Mit Urteil vom 31.03.2014 hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm einem Anleger einen Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über Rückvergütungen und Prognoseberechnungen in Prospekten zugesprochen (AZ.: 31 U 193/13).
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Nach Auffassung des OLG reicht es nicht, wenn in den „Kundeninformationen für Wertpapiergeschäfte“ allgemeine Angaben gemacht werden, um den Anleger über erhaltene Provisionen für die Vermittlung einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aufzuklären. Demzufolge beginnt auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen, so das OLG.
Vorliegend macht die Klägerin Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Beteiligung an einem Schifffonds gegen die Beklagten geltend. Die Beklagte ist Gründungskommanditistin und bot die Beteiligung an dem betreffenden Fonds in einem Prospekt an. Die Beteiligung sollte über einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag erfolgen, der auch im Prospekt abgedruckt war und mit einer weiteren Beklagten geschlossen wurde. Zudem ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Gründungskommanditistin verklagt, sowie eine Mitarbeiterin der Treuhand- und Verwaltungsgesellschaft, welche das Beratungsgespräch mit der Klägerin führte. Nach dem Gespräch zeichnete die Klägerin die Beteiligung, welche die Gesellschaft für sie erwerben sollte. Danach wurde der Klägerin der Prospekt ausgehändigt.
Die Mitarbeiterin erhielt für die Vermittlung der Anlage eine Provision, worüber sie die Klägerin nicht aufklärte. Letztere macht nunmehr geltend, sie hätte die Beteiligung bei Kenntnis nicht gezeichnet, zudem sei der Prospekt fehlerhaft und habe beim Gespräch nicht vorgelegen. Es würden falsche Angaben hinsichtlich der Gewerbesteuer gemacht, die insbesondere im Gespräch nie Thema gewesen sei.
Das Landgericht gab der Klage statt und stütze sich dafür auf die fehlerhaften Angaben im Prospekt. Die Angaben seien nicht unerheblich gewesen und für die Rendite und den Wert der Anlage bedeutsam seien. Auch im Hinblick auf die unterlassene Aufklärung über Provisionen stehe der Klägerin ein Schadenersatzanspruch zu. Der Erhalt der Broschüre sei hier irrelevant, da diese nicht die nötigen Informationen enthalte. Deshalb komme auch eine Verjährung nicht in Betracht. Letzterem folgt das OLG, Ersterem nicht. Es entschied, dass ex ante richtige Prognosen über Tonnagesteuern (Gebwerbesteuern bei Schifffonds) nicht zu einem Prospektfehler führen, selbst wenn tatsächlich höhere Steuern anfallen.
Im Rahmen einer Anlageberatung muss der Berater den potenziellen Kunden anleger- und objektgerecht beraten. Er muss ihm alle für die Anlageentscheidung relevanten Informationen vermitteln, insbesondere Rücksicht auf die persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen des potenziellen Kunden nehmen. Bei Beratungsfehlern kommen Schadenersatzansprüche in Betracht.
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