Knapp 8 Millionen Verträge zu Risikolebensversicherungen kursieren laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. in Deutschland. Ihr Zweck ist die finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen bei einem Todesfall. Somit greift diese Art von Lebensversicherung ausschließlich beim Ableben einer versicherten Person. Stirbt diese noch während der Laufzeit einer Risikolebensversicherung, zahlt das Versicherungsunternehmen eine vertraglich festgelegte Summe aus. Dieses Geld schützt die Hinterbliebenen vor den Folgen eines Einkommensverlustes. Oftmals soll ein darlehensfinanzierter Hausbau bzw. Immobilienkauf oder die Ausbildung der Kinder durch den Abschluss einer Risikolebensversicherung abgesichert werden. In diesem Zusammenhang taucht immer wieder die Frage auf, ob die Auszahlung im Todesfall versteuert werden muss oder eins zu eins an die Erben geht.
Erlebt der Versicherte das Ende der Vertragslaufzeit, erlischt die Versicherung ohne Leistung. Die geleisteten Beiträge verfallen praktisch. Das Ende der Vertragslaufzeit wird daher in den meisten Fällen auf einen bestimmten Zeitpunkt in Leben abgestimmt, beispielsweise die vollständige Abbezahlung eines Darlehens oder den Ausbildungsabschluss der Kinder. Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.) nimmt zu den steuerlichen Aspekten Stellung.
Begrenzte Absetzbarkeit der Beiträge
Für den Abschluss einer Risikolebensversicherung ist es auch interessant, ob die eingezahlten Beiträge steuerlich abgesetzt werden können. Seit dem Jahr 2010 können die monatlich eingezahlten Beiträge als Vorsorgeaufwendungen in der jährlichen Steuererklärung angegeben werden. Aber es gilt ein jährlicher Höchstbetrag für alle Vorsorgeaufwendungen, der die Absetzbarkeit begrenzt. Für Arbeitnehmer und Rentner beträgt dieser 1.900 Euro und für Selbstständige 2.800 Euro. Da die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung vorrangig beim Höchstbetrag berücksichtigt werden, bleibt oftmals kein Spielraum mehr für die Beiträge zur Risikolebensversicherung. Sollte dennoch ein Restbetrag absetzbar sein, konkurriert die Risikolebensversicherung möglicherweise noch mit einer privaten Unfall-, Berufsunfähigkeits- oder Krankenzusatzversicherung, die ebenfalls nur im Rahmen des Höchstbetrages absetzbar sind.
Garantiert einkommensteuerfreie Auszahlung
Tritt unverhofft der Todesfall ein, kommt es zu einer Auszahlung der Risikolebensversicherung. Die erhaltene Versicherungssumme ist für die Erben grundsätzlich einkommensteuerfrei. Bei Überschreitung der entsprechenden Freibeträge kann jedoch Erbschaftsteuer fällig werden. Bei Fragen zur Erbschaftsteuer ist ein Steuerberater zu Rate zu ziehen, da Lohnsteuerhilfevereine nach dem Steuerberatungsgesetz hierzu nicht beratend tätig werden dürfen. Die Freibeträge variieren, je nachdem in welchem Verhältnis der Verstorbene zur begünstigten Person stand. Sie betragen bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern 500.000 Euro, bei Kindern – auch Stiefkindern und Adoptivkindern – 400.000 Euro, bei Enkelkindern in der Regel 200.000 Euro und bei den Eltern und Großeltern 100.000 Euro. Für alle andere Personen liegt der Freibetrag bei gerade einmal 20.000 Euro, egal ob verwandt oder nicht miteinander verwandt.
Steuertipp Überkreuz-Verträge
Eine mögliche Erbschaftssteuer im Todesfall kann von vornherein ganz einfach vertraglich umgangen werden. Dies geschieht durch sogenannte Überkreuz-Verträge. Dabei ist die versicherte Person nicht gleichzeitig der Versicherungsnehmer. Partner können sich so in zwei Verträgen gegenseitig versichern. Im Leistungsfall ist der Versicherungsnehmer der Begünstigte, so dass keine Erbschaftsteuer fällig wird. Zu beachten ist, dass die Versicherungsbeiträge tatsächlich vom Versicherungsnehmer geleistet werden.
Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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