Mindestlohngesetz: Arbeitnehmerbegriff – Auswirkungen für Praktikanten (Serie – Teil 8)

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Grundsätzliche Anwendung des Mindestlohngesetzes auf Praktikanten

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG (Mindestlohngesetz) gelten Praktikanten im Sinne des § 26 BBiG (Berufsbildungsgesetz), also Personen die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, grundsätzlich als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes. Das Mindestlohngesetz ist also auf diese Personen anzuwenden.
Davon macht das Gesetz jedoch bestimmte Ausnahmen, die nachfolgend im Einzelnen dargestellt werden. Das Gesetz definiert dabei verschiedene Arten von Praktika, die in der Vergangenheit häufig unterschiedlich definiert und gebraucht wurden.

Pflichtpraktika

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. MiLoG sind Praktika, die verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmungen, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie geleistet werden, von der Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes ausgenommen. Praktika, die in Begleitung einer Ausbildung zwingend geleistet werden müssen, sollen also grundsätzlich ausgenommen werden.

Orientierungspraktika bis maximal drei Monate Dauer

Ausgenommen von den Regelungen des Mindestlohngesetzes sind auch Praktika zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums, wenn diese nicht länger als drei Monate dauern.

Studienbegleitende Praktika bis maximal drei Monate Dauer

Praktika, die begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung geleistet werden, sind ebenfalls bis zu einer Dauer von drei Monaten ausgenommen, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.

Praktika zur Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung

Grundsätzlich ausgenommen sind Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes (Praktika zur Herstellung der Fähigkeit zu Berufsausbildung).

Zusammenfassung: Absage an die „Generation Praktikum“

Insgesamt wird man davon ausgehen müssen, dass Praktika künftig nur noch maximal bis zur Dauer von drei Monaten außerhalb des Geltungsbereiches des Mindestlohngesetzes durchgeführt werden können, wenn sie nicht entweder im Rahmen einer Ausbildung oder studienbegleitend vorgeschrieben sind. Die Beschäftigung von Praktikanten, die eigentlich Arbeitnehmer sind, wird dadurch weiter erschwert werden.

Folgen einer Beschäftigung eines Praktikanten unter Verstoß gegen das Mindestlohngesetz

Wer einen Praktikanten beschäftigt, obwohl die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach dem Mindestlohngesetz nicht vorliegen, schuldet jedenfalls den Mindestlohn. Inwieweit darüber hinaus möglicherweise auch eine sittenwidrig niedrige Vergütung vorliegt, ist ebenfalls zu prüfen. Ist der Praktikant nämlich tatsächlich Arbeitnehmer und weicht die Vergütung um mehr als ein Drittel von der üblichen Vergütung ab, schuldet der Arbeitgeber nicht nur den Mindestlohn, sondern die übliche Vergütung.

13.10.2014

Videos und weiterführende Informationen mit Praxistipps zu allen aktuellen Rechtsfragen finden Sie unter: www.fernsehanwalt.com

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam

Kontakt
Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin
030 4000 4999
be****@re******.de
http://www.recht-bw.de

Werbung

powered by TARIFCHECK24 GmbH [amazon bestseller="immobilien" items="4"]