und das Etikett am Flaschenhals auf. Auch die angebotenen Geschmacksrichtungen seien identisch.
Wegen Verletzung ihrer Markenrechte machte die Antragstellerin nun Unterlassungsansprüche geltend und hatte Erfolg. Mit einstweiliger Verfügung vom 18.11.2021 hatte das Landgericht Hamburg der Antragsgegnerin verboten, ihre Säfte in dieser Aufmachung zu verkaufen. Diese Entscheidung bestätigte das Gericht jetzt mit Urteil vom 13.01.2022.
Der Gestaltung der Flasche komme durch Benutzung eine gesteigerte wettbewerbliche Eigenart zu. Ein Produkt besitze eine wettbewerbliche Eigenart, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale für den Verbraucher ein deutlicher Hinweis auf die Herkunft der Produkte sei und die Art der Gestaltung technisch nicht notwendig ist. Dies sei hier der Fall, so das Gericht. Die Nachahmung sei daher geeignet über die tatsächliche Herkunft zu täuschen und daher unlauter. Die Antragstellerin habe deshalb einen Unterlassungsanspruch. Zudem seien die Markenrechte verletzt worden.
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