Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Terrorverdacht und Arbeitsrecht: Serie – Teil 3
Zumindest bei großen Unternehmen erfolgt derzeit eine gezielte Suche nach möglichen Terroristen in der Belegschaft. So führt zum Beispiel die Firma Daimler bei sämtlichen alle drei Monate ein so genanntes „Terrorscreening“ durch. Hierbei erfolgt ein Abgleich der Namenslisten der Mitarbeiter mit den per EU-Verordnung erfassten terrorverdächtigen Personen. Was müssen Arbeitgeber beachten, die Arbeitnehmer beschäftigen, die auf den Namenslisten stehen?
Bereitstellungsverbot:
Für Personen und Vereinigungen, die auf den Terrorlisten geführt werden, besteht gemäß Art. 2 II (EG) Nr. 881/2002 ein so genanntes Bereitstellungsverbot. Die Bereitstellung jeglicher finanzieller Mittel, also auch die Zahlung von Arbeitsentgelt, an solche Personen ist verboten.
Strafbarkeit der Zahlung von Arbeitsentgelt:
Gem. § 18 Ans. 1 AWG (Außenwirtschaftsgesetz) wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer entgegen eines Bereitstellungsverbotes Zahlungen an einen Terrorverdächtigen leistet. Die Tat ist nur vorsätzlich strafbar. Spätestens dann, wenn dem Arbeitgeber allerdings durch das Terrorscreening bekannt ist, dass sich unter seinen Arbeitnehmern jemand befindet, der auf einer Terrorliste geführt wird und anschließend weitere Zahlungen geleistet werden, ist der Vorsatz gegeben. Allerdings muss der Arbeitgeber auch beachten, dass er bei erbrachter Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und Nichtzahlung gegen das Mindestlohngesetz verstößt und insofern auch einer Verfolgung ausgesetzt ist.
Keine Zahlungen mehr bei positiver Kenntnis vom Terrorverdacht:
Hier müssen sofort sämtliche Zahlungen eingestellt werden. Es ist völlig unerheblich, ob der Arbeitgeber in diesem Fall noch zu weiteren Zahlungen arbeitsrechtlich verpflichtet ist oder nicht. Freiwillig sollte keine Zahlung mehr geleistet werden. Das betrifft auch Nebenansprüche, also Prämien, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und sogar etwaige Schadensersatzforderungen. Es ist irrelevant, ob der Arbeitgeber rechtlich zu den Zahlungen verpflichtet ist. Der Arbeitgeber muss auch eine Klage des Arbeitnehmers in Kauf nehmen. Umgekehrt dürfen die Gerichte den Arbeitgeber ihrerseits nicht zu einer Zahlung an den Arbeitnehmer verurteilen, was in Hinblick auf die Vorschriften des Mindestlohngesetzes zu einer interessanten Konfliktsituationen führen wird.
Keine Zahlungen bei sonstigem Terrorverdacht bzw. Unklarheiten der Identität:
Äußerst problematisch wird die Angelegenheit, wenn zum Beispiel aufgrund von Namensgleichheit oder sonstigen Unklarheiten eine eindeutige Identifizierung des Arbeitnehmers mit der auf der Terrorliste geführten Person nicht möglich ist. In solchen Fällen empfiehlt sich für den Arbeitgeber ebenfalls vorsorglich keine Zahlungen mehr vorzunehmen. Die Verpflichtung zur Zahlung sollte ggf. in einem Gerichtsverfahren geklärt werden. Dies ermöglicht es dem Arbeitgeber, zumindest eine Strafbarkeit auszuschließen.
Fazit:
Die Beschäftigung der Arbeitnehmer ist nicht ohne weiteres strafbar. Allerdings ist jegliche Zahlung an den Arbeitnehmer verboten. Da umgekehrt die Nichtzahlung einen Verstoß gegen das Mindestlohngesetz darstellt, kann der Arbeitgeber sich kaum vernünftig aus der Affäre ziehen.
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18.1.2016
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