Bei Autounfällen ist es immer ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Denn die Versicherer haben ein finanzielles Interesse daran, so wenig wie möglich zahlen zu müssen.
Ein Verkehrsunfall hat im günstigsten Fall nur einen „Blechschaden“ zur Folge. Ein Verkehrsunfall kann aber auch erhebliche Körper- oder Personenschäden zur Folge haben. In diesem Fall steht dem Unfallgeschädigten ein Schmerzensgeld zu. Der Schmerzensgeldanspruch geht auf Ersatz des immateriellen Schadens. Er hat eine Doppelfunktion, nämlich die Ausgleichsfunktion für nicht vermögensrechtliche Schäden und die Genugtuungsfunktion für erlittenes Unrecht.
Dem Unfallgeschädigten steht gemäß § 253 BGB eine angemessene Entschädigung in Geld zu. Die Angemessenheit des Schmerzensgeldes ist einzelfallbezogen zu bestimmen. Bei der Berechnung werden regelmäßig Schmerzensgeldtabellen herangezogen, in denen verschiedene Urteile zu Schmerzensgeldern enthalten sind. Die darin genannten Werte stellen jedoch nur Anhaltspunkte dar, denn jeder Fall weist individuelle Besonderheiten auf. So kann ein Schmerzensgeld für leichte körperliche Schäden bei 150,00 EUR beginnen. In schwerwiegenden Fällen, wie etwa bei einer durch den Unfall verursachten Behinderung, kann der Anspruch im sechsstelligen Bereich liegen.
Schmerzensgeld HWS und Schleudertrauma
Hat der Geschädigte bei einem Autounfall einen Körper- oder Personenschäden erlitten, steht ihm ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Verletzungen der Wirbelsäule, wie Halswirbelsäulen-Syndrom (HWS), HWS-Distorsion, Schleudertrauma oder Cervico Cephalis-Beschleunigungssyndrom, sind häufigste Folge eines Autounfalls. Dabei handelt es sich um eine Überdehnung der Halswirbelsäule wegen anstoßbedingter Geschwindigkeitsänderung des Fahrzeugs, in dem der Geschädigte saß.
Schweregrad HWS
Der Schweregrad eines HWS wird in vier Stufen eingeteilt, und zwar:
Schweregrad 1:
Leichte Fälle von HWS-Beschwerden in Form von Schmerzen im Bereich Nacken und Hinterkopf, Steifheitsgefühl, Überempfindlichkeit der Muskulatur, geringe Bewegungseinschränkungen; häufig geht diesen Symptomen eine schmerzfreie Zeit von ca. 1 – 48 Stunden voraus, keine Auffälligkeiten bei Röntgenuntersuchung.
Schweregrad 2:
Zusätzlich zu Stufe 1 schmerzhafte Bewegungseinschränkungen, Schmerzen im Mundbereich sowie Parästhesien der Arme (Kribbeln, Taubheit, Einschlafen von Gliedmaßen). Kaum schmerzfreie Periode nach Unfall (üblicherweise < 1 Stunde). Teilweise röntgenologisch feststellbare Veränderung (Knick in HWS).
Schweregrad 3:
Verminderte Muskelreflexe bzw. eingeschränkte Funktionstüchtigkeit (Insuffizienz) der Halsmuskulatur, Röntgenologisch feststellbare Rissen, Fehlstellungen, Frakturen oder Verrenkungen, Lähmungserscheinungen, Verletzung sofort schmerzhaft, teilweise kurze Bewusstlosigkeit, oftmals folgende Bettlägerigkeit.
Schweregrad 4:
Frakturen im Bereich der HWS, die meist sofort am Unfallort tödlich verlaufen bzw. zu Querschnittslähmungen (ab Hals) führen.
In Stufe 1 und 2 (häufig bei Verkehrsunfällen mit niedriger Differenzgeschwindigkeit) ist das Schleudertrauma oftmals äußerlich nicht nachweisbar bzw. lässt sich auch nicht durch bildgebende Untersuchungsmethoden wie Röntgenaufnahme, Magnetresonanztomographie oder MRT zweifelsfrei darstellen. Die Diagnose „HWS“ nur aufgrund subjektiver Angaben des Geschädigten ohne vom Arzt nachprüfbare objektive Hinweise wird kritisch betrachtet. Bei medizinisch nicht ausreichend dokumentierten Fällen etwa einer HWS-Distorsion ersten Grades sind Versicherungen oftmals nur bereit, ein Schmerzensgeld von 200,00 bis 400,00 EUR zu zahlen.
Harmlosigkeitsgrenze HWS
So wird der Begriff der Harmlosigkeitsgrenze von Haftpflichtversicherungen häufig schematisch benutzt und eingewandt, dass der Aufprall mangels physikalischer Wucht nicht in der Lage gewesen wäre, die festgestellte Verletzung zu verursachen. Dieses noch heute oftmals von den Haftpflichtversicherungen generell ins Feld geführte Argument, dass die Aufprallgeschwindigkeit viel zu gering gewesen sei, ist der BGH bereits mit Urteil vom 28.01.2003 entgegen getreten. So heißt es in dieser Entscheidung aus, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankomme. Eine HWS-Verletzung dürfe nicht pauschal ausgeschlossen werden, weil die biomechanischen Einwirkungen gering waren. Der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung müsse zumindest Indizwirkung zukommen, welche in zwei Richtungen ausgelegt werden kann. Zwischenzeitlich wurde diese Rechtsprechung auch auf den Fall einer Frontalkollision übertragen.
Unfallbedingte Verletzung HWS
Oberhalb einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 15 km/h ist von einem Indiz für eine unfallbedingte Verletzung auszugehen, möglicherweise sogar von einem Anscheinsbeweis. Unterhalb der Grenze von 15 km/h sind dagegen erhöhte Beweisanforderungen an den Geschädigten zu stellen. Welche Bedeutung der medizinischen Erstuntersuchung nach einem Verkehrsunfall zukommt, ist umstritten. So wird in der Rechtsprechung die Frage, inwieweit aus dem Ergebnis einer Erstuntersuchung – wie z.B. der hiernach erfolgten ärztlichen Verordnung einer sogenannten Schanz’schen Krawatte – Schlüsse auf den damaligen Befund gezogen werden können, unterschiedlich beurteilt. Für einen Arzt, der einen Unfallgeschädigten untersucht und behandelt, steht die therapeutische Behandlung in den Vordergrund. Die Benennung einer Diagnose als solche ist für ihn zunächst von untergeordneter Bedeutung. Daher sollen zeitnah nach einem Unfall erstellte ärztliche Atteste für den medizinischen Sachverständigen eher von untergeordneter Bedeutung sein.
Indizien für HWS
Das Ergebnis einer unfallnahen Erstuntersuchung ist daher nur eines von mehreren Indizien für ein HWS. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist ebenso von Bedeutung, ob der Verletzte bis zum Unfall beschwerdefrei gewesen ist. Symptome, die für ein Schleudertrauma sprechen sind:
Nackenschmerzen, Kopfschmerzen
Nackensteife
Muskelsteifheit
Sehstörungen (Doppelbilder)
Schwindel
Übelkeit, Erbrechen
Schluckstörungen
Kribbeln und Taubheitsgefühle (an den Händen)
schmerzhafte Bewegungseinschränkung von Kopf und Hals
Zu beachten ist dabei, dass diese Beschwerden teilweise erst Stunden nach dem konkreten Vorkommnis auftreten können.
Die Durchsetzung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen ist häufig problematisch. Gerade bei scheinbar harmlosen Unfällen mit geringen Sachschäden wird den Verletzten bzw. Geschädigten ein berechtigtes Schmerzensgeld wegen HWS oft vorenthalten. Insbesondere dann, wenn der „leichte“ Verkehrsunfall Verletzungen der Halswirbelsäule verursacht hat. Viele Versicherungen versuchen in diesen Fällen beharrlich, die verletzten Anspruchsteller mit pauschalen oder sogar falschen Argumenten abzuwiegeln. Im Regelfall sind die Versicherer erst nach Einschaltung eines Anwaltes dazu bereit, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
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