Höherer Mindestlohn: Vertrackte Auswirkung auf die Rente!

Ab 1. Januar 2024 beträgt der neue Mindestlohn in Deutschland 12,41 Euro, statt bisher 12 Euro. Auf die zu erwartende Rente hat das keinen positiven Einfluss.

BildDer Bundesverband der Rentenberater e.V. erklärt, wie sich der neue Mindestlohn auf die Rente auswirkt und welche Gefahren und Chancen vor allem für Teilzeitbeschäftigte bestehen. 

Zum Jahreswechsel wurde der Mindestlohn pro Stunde von 12 EUR auf 12,41 EUR erhöht.

„Dass diese Anpassung um 3,4 % hinter der Preisentwicklung zurückbleibt, ist bekannt“, sagt Thomas Neumann, der Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater e.V. „Überraschend: Trotz dieser Erhöhung sinkt der dadurch erzielte Rentenanspruch!“

Berufstätige mit 40 Wochenstunden erzielen mit Mindestlohn aktuell ein Gehalt von 2.151 EUR brutto im Monat. Aus Sicht der Rentenversicherung ist das ein Einkommen in Höhe von rund 55,3 % des vorausgeschätzten Durchschnittsentgelts. Daraus lassen sich die Rentenpunkte und damit die Rentenhöhe abschätzen. 

Für ein Beschäftigungsjahr erhöht sich der Rentenanspruch damit derzeit um 20,79 EUR im Monat. Im vergangenen Jahr konnte bei Vollzeitbeschäftigung mit Mindestlohn noch ein Rentenanspruch von 56,2 % bzw. 21,13 EUR im Monat erzielt werden – trotz des um 3,4 % niedrigeren Stundensatzes. 

Vergleichssimulation: Rente nach 45 Beitragsjahren

Mit den Rentenwerten des Jahres 2023 und 12 EUR Mindestlohn beträgt die Rente 1.225 EUR (einschließlich Grundrentenzuschlag). Mit den Werten des Jahres 2024 und 12,41 EUR Mindestlohn sinkt die Rente auf 1.220 EUR. 

„Kurzum: Die Rentenansprüche bei Mindestlohn sinken aktuell nicht nur inflationsbereinigt, sondern sogar nominal!“, so der Präsident des Bundesverbandes der Rentenberater. 

Ohne Berücksichtigung des Grundrentenzuschlags würde sich die Rente der zum Mindestlohn Vollzeitbeschäftigter mit 45 solcher Beitragsjahre sogar von 951 EUR auf 936 EUR reduzieren. 

Wichtig für Teilzeitbeschäftigte: 30 %-Schwelle beachten

Die aus dem Mindestlohn erzielbaren Rentenansprüche sind ohnehin schon niedrig. Umso wichtiger ist es, die Auswirkungen auf den Grundrentenzuschlag zu berücksichtigen. Dabei verdient ein Stundenumfang besondere Beachtung:

Wer weniger als 30 % des Durchschnittsentgelts verdient, bekommt dafür keine Aufstockung durch die Grundrente. Das bedeutet umgerechnet: 

Wer in diesem Jahr mit 21 Wochenstunden beschäftigt ist, für den erhöht sich die Rente lediglich um etwa 11 EUR. 

Wer dagegen mit 22 Wochenstunden zum Mindestlohn beschäftigt ist, erhöht seinen monatlichen Rentenanspruch einschließlich Grundrentenzuschlag um bis zu 21,44 EUR pro Beschäftigungsjahr. 

Noch gravierender wirkt sich dieser Unterschied aus, wenn früher oder später einige Jahre mit höheren Rentenansprüchen in der Erwerbsbiografie zu verzeichnen sind. Das ist typischerweise bei Versicherten, insbesondere Müttern, mit Kindererziehungszeiten der Fall. 

„Im Extremfall erhöht sich der Rentenanspruch aus 2024 mit einer Wochenstunde mehr (zum Mindestlohn) um über 16 EUR im Monat – und das lebenslang!“, konstatiert Andreas Irion, Mindestlohn- und Grundrentenexperte im Vorstand des Bundesverbandes der Rentenberater. „Gerade bei Teilzeitbeschäftigten steigt der Beratungsbedarf in Sachen Rente!“

Rentenberaterinnen und Rentenberater stehen den Versicherten bei diesen komplexen Fragestellungen als unabhängige Experten zur Seite. Unter www.rentenberater.de finden Betroffene Unterstützung in ihrer Region.

Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:

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Der Bundesverband der Rentenberater e.V. ist seit 1976 die allgemein anerkannte Berufsorganisation der in Deutschland tätigen Rentenberater. Rentenberater sind unabhängige Rechtsberater und nur ihren Mandanten verpflichtet. Sie sind Spezialisten auf dem Gebiet des Rentenrechts und können wie Anwälte ihre Mandanten im Rahmen ihrer Befugnisse vor Sozial- und Landessozialgerichten vertreten. Über die im Bundesverband der Rentenberater e.V. organisierten Rentenberater erhalten Ratsuchende fachkundige Hilfe in Fragen des Sozialversicherungsrechts sowie der betrieblichen und berufsständischen Vorsorge.

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