Die „Pankower Blätter zum Kleingartenwesen und Kleingartenrecht“ berichten im Internet regelmäßig über kritikwürdige Abmahnungen und Kündigungen des Bezirksverbandes Pankow der Gartenfreunde e.V.
In Pankow muß einen nichts mehr wundern: „Das nächste bzw. ein anderes Ehepaar“, …. der „gleiche Bezirksverband“. Wieder Neues vom Bezirksverband Pankow, das zu „lohnender Gedankenarbeit“ führen dürfte – hoffentlich nicht zu Übelkeit.
Wenn der Bezirksverband Pankow der Gartenfreunde e.V. (Vorsitzende ist Viola Kleinau, stellvtr. Vorsitzender ist Friedhelm Schipper) bei der Durchsetzung des Kleingartenrechts konsequent durchgreift, dann kann dies vernünftigerweise nicht kritisiert werden. Sinnvoll wäre es aber, wenn dabei a) die Fälle mit den krassesten oder zumindest krassen Verstößen zuerst herangezogen werden, und wenn dann dabei b) juristisch in wirklich beanstandungsfreier Weise vorgegangen wird. Ist nämlich beides der Fall, dann ist die Durchsetzung des Kleingartenrechts auch machbar und „gerichtsfest“; ansonsten wird es schwierig und nervenaufreibend – und mutiert schnell zu Unfug. Im Pankower Kleingartenwesen sind in beiderlei Hinsicht (a + b) Mängel festzustellen. Kein Mangel indessen besteht unserer Meinung nach an nervenaufreibenden Unfug.
Vor kurzen hatten wir bereits über einen anderen Fall bzw. über den herzzerreißenden Hilferuf eines älteren Pankower Kleingärtner-Ehepaares, mit bestätigten Dauerwohnrecht, berichtet („Herr Quandt, bitte helfen Sie uns; unsere Existenz ist bedroht“ – siehe h i e r -). Wir haben auch darauf hin wiederum zahlreiche Zuschriften, Emails und Anrufe von gegenwärtigen und ehemaligen Pankower Kleingärtnern erhalten, und unser Archiv wächst stetig. Wir können leider unmöglich zu sämtlichen Zuschriften Artikel veröffentlichen.
Ab und zu werden wir allerdings weiterhin besonders typische Fälle aufgreifen, so u.a. den Fall des Pankower Kleingärtner-Ehepaares Jeanette und Kai A. (Bild).
Das Ehepaar A. hatte 2016 in Pankow einen Kleingarten übernommen. In einem Protokoll mit dazugehöriger Lageplan-Skizze wurde damals u.a. festgehalten, daß ein Laubenanbau und ein Schornstein, beides noch vom Vornutzer errichtet, abzureißen sind. Nicht beanstandet bzw. nicht mit Entfernungs- und Abrißauflagen verbunden war die vorhandene Terrassenüberdachung („überdachter Laubenvorplatz“) – nicht zu verwechseln mit dem Laubenanbau. Hierzu, zum überdachten Laubenvorplatz, wurde auch keine Beseitigungsvereinbarung getroffen. Dies sei hier festgehalten.
Festzuhalten ist auch, daß der Laubenanbau und der Schornstein (beides errichtet vom Vornutzer) vom Ehepaar A. ordnungsgemäß beseitigt wurden. Sie erfüllten ihre Pflicht vorbildlich. Weiterhin ist festzuhalten, daß in einem Begehungsprotokoll vom Juni 2020 u.a. festgestellt wurde, daß die „kleingärtnerische Nutzung weiterhin gegeben ist“ und überdies ein Walnußbaum ordnungsgemäß entfernt wurde. Das Ehepaar befleißigt sich also ordnungsgemäßer kleingärtnerischer Nutzung (übrigens: da soll es ja eventuell Einige in Pankow geben, bei denen das nicht ganz so gewiß ist) und zeigte ebenfalls auch durch den erfolgten Abriß des vom Vornutzer errichteten Laubenanbaus und Schornsteins seine Vertragstreue. Auch im Gespräch mit dem Ehepaar gewannen wir ganz gewiß nicht den Eindruck, daß hier in irgendeiner Weise stures Verweigern vorliegen könnte. Das ist wirklich nicht der Fall. Ansonsten hätten wir die Angelegenheit nicht aufgegriffen.
Beanstandet und kritisiert wurde vom Bezirksverband allerdings eine vermeintlich durchgeführte Terrassenüberdachung, die angeblich nur bei erteilter Genehmigung zulässig gewesen sei. Die Differenzen zu dieser Angelegenheit führten dann zur Abmahnung und zur Kündigung vom 6.8.2020, gefertigt von einer Anwältin im Auftrag des Bezirksverbandes. Darauf ist nun etwas genauer einzugehen:
Wie oben bereits erwähnt, war die vom Vornutzer errichtete Terrassenüberdachung bei der Übergabe des Kleingartens 2016 nicht bemängelt worden und es erfolgte keine Beseitigungsvereinbarung. Die Anwältin des Ehepaares, Frau Dr. Knies, weist daher auf bestehenden Bestandsschutz hin.
Des Weiteren weist Frau Dr. Knies darauf hin, daß es sich bei der vom Ehepaar A. durchgeführten Maßnahme um eine notwendig gewordene Instandsetzungsmaßnahme handelt und nicht um eine Neuerrichtung.
Wir möchten noch auf einige weitere Aspekte hinweisen:
Die aktuelle BaulichkeitenVO des Bezirksverbandes Pankow, auf die sich der Bezirksverband so häufig beruft, stammt aus dem Jahre 2010. Sie kann etwaigen Bestandsschutz, der sich aus den Jahren davor begründet, nicht ohne weiteres aushebeln. Wesentlich sind immer auch die Regelungen zu Kleingarten-Baulichkeiten, die zur betreffenden Zeit galten.
Durch die Rechtsprechung wurde klargestellt, daß leicht demontierbare Konstruktionen zur Überdachung von Lauben-Terrassen kein Problem sind, wenn sie eben leicht und mit wenig Aufwand demontierbar sind. Hier haben wir auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe. Eine strenge Auslegung ist keineswegs zwingend. Nicht nur Markisen und Planen sind hier erfasst. Mit geschickten Händen schafft man es auch mit anderen Materialien, „leicht demontierbare“ Konstruktionen (von denen die Rechtsprechung spricht) zu bauen, die man bei Bedarf eben einfach abbaut. Nach Auskunft des Ehepaares A. dauert sowohl der Abbau als auch der Aufbau der Terrassenüberdachung jeweils weniger als 1 Stunde. Sie haben dies des öfteren durchgeführt. Das war vor der notwendig gewordenen Instandsetzungsmaßnahme nicht der Fall; da konnte von „leicht demontierbarer Konstruktion“ und schneller Abbaubarkeit nicht die Rede sein.
Dies alles, mag man das eine oder andere in seiner juristischen Bedeutung gerne auch unterschiedlich gewichten, macht indessen unserer Meinung nach in einer Gesamtwürdigung aber deutlich, daß der Bezirksverband hier doch recht fragwürdig agiert. Und ob der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier professionell berücksichtigt wurde, mag jeder Leser mit eigener Vernunft selbst beurteilen.
Nocheinmal: Sinnvoll wäre es, wenn bei der Durchsetzung des Kleingartenrechts a) die Fälle mit den krassesten oder zumindest krassen Verstößen zuerst herangezogen werden, und wenn dann dabei b) juristisch in beanstandungsfreier Weise vorgegangen wird. Nur wenn beides der Fall ist, dann ist die Durchsetzung des Kleingartenrechts auch machbar und „gerichtsfest“; ansonsten wird es schwierig und nervenaufreibend – und mutiert schnell zu Unfug.
Unfug allerdings hilft auch nicht, wenn es um die Abwehr kleingarten-statusgefährdender Rechtsverstöße geht bzw. um die Verhinderung des Hineinrutschens in den Status von „Erholungsanlagen“ (mit der Folge einer dann dramatischen Erhöhung der Unterpachtbeträge). Will man das verhindern, dann muß gegen krasse Verstöße in absolut korrekter Verfahrensweise vorgegangen werden.
Unserer Überzeugung nach ist die Kündigung im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Nun, mal sehen, ob es überhaupt zu einer Räumungsklage kommt, und falls ja, ob das Ganze sich als gerichtsfest erweist. Wir dürfen es bezweifeln.
Uns sind eine ganze Reihe weiterer Pankower Kleingarten-Fälle bekannt, bei denen „Merkwürdigkeiten“ zu beobachten waren. Nervenaufreibend war es für die Betroffenen stets, und oft überflüssig ebenfalls. Unsere o.g. Empfehlungen (a + b) wären da vielleicht doch effizienter und angemessener – unter ökonomischen, generalpräventiven, und auch menschlichen Gesichtspunkten. Denn um Menschen geht es hier; das wollen wir nicht vergessen.
Eine Kündigung ist eine ernste Angelegenheit und hier darf nicht mit der „heißen Nadel“ gestrickt werden. Die Verhältnismäßigkeit muß unbedingt beachtet werden, und auch eine Beachtung der Gleichbehandlung empfiehlt sich jedenfalls sehr, verhindert nämlich den ansonsten möglicherweise aufkommenden Verdacht von Willkür und/oder fragwürdiger Handlungsmotive sachfremder Art (bis hin womöglich zu vereinsinternen Querelen, Mobbing, etwaigen Instrumentalisierungen von Abmahnungen und Kündigungen zu bloßen Zwecken der Einschüchterung etc.). Strengste rechtsstaatliche Orientierung muß indessen der absolute Maßstab sein, sonst nichts. Und auf die entstehenden Anwaltskosten -für die vom Bezirksverband beauftragten Anwälte- wird in einer eigenen Berichterstattung noch zu reden sein.
Das Ehepaar A. war bei Erhalt der Kündigung schockiert. Sie sind gute Kleingärtner. Haben sie das wirklich verdient ? War das nötig ? Beide lieben ihren Garten, hegen und pflegen ihn, sind bereit, ihren Pflichten nachzukommen. Nun sind sie mit den Nerven am Ende.
Kai A. äußerte: „Wir haben uns, mit vollem Wissen der damit verbundenen Pflichten, für den Garten entschieden, um Ruhe und Erholung zu erlangen, uns an der Gartenarbeit zu erfreuen, um unsere Gartenfrüchte zu genießen. Und was haben wir nun ? Lädierte Nerven, Stress ohne Ende, Anwaltskosten, schlaflose Nächte.“
Dem Ehepaar wurde übrigens einige Zeit vor der Übersendung der Kündigung von Frau Viola Kleinau nachdrücklich nahegelegt, einer Parzellenteilung zuzustimmen. Beide lehnten entschieden ab, sind auch nicht zur Zustimmung verpflichtet. Dies führte zu merklichen Spannungen. Merkwürdig ist auch noch etwas anderes. Ein Parzellennachbar teilte dem Ehepaar im Jahre 2019 mit, daß auf seiner Parzelle eine Gartenbegehung stattgefunden hat. Die Gartenbegeher, so äußerte der Nachbar, überstiegen dabei aber auch den Zaun zur Parzelle des Ehepaares A. (das an diesem Tage nicht im Garten war) und sahen sich dort um. Diese „Begehung“ war nicht angemeldet worden. Wenn diese Ereignisschilderung der Wahrheit entspricht, dann war diese Zaunübersteigung natürlich illegal und ein solches Verhalten durch offizielle Gartenbegeher unsäglich. Was könnte der Nachbar für einen Grund gehabt haben, zu lügen bzw. sich das nur auszudenken ? Indessen, nicht nur Gottes Wege sind unergründlich. Aber es ergibt sich doch manchmal ein Gesamtbild.
Wenn der Traum vom Garten wieder einmal zum Albtraum wird. Da werden wir wohl noch manches mal zu berichten haben. Und das werden wir auch tun. Das Pankower Kleingartenwesen liegt uns am Herzen und wir werden es im Auge behalten:
Siehe Netzwerk kritischer Pankower Kleingärtner: h i e r
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