Der Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB für Unverheiratete besteht gleichermaßen für Mütter und Väter, je nachdem, wer die Betreuung des Kindes übernimmt.
Zunächst; dieser Anspruch besteht gleichermaßen für Mütter und Väter, je nachdem, wer die Betreuung des Kindes übernimmt, wobei die sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nur für die Kindesmutter gilt. Der Anspruch richtet sich gegen den Kindesvater. Außerdem besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten von Schwangerschaft und Entbindung.
Kann danach ein Elternteil, also Kindesmutter und ab jetzt auch der Kindesvater wegen dieses Kindes nicht für den eigenen Unterhalt sorgen, ist der andere Elternteil erst einmal drei Jahre lang zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, sofern natürlich Leistungsfähigkeit und Bedarf besteht.
In den ersten drei Jahren kann sich der betreuende Elternteil ganz auf die Betreuung des Kindes konzentrieren und muss keinerlei Erwerbstätigkeit nachgehen.
Aber auch danach kann es durchaus einen weitergehenden Unterhaltsanspruch geben, sofern die Betreuung des Kindes den betreuenden Elternteil ganz oder zum Teil an einer Erwerbstätigkeit hindert.
Dieser Beitrag wurde von Herrn Rechtsanwalt Christoph Wolters von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH verfasst. Herr Rechtsanwalt Christoph Wolters ist seit vielen Jahren Fachanwalt für Familienrecht und darüber hinaus zertifizierter Verfahrensbeistand. In seinem Tätigkeitsfeld als Fachanwalt für Familienrecht berät und vertritt Herr Rechtsanwalt Wolters unsere Mandanten in sämtlichen Bereichen des Familienrechts. Dazu gehören unter anderem Themen wie Ehevertrag, Scheidung, Sorge- und Umgangsrecht, Adoption, Unterhalt (einschließlich Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt), Schutz vor häuslicher Gewalt, sowie internationale Aspekte des Familienrechts.
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