Eines vorweg: Die Haftbedingungen entsprechen dem, was ein versierter und erfahrener Strafverteidiger auf Basis der bestehenden Gesetzeslage auch für Otto Normalsünder „herausholen“ kann.
Am 30.10.2014 veröffentlichte das Oberlandesgericht München das mit Gründen versehene Urteil des Landgerichts München gegen den ehemaligen Präsidenten des FC Bayern München, Uli Hoeneß.
Kein Promi-Bonus, sondern gute Verteidigung
Das Landgericht München hat Hoeneß wegen Steuerhinterziehung über insgesamt 28 Millionen EUR schuldig gesprochen und zu 3 Jahren und 6 Monaten Haft verurteilt. Gleichzeitig berichten die Medien über anstehende Hafterleichterungen, wie beispielsweise einen Ausgang bereits ca. 3,5 Monate nach Haftantritt. Für die JVA Landsberg wahrlich keine Selbstverständlichkeit, wie die Erfahrung zeigt.
Hoeneß genieße aufgrund seiner Popularität und seiner ehemaligen Funktion als Präsident des FC Bayern München eine Reihe von Vorteilen, die einem Großteil der Inhaftierten verwehrt würden, so der überwiegende Tenor der Medienberichterstattung: Unüblich früher Ausgang, Sonderregeln beim Besuch – beispielsweise dann, wenn der ehemalige Ministerpräsident Edmund Stoiber sich die Ehre gibt.
„Der normale Weg der Dinge“, heißt es hingegen seitens der Justiz/JVA. Aber warum?
Die Hafterleichterungen sind für Bayern im Strafvollzugsgesetz des Freistaates Bayern geregelt. Dieses Gesetz gilt grundsätzlich für jeden Inhaftierten, unabhängig seiner ehemaligen Funktion und unabhängig seiner Popularität. Dort ist beispielsweise hinsichtlich Vollzugslockerungen oder Urlaub -auszugsweise- Folgendes bestimmt:
„Art. 13 Lockerungen des Vollzugs
(1) Als Lockerung des Vollzugs kann insbesondere angeordnet werden, dass Gefangene
1. außerhalb der Anstalt regelma?ßig einer Bescha?ftigung unter Aufsicht (Außenbescha?ftigung) oder ohne Aufsicht Vollzugsbediensteter (Freigang) nachgehen du?rfen, oder
2. fu?r eine bestimmte Tageszeit die Anstalt unter Aufsicht (Ausfu?hrung) oder ohne Aufsicht Vollzugsbediensteter (Ausgang) verlassen du?rfen. [. . .]
Art. 14 Urlaub aus der Haft
(1) Den Gefangenen kann Urlaub aus der Haft bis zu 21 Kalendertagen im Vollstreckungsjahr gewa?hrt werden. Art. 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Der Urlaub soll in der Regel erst gewa?hrt werden, wenn die Gefangenen sich mindestens sechs Monate im Strafvollzug befunden haben.
(3) Zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Gefangene ko?nnen beurlaubt werden, wenn sie sich einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zwo?lf Jahre im Vollzug befunden haben oder wenn sie in den offenen Vollzug u?berwiesen oder hierfu?r geeignet sind.
(4) Gefangenen, die zum Freigang (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1) zugelassen oder hierfu?r geeignet sind, kann innerhalb von neun Monaten vor der Entlassung weiterer Urlaub bis zu sechs Tagen im Monat gewa?hrt werden. Art. 17 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung. [. . .]“
Ab welchem Zeitpunkt die Hafterleichterungen zu gewähren sind, ist in dem Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass üblicherweise 18 Monate vor der voraussichtlichen Haftentlassung mit vorsichtigen Hafterleichterungen begonnen wird. Sollte dieser Grundsatz auch im Fall Hoeneß Anwendung finden, würde der Ausgang nach bereits etwa 3,5 Monaten Haft ein Indiz dafür darstellen, dass mit einer Haftentlassung bereits nach der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe zu rechnen ist (sog. „Halbstrafe“). Diese Möglichkeit bietet die Regelung in § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Danach kann ein Gefangener ausnahmsweise auch schon nach der Hälfte der verbüßten Zeit aus der Haft entlassen werden, wenn er erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die insbesondere in der Gesamtwürdigung der Tat, der Persönlichkeit des Verurteilten und der Entwicklung während des Strafvollzugs liegen.
Der Umstand, dass Uli Hoeneß die hinterzogene Steuer zeitig nach Haftantritt vollständig bezahlt hat, dürfte einer der wesentlichen Aspekte für die frühzeitige Gewährung von Hafterleichterungen in Form des Ausgangs und der möglicherweise frühen Haftentlassung darstellen.
Die auf den ersten Blick wie ein ungerechter Promi-Bonus wirkenden Erleichterungen finden ihren tatsächlichen Grund also in dem geschickten Verhalten des Uli Hoeneß, der hier wohl – mittlerweile – gut beraten und verteidigt ist. Wie wesentlich die Verteidigungsstrategie sein kann, wird deutlich, wenn man sich das Versagen der Verteidigung im Vorfeld ansieht. Das Urteil des Landgerichts München führt hierzu zutreffend aus: „Der Angeklagte hat sich mit seiner – überstürzten – Selbstanzeige selbst steuerstrafrechtlichen Ermittlungen ausgeliefert“. Eine schallende Ohrfeige für die Verteidigerleistung!
Wie eng der Zusammenhang zwischen der Verteidigerleistung mit den dann folgenden strafrechtlichen Konsequenzen sein kann, zeigt dieses Beispiel deutlich auf. Die sich bietenden Chancen und Möglichkeiten im Verfahren müssen – im Rahmen des Möglichen – erkannt und bei Bedarf gnadenlos ausgenutzt werden. Und wenn das möglicherweise im Fall Hoeneß ein kleiner Sympathiefaktor ist oder der wahrscheinlich etwas unüberlegte „Tag der offenen Tür“ für Journalisten in der JVA Landsberg, muss und kann diese Steilvorlage von einer guten Verteidigung verwandelt werden, um im Fußballjargon zu bleiben. Natürlich ist diese Dienstleistung mir Kosten verbunden. Aber in der Regel gilt: „Ein Verteidiger kostet Geld, keiner ein Vermögen“ (oder besser gesagt: die Freiheit). Insbesondere im Strafverfahren lauern vergleichbare Fallstricke an jeder Ecke. Diese gilt es, zu verhindern. Wie das beschriebene Beispiel zeigt, können Fehler im Verteidigerverhalten – oder auch im eigenen Verhalten eines Beschuldigten – im weiteren Verlauf nur noch sehr schwer korrigiert werden – häufig gar nicht mehr.
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