OLG Hamm: Werbung muss alle für den Verbraucher wesentlichen Informationen enthalten
Dem Verbraucher dürfen für seine Kaufentscheidung wesentliche Informationen nicht vorenthalten werden. Ansonsten liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor, wie ein Urteil des OLG Hamm zeigt.
Damit der Verbraucher eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen kann, müssen ihm alle für seine Entscheidung notwendigen Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware mitgeteilt werden. Werden ihm diese Informationen vorenthalten, liegt darin ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), erklärt die Wirtschaftskanzlei MTR Rechtsanwälte https://www.mtrlegal.com/.
Zu diesen wesentlichen Merkmalen kann nach einem Urteil des OLG Hamm vom 7. März 2019 auch die Angabe gehören, um welches Modell es sich handelt (Az.: 4 U 120/18).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Möbelhändler ein Schlafzimmer mit Bett, Schrank, Kommoden, etc. eines bestimmten Herstellers zu einem Dauertiefpreis beworben. Der Hersteller bietet eine Vielzahl unterschiedlicher Schlafzimmer an. Ein Hinweis auf die genaue Modellbezeichnung fehlte allerdings in der Anzeige. Nur über die Internetseite war die Modellangabe zu finden. Dadurch wurde auch klar, dass Mitbewerber dieses Schlafzimmer zu einem günstigeren Preis anbieten.
Ein Wettbewerbsverband klagte gegen den Möbelhändler daher auf Unterlassung. Da die Modellangabe fehle, würden dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten. Nur mit der Modelbezeichnung sei ersichtlich, welches Produkt tatsächlich beworben wird.
Das OLG Hamm gab der Klage statt. Wer dem Verbraucher eine wesentliche Information, die er für eine Kaufentscheidung benötigt, vorenthält, handele unlauter, erläuterte das Gericht. Werden Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis so angeboten, dass der Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten Informationen über alle Merkmale der Ware als wesentlich, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben.
Zu den wesentlichen Angaben gehöre auch die Modellangabe des Schlafzimmers, so das OLG Hamm. Die Angabe sei notwendig, damit der Verbraucher Preis- und Produktvergleiche durchführen kann. Durch die Nichtangabe des Modells werde dieser Vergleich zumindest erschwert, führte das OLG Hamm aus.
Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzklagen zur Folge haben. Im Wettbewerbsrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.
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