Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist Ende April ausgelaufen. Diese Insolvenzantragspflicht gilt insbesondere für GmbH, AG und GmbH & Co. KG, UG.
Die Pflicht zum Insolvenzantrag regelt § 15a InsO:
„Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen.“
Bis zum 30.September 2020 war die Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen ausgesetzt. Vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 war allein noch die Antragspflicht wegen Überschuldung ausgesetzt.
Für den Monat Januar 2021 wird die Insolvenzantragspflicht für Geschäftsleiter von Unternehmen ausgesetzt, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie (sog. November- und Dezemberhilfen und Überbrückungshilfe II) haben. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Antrag auf Hilfsleistungen im Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2020 gestellt wurde. Die Antragstellung darf auch nicht offensichtlich aussichtlos sein.
Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde am 28. Januar 2021 noch einmal bis zum 30. April 2021 verlängert. Eine weitere Verlängerung ist nicht erfolgt.
Liegt Insolvenzreife vor, müssen Unternehmen deshalb wieder schnellstmöglich Insolvenz anmelden. Ein Unternehmen muss entweder bei Zahlungsunfähigkeit oder bei Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn 10 % oder mehr der aktuell fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlt werden können.
Überschuldung liegt vor, wenn für das Unternehmen keine
Fortführungsperspektive mehr besteht und dann das Vermögen des Unternehmens die Schulden nicht mehr deckt.
Wenn der Unternehmer oder Geschäftsführer gegen die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages verstößt, macht er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar. Wer wegen einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung verurteilt wurde, darf fünf Jahre lang kein Geschäftsführer einer GmbH sein (§ 6 Abs. 2 Nr. 3a GmbH-Gesetz).
Außerdem droht dem Unternehmer oder Geschäftsführer eine Schadensersatzpflicht. Wenn die Antragsfrist abläuft, ohne dass ein Insolvenzantrag durch das Unternehmen eingereicht wird, kann der Geschäftsführer für jede Zahlung, die das Unternehmen ab dem Verstreichen an ihre Geschäftspartner geleistet hat, haftbar gemacht werden. Hierbei haftet er mit seinem Privatvermögen.
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Katharina Lieben-Obholzer, Rechtsanwältin bei KMW
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