Seit dem Jahr 2007 erhalten Familien in Deutschland das Elterngeld. Eine großartige Unterstützung, die frisch gebackene Familien finanziell absichert. Im Jahr 2015 wurde das Basiselterngeld um das ElterngeldPlus erweitert, um Familien mehr Gestaltungsspielraum zu gewähren. Während der Corona-Pandemie gab es für die Jahre 2020 und 2021 vorübergehend kleinere Ausnahmeregelungen. Für Eltern, deren Kinder ab dem 1. September 2021 geboren sind, sind neue Regelungen in Kraft getreten. Sie bringen Millionen Eltern noch mehr Flexibilität bei der Gestaltung der Elternzeit, bessere Möglichkeiten, um Familie und Beruf zu vereinbaren sowie einen ausgeweiteten Schutz. Für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren wurden, gilt weiterhin das alte Recht.
Ausweitung des Arbeitszeitkorridors für Teilzeit
Der familiäre Trend geht immer mehr in die Richtung, dass beide Eltern trotz Kleinkind berufstätig sind und sich die Kindesbetreuung aufteilen. Denn Arbeitnehmer haben während der Elternzeit einen Anspruch auf Teilzeit. Für den Anspruch auf das Elterngeld ist eine bestimmte Wochenarbeitszeit erforderlich. Der entsprechende Stundenkorridor wurde mit der Neuregelung von 25 bis 30 Stunden auf 24 bis 32 Stunden ausgeweitet. Das entspricht bis zu vier Arbeitstagen zu jeweils acht Stunden und macht das Erstellen von Schichtplänen für Arbeitgeber sowie die Integration durch die Arbeitnehmer leichter. Der Arbeitszeitkorridor für den Partnerschaftsbonus wurde auch neu geregelt und beträgt jetzt ebenfalls zwischen 24 und 32 Wochenstunden, was drei oder vier vollen Arbeitstagen entspricht.
Flexiblere Bezugsdauer für Partnerschaftsbonus
Arbeiten beide Eltern parallel in Teilzeit und teilen sich die Kinderbetreuung, können sie unter bestimmten Voraussetzungen den zusätzlichen Partnerschaftsbonus erhalten. Somit werden Väter in die Familienorganisation besser miteinbezogen und zur vermehrten Teilhabe an der Kinderbetreuung motiviert. Waren bisher vier Monate am Stück im Bundeselterngeldgesetz starr vorgeschrieben, so sind jetzt zwischen zwei und vier Monate flexibel möglich. Ein kurzfristiges Beenden oder Verlängern wurde durch die Gesetzesreform ermöglicht. Eltern müssen nun nicht mehr vorab festlegen, wie lange wie viele Partnermonate sie beanspruchen möchten. Es können z.B. vier Monate beantragt werden und dann auf zwei verkürzt oder zwei beantragt und auf bis zu vier Monate verlängert werden.
Zudem spielt die tägliche Arbeitszeit für den Partnerschaftsbonus keine Rolle mehr. Schwankungen beim täglichen Arbeitsanfall haben keine Konsequenzen, solange die Wochenarbeitszeit stimmt. Kommt es bei dieser zu einer Unter- oder Überschreitung des gesetzlich vorgegebenen Korridors in einem Bezugsmonat, muss der Bonus nur mehr für jenen Monat zurückgezahlt werden. Auf den weiteren Elterngeldbezug bzw. Bonuszahlungen wirkt sich das zukünftig nicht mehr aus. Auch der Partnerschaftsbonus für die Monate davor darf jetzt behalten werden. Dasselbe gilt, wenn ein Elternteil unvorhergesehen aufgrund eines Projekts wieder von der Teilzeit in Vollzeit gehen muss. Die Partnerschaftsmonate können dann einfach beendet werden.
Weniger Bürokratie bei der Elterngeldstelle
Nach Ablauf des Bezugszeitraums vom Elterngeld mussten Eltern bisher das tatsächliche Einkommen und die tatsächliche Arbeitszeit nachweisen. Der nachträgliche Nachweis über die Arbeitszeit entfällt künftig. Er muss nur noch in Ausnahmefällen erbracht werden. Dennoch ist es ratsam, Nachweise parat zu haben.
Zusätzliche Frühchen-Monate eingeführt
Die Elterngeldmonate werden jetzt in Abhängigkeit davon, wie viele Wochen das Kind zu früh im Vergleich zum errechneten Geburtstermin auf die Welt kommt, aufgestockt. So erhalten Eltern, wenn das Kind 16 Wochen zu früh das Licht der Welt erblickt, vier weitere Basis-Elterngeldmonate als Unterstützung. Bei zwölf Wochen sind es drei Basiselterngeldmonate, bei acht Wochen zwei Basiselterngeldmonate und bei sechs Wochen ein Basiselterngeldmonat mehr. Bei der Elterngeldplus-Variante können sich die Elterngeldmonate jeweils verdoppeln. Rund 17.000 betroffene Eltern profitieren davon jährlich und haben in dieser besonderen Situation jetzt eine bessere finanzielle Absicherung.
Wahl des Bemessungszeitraums bei Mischeinkünften
Setzt sich das Einkommen für den Bemessungszeitraum von 12 Monaten vor der Geburt aus Einkünften aus einer selbstständigen und einer nichtselbständigen Tätigkeit zusammen, liegen Mischeinkünfte vor. Ist das Einkommen aus der Selbstständigkeit so gering, dass es im Schnitt 35 Euro pro Monat nicht übersteigt, kann aufgrund der Elterngeldreform beantragt werden, dass es für die Berechnung des Elterngeldes nicht herangezogen wird. Dann gilt der Bemessungszeitraum für Nicht-Selbständige. Für die Mutter sind dies die 12 Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes bzw. der Geburt, ansonsten die 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt.
Die Höchsteinkommensgrenze wurde gesenkt
Bisher waren nur Top-Verdiener mit einem gemeinsamen Jahreseinkommen über 500.000 Euro vom Elterngeld ausgeschlossen. Jetzt wurde die Einkommensgrenze für Paare auf 300.000 Euro abgesenkt. Denn es wird davon ausgegangen, dass bei einem Einkommen darüber eine eigenständige Versorgung der Familie machbar ist und es keiner staatlichen Unterstützung bedarf. Für Alleinerziehende wurde die Einkommenshöchstgrenze unverändert bei 250.000 Euro belassen.
Anrechnung der Mutterschutzmonate möglich
Bei der Berechnung des Elterngeldes wurden zuletzt einzelne Monate aus dem Bemessungszeitrum automatisch ausgeklammert. Darunter fielen die Monate mit Mutterschutz oder Beschäftigungsverbot, sofern eine Einkommenseinbuße vorlag. Diese Monate wurden übersprungen und stattdessen weiter zurückliegende Monate zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen. Dies war nicht in allen Fällen zum Vorteil der Eltern. Eltern, die z.B. ihre Steuerklasse im Bemessungszeitrum zu spät gewechselt haben, mussten dadurch unter Umständen mit weniger Elterngeld auskommen. Die Reform erlaubt jetzt wieder auf die Ausklammerung der Mutterschutzfrist zu verzichten.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
Firmenkontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Jörg Gabes
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 503159
in**@lo**.de
http://www.lohi.de
Pressekontakt
Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.
Nicole Janisch
Werner-von-Siemens-Str. 5
93128 Regenstauf
09402 503147
pr****@lo**.de
http://www.lohi.de