Grundpreisangaben kennen wir alle aus dem Supermarkt oder aus dem Werbeprospekt, sei es nun von Cola, Gummibärchen oder Joghurt. Häufig bringen wir Grundpreisangaben mit Lebensmitteln in Verbindung, doch diese Verpflichtung erfasst viele weitere Produktkategorien. Die Pflicht besteht neben dem Einzelhandel auch für Online-Shops. Fehlt folglich eine Grundpreisangabe oder ist sie fehlerhaft, drohen oft teure Abmahnungen. Darauf müssen Online-Händler achten.
Verpflichtende Angabe des Grundpreises
Der Grundpreis bezeichnet den anzugebenden Preis je Mengeneinheit und erfasst eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte. Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises ist nicht auf ein bestimmtes Produktsortiment beschränkt und gilt unter anderem für:
-Lebensmittel (Flasche Fruchtsaft, Packung loser Tee, Tüte Weingummi)
-Drogerieprodukte (Sonnencreme, Zahnpasta, Gleitgel)
-Bodenbeläge (Fliesen, Parkett)
-Gartenbedarf (Sack Erde, Paket Dünger)
-Bastelbedarf (Tube Kleber, Packung Knete)
-Nähbedarf (Borte, Stoff)
Die Grundpreisangabe trifft damit sowohl einen Online-Handel, der Feinkost anbietet wie auch den Mechaniker-Shop, der Motorenöl verkauft.
Die richtige Maßeinheit
Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils in 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter anzugeben. Nur bei Waren, deren Nenngewicht oder -volumen 250 g/ml üblicherweise nicht übersteigt, dürfen Händler als Mengeneinheit einen Grundpreis von 100 g/ml angeben.
Beispiel: Bei dem Verkauf 2 kg Süßigkeiten ist die korrekte Mengeneinheit somit 1 kg, während bei 200 g auch eine Mengeneinheit von 100 g gewählt werden kann.
Ein Grundpreis wird niemals „je Stück“ angegeben.
Keine Regel ohne Ausnahmen
Einige Produkte sind jedoch von der Pflichtangabe des Grundpreises ausgenommen. Dies umfasst etwa Waren mit weniger als 10 g/ml oder bestimmte kosmetische Mittel wie z. B. Lippenstift oder Nagellack. Des Weiteren kann man auf die Angabe eines Grundpreises verzichten, wenn Grundpreis und Endpreis identisch sind.
Beispiel: Wird also eine 1 l Flasche Olivenöl für 5,00 EUR angeboten, ist keine zusätzliche Angabe des Grundpreises von 5 EUR/ l l erforderlich.
Was ist mit Warensets?
Weihnachten rückt immer näher und Geschenksets werden sicherlich auch dieses Jahr wieder Kassenschlager sein. Doch wie können Online-Händler einen Grundpreis angeben, wenn neben dem Tee auch Kandis und eine Tasse Teil des Angebots sind?
Die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises entfällt bei Waren, die „verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermengt oder vermischt sind“. Hierunter kann beispielsweise das Angebot einer Flasche Wein zusammen mit Pralinen als Set fallen.
Die Ausnahme von der Grundpreispflicht greift jedoch nicht, wenn es sich bei dem einen Produkt um eine untergeordnete Beigabe handelt. Dies ist dann gegeben, wenn ein Erzeugnis im Vergleich zu den anderen in der Verpackung enthaltenen Erzeugnissen im Wert überwiegt, wie z. B. bei einem Paket Waschmittel mit einem Probetütchen Weichspüler.
Auch muss es sich um verschiedenartige Produkte handeln. Handelt es sich um sehr ähnliche Produkt, kann auch bei Warensets eine Grundpreispflicht bestehen.
Wo muss der Grundpreis hin?
Die Grundpreisangabe müssen Händler in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises platzieren.
Die zugrunde liegende Preisangaben-Richtlinie der EU bestimmt hierzu, dass der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein müssen. Das Erfordernis der unmittelbaren Nähe stellt also eine darüber hinausgehende Regelung dar.
Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es bislang allerdings nicht. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, sollte daher wie bisher die Grundpreise in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angeben.
Grundpreise auch in der Werbung angeben
Als Online-Händler sollte man darauf achten, dass der Grundpreis nicht nur auf der Produktseite angegeben wird, sondern immer dann, wenn Waren gegenüber Letztverbrauchern unter der Angabe von Preisen beworben werden. Dies gilt auch für Start- oder Übersichtsseiten eines Online-Shops, auf denen Angebote unter Preisnennung präsentiert werden.
Bei Google Shopping auf Grundpreise achten
Ein häufiges Abmahnthema sind fehlende Grundpreise bei Google Shopping. Besteht eine Pflicht zur Grundpreisangabe, so müssen Online-Händler einen entsprechenden Hinweis am Produkt auch bei Google Shopping anbringen. Google liest die Produktdaten aus dem Feed aus. Dieser enthält verschiedene Attribute, unter anderem auch das Attribut: „unit_pricing_measure“, welches den Grundpreis widerspiegelt.
Unser Tipp
Fehlende oder falsche Grundpreisangaben stellen einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar, zudem kommen bei Verstößen Ordnungsgelder in Höhe von bis zu 25.000 EUR in Betracht.
Jeder Online-Händler, der grundpreispflichtige Waren verkauft, sollte daher überprüfen, ob die Grundpreise unter Nennung der korrekten Mengeneinheit überall dort wiedergegeben werden, wo unter der Angabe von Preisen geworben wird. Online-Händler sollten ihre gesamte Online-Präsenz überprüfen, vor allem auch Google Shopping.
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