OLG Schleswig: Testament muss eindeutig datiert sein
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Fehlt bei einem Testament die genaue Datierung, kann die letztwillige Verfügung unwirksam sein. Das geht aus einem Beschluss des OLG Schleswig vom 16. Juli 2015 hervor (Az.: 3 Wx 53/15).
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Fehlt bei einem Testament die genaue Datumsangabe und lässt sich auch nicht sicher feststellen zu welchem genauen Zeitpunkt der Erblasser seinen „letzten Willen“ verfasst hat, kann das zur Unwirksamkeit des Testaments führen. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Schleswig hervor.
In dem vorliegenden Fall waren die Frau und die Tochter des Erblassers schon vor ihm im Jahr 2004 verstorben. In den Jahren 2005 und 2007 hinterlegte er beim zuständigen Amtsgericht jeweils ein notariell beglaubigtes Testament. Diese Testamente nahm er persönlich wieder aus der Hinterlegung. 2008 verfasste er erneut ein notariell beglaubigtes Testament und setzte einen seiner Neffen zum Alleinerben ein. Etwa ein Jahr später erteilte er einer Nichte eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht.
Diese reichte nach dem Tod des Mannes 2013 einen handschriftlichen Zettel, der mit „Mein Heutige Testament“ überschrieben ist, ein. Darin vermachte ihr der Erblasser vermeintlich „alle seine ersparten Gelder“. Unklar war allerdings, wann der Erblasser diesen Willen verfasst hat. Denn vom Datum war lediglich der Anfang „Donnerstag, 09.“ zu entziffern. Monat und Jahr ließen sich nicht mehr eindeutig zuordnen. Daher handele es sich bei diesem Schriftstück auch nicht um ein gültiges Testament, stellte das OLG Schleswig fest.
Das Testament sei ungültig, da sich die Datierung nicht sicher feststellen lasse. Damit könne auch nicht sicher festgestellt werden, ob dieses Schriftstück zeitlich nach dem notariell beglaubigten Testament von 2008 verfasst worden ist. Es bestehe zumindest die Möglichkeit, dass es schon zuvor errichtet wurde. Zwar führen fehlende oder falsche Zeitangaben nicht automatisch zur Unwirksamkeit eines Testaments. Allerdings müsse sich dann das genaue Datum aus dem sonstigen Inhalt ermitteln lassen. Das sei hier nicht der Fall.
In einem Testament müssen neben formalen Ansprüchen wie z.B. Lesbarkeit, Datum und Unterschrift auch gesetzliche Vorgaben wie Pflichtteilsregelungen beachtet werden. Im Erbrecht versierte Rechtsanwälte können bei der Erstellung eines wirksamen Testaments beraten.
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