8. Oktober 2024 / IRW-Press / GreenX Metals Limited (GreenX, Kläger oder Unternehmen) freut sich, über den erfolgreichen Abschluss der internationalen Schiedsverfahren (Entschädigungsklage) gegen die Republik Polen (Polen oder Beklagter) nach dem bilateralen Investitionsabkommen zwischen Australien und Polen (BIT) sowie dem Energiechartaabkommen (ECT) (zusammen die Verträge) zu berichten.
– Dem Unternehmen wurde vom Gericht im Rahmen des BIT eine Entschädigung in Höhe von rund 252 Mio. £ (490 Mio. AUD / 1,3 Mrd. PLN) zugesprochen (BIT-Schiedsspruch). In diesem Betrag sind die aufgelaufenen Zinsen nach dem Zinssatz des Sterling Over-Night Interbank Average (SONIA) plus einen Prozentpunkt (+ 1 %) mit jährlicher Aufzinsung vom 31. Dezember 2019 bis zum Datum des Schiedsspruchs (7. Oktober 2024) enthalten. Die Zinsen werden weiterhin zum SONIA-Zinssatz +1 % jährlich aufgezinst, bis der Beklagte die vollständige und endgültige Zahlung geleistet hat.
– Weiters wurde dem Unternehmen vom Gericht im Rahmen des ECT eine Entschädigung in Höhe von rund 183 Mio. £ (355 Mio. AUD / 941 Mio. PLN) zugesprochen (ECT-Schiedsspruch). In diesem Betrag sind die aufgelaufenen Zinsen nach dem SONIA-Zinssatz + 1 % mit jährlicher Aufzinsung ab dem 31. Dezember 2019 enthalten. Die Zinsen werden weiterhin zum SONIA-Zinssatz +1 % jährlich aufgezinst, bis der Beklagte die vollständige und endgültige Zahlung geleistet hat.
– Beide Schiedssprüche stehen unter dem Vorbehalt allfälliger Zahlungen des Beklagten an den Kläger in dem jeweils anderen Schiedsverfahren, sodass der Kläger keinen Anspruch auf doppelte Entschädigung hat, d. h. jeder von Polen in einem Schiedsverfahren (d. h. BIT) bezahlte Betrag wird mit Polens Haftung in dem jeweils anderen Schiedsverfahren (d. h. ECT) gegengerechnet.
– Jede Partei wurde angewiesen, ihre eigenen Anwaltskosten, Auslagen und Schiedskosten im Zusammenhang mit der Klage selbst zu tragen, wobei es sich im Falle von GreenX um Kosten handelt, die bereits vollständig aus dem Finanzierungskredit von Litigation Capital Management (LCM) bezahlt wurden.
Das Gericht hat einstimmig festgestellt, dass die Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen aus den Verträgen in Verbindung mit dem Projekt Jan Karski verstoßen hat, weshalb GreenX eine Schadenersatzzahlung zusteht. Was das Projekt Dbiesko betrifft, so hat das Gericht der Klage nach den vorgenannten Verträgen nicht stattgegeben.
Alle mit dem Schiedsverfahren verbundenen Kosten, die GreenX entstanden sind, wurden ohne Rückgriff auf den auf Schiedsverfahren spezialisierten Prozessfinanzierer LCM finanziert (siehe auch die Pressemitteilung des Unternehmens vom 1. Juli 2020 mit dem Originaltitel A$18m Litigation Funding to Pursue Damages Claim Against The Polish Government).
Die Klage wurde nach den Regeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) eingereicht, und die Schiedssprüche sind endgültig und für die Parteien verbindlich. Die UNCITRAL-Regeln sehen kein Rechtsbehelfsverfahren vor, d. h. sie ermächtigen ein Gremium nicht ausdrücklich, seinen Schiedsspruch zu überprüfen. Nach den UNCITRAL-Regeln kann jede Partei innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Schiedsspruchs das Gericht ersuchen, Rechen-, Schreib- oder Druckfehler im Schiedsspruch zu berichtigen, eine Auslegung des Schiedsspruchs vorzunehmen oder einen zusätzlichen Schiedsspruch über im endgültigen Schiedsspruch nicht berücksichtigte Ansprüche zu erlassen. Bei diesen Verfahren kann keine der Parteien beantragen, dass das Gericht die Begründetheit seiner Entscheidung überprüft.
Ist eine Partei der Ansicht, dass ein Schiedsspruch aufgehoben oder für nichtig erklärt werden sollte, muss diese Partei einen Entlastungsantrag bei jenem Gericht stellen, wo das Schiedsverfahren stattgefunden hat; in diesem Fall also bei den nationalen Gerichten von England und Wales im Hinblick auf die BIT-Klage und beim Gericht von Singapur im Hinblick auf die ECT-Klage. Polen hat 28 Tage ab dem Datum des BIT-Schiedsspruchs und drei Monate ab dem Erhalt des ECT-Schiedsspruchs Zeit, die Aufhebung der jeweiligen Schiedssprüche zu beantragen, die allerdings nur unter bestimmten Umständen aufgehoben werden können. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass sich ein Aufhebungsantrag von einer allgemeinen Berufung unterscheidet, da sich ein Aufhebungsantrag in der Regel nur auf eine fehlende Zuständigkeit des Gerichts oder auf ein unfaires Verfahren beziehen kann, im Gegensatz zu einer Berufung, bei der die tatsächliche Begründetheit eines Falles von einem Gericht überprüft werden kann. Zusammenfassend ist zu sagen, dass Polen im Anschluss an den Schiedsspruch kein Verfahren einleiten kann, um die Entscheidung des Gerichts in der Sache selbst zu überprüfen. Die Hürde für einen erfolgreichen Antrag auf Aufhebung der Schiedssprüche ist sowohl vor dem Gericht in Singapur als auch vor den englischen Gerichten sehr hoch, nachdem die Gerichte in beiden Ländern Anträge auf Aufhebung von Schiedssprüchen in der überwiegenden Mehrheit der Fälle ablehnen.
Das Unternehmen wird dem Markt zu gegebener Zeit weitere Einzelheiten mitteilen, sobald das Unternehmen und sein Rechtsteam den vollständigen Text beider Schiedssprüche eingehend geprüft haben.
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Ben Stoikovich
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Diese Pressemitteilung wurde vom Chief Executive Officer des Unternehmens, Herrn Ben Stoikovich, zur Veröffentlichung freigegeben.
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