LAG Berlin-Brandenburg: Betriebsräte scheitern mit Klage auf Übernahme in unbefristetes Arbeitsverhältnis
http://www.grprainer.com/rechtsberatung/arbeitsrecht.html Zwei Betriebsräte eines Versandhändlers scheiterten mit ihrer Klage auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis am Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 23 Sa 1445/15; 23 Sa 1446/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Weihnachtsgeschäft bringt es mit sich, dass der Bedarf an Arbeitskräften bei dem Versandhändler steigt. Dementsprechend werden in dieser Zeit vermehrt Arbeitskräfte bei dem Händler befristet beschäftigt. Zum Jahresende kann es je nach Bedarf und Arbeitsleistung dazu kommen, dass ein Teil dieser Mitarbeiter weiterbeschäftigt wird – mal mit befristeten, mal mit unbefristeten Arbeitsverträgen.
Zwei Betriebsratsmitglieder scheiterten mit ihren Klagen auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Sie argumentierten, dass sie nur auf Grund ihrer Betriebsratstätigkeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden waren. Wie schon das Arbeitsgericht Potsdam wies auch das LAG Berlin-Brandenburg die Klagen mit Entscheidung vom 13. Januar 2016 ab. Zwar könne nach dem Arbeitsrecht der Anspruch auf die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht wegen der Tätigkeit im Betriebsrat verweigert werden. Dies wäre eine verbotene Benachteiligung. Allerdings hätten die Kläger nicht darstellen können, dass sie dementsprechend benachteiligt worden wären. Zumal es bei dem Versandhändler weiterhin einen Betriebsrat gebe und die Auswahl der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer nach einem formalen Verfahren erfolgt sei. Dabei seien auch Betriebsratsmitglieder berücksichtigt worden. Die bloße Vermutung wegen der Betriebsratstätigkeit nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden zu sein, reiche nicht aus, stellte das LAG fest.
Arbeitgeber müssen dennoch bei der Befristung von Arbeitsverträgen vorsichtig sein. Ohne Sachgrund ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur für die Dauer von maximal zwei Jahren zulässig. In dieser Zeit kann der Arbeitsvertrag nur drei Mal verlängert werden. Sind diese Fristen abgelaufen und liegt kein Sachgrund für eine weitere Befristung vor, kann der Arbeitnehmer den Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben.
Im Arbeitsvertrag werden die die zentralen Punkte des Arbeitsverhältnisses geregelt. Entsprechend gründlich und detailliert sollte er verfasst werden. Das gilt auch und besonders bei befristeten Arbeitsverträgen. Um die eigenen Interessen zu wahren, können im Arbeitsrecht kompetente Rechtsanwälte hinzugezogen werden.
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