Es wird immer deutlicher: Die Anzahl der praktizierenden, echten Honorarberater ist viel kleiner als Politik und Verbraucherschutz dies bisher erhofft hatten.
Trotz der immer wieder verbreiteten, anderslautenden Zahlen, bleiben wir bei der Annahme, dass es nur wenige hundert unabhängige Finanzberater gibt, die ausschließlich auf Honorarbasis arbeiten. Dies wird nunmehr durch die Veröffentlichungen im BaFin-Register und bei den IHK’s bestätigt. Nicht einmal 60 Honorar-Anlageberater bzw. Honorar-Finanzanlagenberater haben sich bisher eintragen lassen. Ein ganz wesentlicher Teil davon ist Mitglied im Kollegennetzwerk Bundesweite Finanz- und Honorarberatung, so auch die beiden Betreiber Frank und Frerk Frommholz von der Finanzberatung Frommholz OHG.
Gemäß unserer Geschäftsphilosophie wollen wir Beteiligte, nicht Funktionäre, zu Wort kommen lassen. Eine Auswahl aktueller Statements:
„Seit 1994 gibt es für mich ausschließlich den Weg einer honorarbasierten Finanzberatung. Eine gesetzliche Regelung war immer das Ziel. Wenngleich die jetzige gesetzliche Regelung nicht alle wünschenswerten Möglichkeiten, auch im Sinne der Verbraucher, erfüllt, blieb letztlich für mich nur der Weg, Flagge zu zeigen und sich als Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34h GewO einzutragen“, berichtet der Sachverständige Ralf Nomrosky aus Düsseldorf. Ähnlich sieht das Jürgen Gramer, Jürgen Gramer Finanzstrategien: „Seit 2008 arbeite ich ausschließlich als Honorarberater und erlebe täglich den Mehrwert für meine Mandanten. Die logische Konsequenz daraus war die umgehende Registrierung als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO, auch wenn hier noch Nachbesserungsbedarf von Seiten des Gesetzgebers besteht.“
Der Honorarberater Lothar Eller (Eller Consulting GmbH) aus Stuttgart, eingetragen als Honorar-Finanzanlagenberater nach §34h GewO, bemängelt: „Das neue Gesetz bietet die Möglichkeit, sich als ‚echter‘ Honorarberater zu positionieren. Die Begrifflichkeiten ‚Honorarberater‘ und ‚unabhängig‘ sollten aber vom Gesetzgeber noch klargestellt werden“. Wolfgang Blechenberg von der Blechenberg Vermögensmanagement GmbH lässt Einblick in seine Gedanken zu. „Bisher bin ich auch noch nicht eingetragen, da ich unter einem Haftungsdach arbeite. Mein Ziel ist es aber, im nächsten Jahr auch die 34h-Registereintragung vornehmen zu lassen“.
Andreas Glogger, Glogger & Rogg Vermögensverwaltung, erklärt: „Als von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenes Finanzdienstleistungsinstitut sind wir bereits bei der BaFin registriert. Unsere Dienstleistungen in der Vermögensverwaltung rechnen wir seit je her ausschließlich über Honorar ab.“ Aus Berlin fügt Claudia Bischof, Inhaberin Honorarberaterin Punkt DE GmbH & Co. KG hinzu: “ Die Bestimmungen des § 34h GewO spiegeln 100%-ig die Arbeitsweise wieder, die ich sei 2007 praktiziere. Eine Registrierung als Honorar-Finanzanlagenberaterin pünktlich zum 01.08.2014 war für mich deshalb die logische Konsequenz, so dass ein Ratsuchender nun sicher sein kann, wen er vor sich hat.“
„Wir haben uns bereits schon seit mehreren Jahren auf die Seite der Verbraucher gestellt und uns für die Honorarberatung entschieden, weil das der konsequenteste Weg einer wirklich unabhängigen Beratung darstellt. Darum waren wir auch einer der ersten Berater, die eine Eintragung nach §34h GewO erreichen konnten“, berichtet Thomas Lau, Aixpertio Honorarberatung Gmbh & Co. KG. Sein langjähriger Kollege Reiner Braun von der Braun Finanzberatung GmbH & Co. KG wird noch deutlicher: „Wenn man die Honorarberatung für das Zukunftsmodell in der Finanzanlagenbranche hält, dann ist es nur konsequent, sich – wie ich – als rechtlich anerkannter Honorar-Finanzanlagenberater nach §34h registrieren und lizenzieren zu lassen. Dies ist seitens der Gesetzgebung ein erster Schritt in die richtige Richtung, auch wenn die Begrifflichkeiten noch nicht eindeutig geklärt sind und hier noch Aufklärungsarbeit geleistet werden muss.“
Max Lenzenhuber von der GALIPLAN Financial Strategies GmbH erklärt: „Als zugelassener Vermögensverwalter nach KWG § 32 wäre für uns die Eintragung Honorar-Anlageberaterregister nach § 36c Abs. 1 WpHG relevant. Dies würde derzeit aber nur einen erhöhten Verwaltungsaufwand mit sich bringen, ohne echten Nutzen zu bieten. Alle derzeit von uns angebotenen Dienstleistungen sind bereits durch die aktuelle Zulassung abgedeckt. Sobald sich aus der Eintragung echte Vorteile ergeben, wie zum Beispiel ein in der Öffentlichkeit nachvollziehbarer Berufsbezeichnungsschutz wären.“ Bernd Minet, Minet Finanzplanung, kritisiert: „Der §34h in seiner jetzigen Ausgestaltung bringt zu viele Einschränkungen mit sich und berücksichtigt weder die aktuelle Produktlandschaft noch die derzeitige Beratersituation noch fundamentale Kundeninteressen. Es handelt sich hier in meinen Augen um einen Schnellschuss der Politik mit fehlender Praxistauglichkeit.“
Die Sorgen der Neueinsteiger formuliert Volker Hildebrandt: „Ich bin der Überzeugung, dass die Umstellung auf ein provisionsfreies Geschäftsmodell konsequenterweise auch eine Umorganisation des bisherigen Geschäftsablaufes und der Provisionsregelung bedarf. Dies kann nicht innerhalb weniger Wochen erfolgen! Insofern streuben sich sicherlich bisher nach 34f-agierende Berater auf eine Umstellung, da sich 34f und 34h nicht nebeneinander vereinbaren lassen.“ Thomas Vollkommer, Kanzlei für Honorar-Finanzplanung, artikuliert die Erlebnisse und Erwartungen vieler Honorarberater: „Ich habe die Zulassung nach §34 h beantragt, allerdings hat es das zuständige Gewerbeamt innerhalb von 5 Wochen nicht geschafft, die inhaltsgleiche Umschreibung von §34 f auf §34 h vorzunehmen. Weiterhin muss die steuerliche Benachteiligung der Honorarberatung abgeschafft werden, um den Status nach § 34 h attraktiver zu machen.“
Frau Ingrid Otten, FPO Finanzberatung GmbH, bringt die Sache auf den Punkt: „Die Begrifflichkeiten Honorar-Anlageberater und Honorar-Finanzanlagenberater kann kaum ein Verbraucher auseinanderhalten, geschweige denn den Unterschied auf Anhieb erkennen. Außerdem möchte ich mich als Berater nicht bis aufs Letzte einschränken lassen, ich möchte die Flexibilität in der Beratung meiner Mandanten beibehalten. Die steuerliche Nichtabsetzbarkeit des Honorars stellt für den Verbraucher immer noch einen erheblichen Nachteil dar. “ „Ich habe mich bewusst für den 34h entschieden, weil es für mich der nächste und konsequente Schritt für die nachhaltige Etablierung der unabhängigen Honorarberatung ist und meine Beratungsphilosophie am Besten zum Ausdruck bringt „, das abschließende Statement von Jürgen Grüneklee, Grüneklee Wealth Management GmbH & Co. KG.
Die Bundesweite Honorarberatung stellt ein Fachportal zur Verfügung, auf dem sich Verbraucher umfassend über Finanzthemen informieren können. Ein weiteres Ziel ist die transparente Darstellung erfahrener Finanz- und Honorarberater mit detailliertem Profil und eigenen Fachartikeln. Das Kollegennetzwerk setzt sich, im fairen Nebeneinander, für die Weiterentwicklung der Honorarberatung ein.
Kontakt
Finanzberatung Frommholz OHG
Frank Frommholz
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